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III 2018 107
 
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Entscheid vom 27. Juli 2018
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinderat Schwyz, Herrengasse 17, Postfach 253, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Politische Rechte (Zulässigkeit eines Initiativbegehrens)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Beschluss (GRB) Nr. 986 vom 10. November 2017 entschied der Gemeinderat Schwyz auf Antrag des Schulrates, die Gesamtschule C.________, inklusive Vorschulgruppe, ab Schuljahr 2018/2019 nicht weiterzuführen und die Schule zu schliessen. Hierüber informierte der Gemeinderat die Elternschaft der Gesamtschule C.________ mit Schreiben vom 28. November 2017. Er gab seiner Überzeugung Ausdruck, dass für die ________ Schüler beim Unterrichtsbesuch in Schwyz keine schulischen Nachteile entstünden, sondern sie weiterhin eine erfolgreiche und vielseitige Schulbildung erhielten. Bereits sei die Elternschaft persönlich informiert worden, dass die Zuständigkeit für die Organisation des Unterrichts und der Schultransporte gemäss dem kantonalen Volksschulgesetz beim Schulrat liege.
\n B. Am 5. Dezember 2017 überbrachte die Interessengemeinschaft (IG) Schule C.________ (vertreten durch A.________) dem Gemeinderat persönlich ein Wieder­erwägungsgesuch betreffend die geplante Schliessung der Schule C.________. Sie beantragte konkret die Weiterführung der Schule für mindestens vier Jahre. Des Weiteren wurde unter anderem argumentiert, mit der Erhaltung der C._______-schule könne auch einer Abwanderung aus den Randregionen positiv entgegengewirkt werden. Der Schulrat habe den Gemeinderat auch nicht abschliessend über die Kosten des Schulbusses, die Schneeräumung etc. informiert; das Budget für das Schulhaus C.________ werde daher kaum entlastet. Man ersuche um Überdenkung und positive Entscheidfindung. Andernfalls werde die Lancierung einer Einzelinitiative in Betracht gezogen.
\n An der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2017 wurde ein Antrag von A.________, das Budget unter Konto 210.302.10 (Primarschule, Besoldungen) um Fr. 256'000.-- zu erhöhen, mit 51 Ja- zu 40 Nein-Stimmen angenommen. A.________ begründete seinen Antrag mit der Weiterführung der Schule C.________ (vgl. Protokoll der Gemeindeversammlung vom 13.12.2017, vom Gemeinderat genehmigt am 16.2.2018, S. 393 und S. 397).
\n C. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 teilte der Gemeinderat der IG mit, seit dem Entscheid vom 10. November 2017 hätten sich weder die Verhältnisse geändert noch seien neue Fakten zum Vorschein gekommen. Er halte daher an seinem Beschluss, die Gesamtschule C.________ inklusive Vorschulgruppe ab Schuljahr 2018/2019 nicht mehr weiter zu führen, fest.
\n D. Mit Eingabe vom 2. März 2018 ersuchte die IG den Gemeinderat erneut um die Wiedererwägung seines Schliessungsbeschlusses vom 10. November 2017. Gleichzeitig wurde dem Gemeinderat eine Petition mit rund 5'700 Unterschriften eingereicht, wovon rund 1'500 von volljährigen in Schwyz wohnhaften Schweizern und Ausländern stammten. Mit Beschluss Nr. 256 vom 29. März 2018 trat der Gemeinderat auf dieses zweite Wiederwägungsgesuch nicht ein, und er hielt an seinem Beschluss vom 10. November 2017 fest.
\n E. Am 27. April 2018 reichte A.________ eine Einzelinitiative mit folgendem Initiativbegehren ein:
\n Über die Weiterführung der Gesamtschule im C.________ entscheiden die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Schwyz in einer Volksabstimmung.
\n Die Gesamtschule wird bis zum Entscheid an der Urne - mindestens im Schuljahr 2018/2019 - weitergeführt.
\n F. Mit GRB Nr. 398 vom 25. Mai 2018 erklärte der Gemeinderat Schwyz dieses Initiativbegehren für unzulässig mit der Begründung, der Entscheid über die Schliessung der Gesamtschule C.________ liege in der alleinigen Kompetenz des Gemeinderates Schwyz und nicht in derjenigen der Gemeindeversammlung.
\n Diese Erklärung der Unzulässigkeit der Einzelinitiative wurde im Amtsblatt Nr. 22 vom 1. Juni 2018 (S. 1250) publiziert.
\n G. Gegen den GRB Nr. 398 vom 25. Mai 2018 erhebt A.________ mit Eingabe vom 9. Juni 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die Einzelinitiative \"Volksentscheid über die Weiterführung der Schule im C.________\" wird für gültig (als zulässig) erklärt.
\n 2. Die Weiterführung der Schule im C.________ wird durch eine Volksabstimmung entschieden.
\n 3. Die Gesamtschule im C.________ wird bis zum Entscheid an der Urne weitergeführt.
\n H. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2018 beantragt der Gemeinderat Schwyz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n I. Mit Eingabe vom 17. Juli 2018 äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. Juni 2018.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die gemäss § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 von Amtes wegen zu prüfenden Entscheidungsvoraussetzungen (wie insbesondere Zuständigkeit, Rechtsmittelbefugnis, Zulässigkeit des Rechtsmittels, frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches) sind vorliegend gegeben. Namentlich ist der Beschwerde­führer in der Gemeinde Schwyz wohnhaft und auch stimmberechtigt, womit seine Beschwerdebefugnis zweifelsohne gegeben ist (vgl. VGE 895/05 vom 26.1.2006 Erw. 2.2 mit weiteren Zitaten). Soweit der Gemeinderat ein Nichteintreten beantragt, lässt er dies unbegründet. Es spricht denn auch nichts gegen ein Eintreten auf die Beschwerde.
\n 2.1 Stimmberechtigte können gemäss § 37 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100) vom 24. November 2010 einzeln oder zusammen beim Bezirks- oder Gemeinderat eine Initiative einreichen. Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines rechtsetzenden Erlasses oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in die Zuständigkeit der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung fallen (