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III 2018 110
 
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Entscheid vom 28. August 2018
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Tiefbauamt, Domizil: Olympstrasse 10, Brunnen, Zustellung an: Postfach 1251, 6431 Schwyz,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
3. Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht,
\n Beigeladener,
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Gegenstand
Verkehrsanordnung (Nichteintreten)
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Sachverhalt:
\n A. Am 31. Oktober 2017 verfügte das kantonale Tiefbauamt folgende Verkehrsanordnung auf der Hauptstrasse Nr. 2 (B.__strasse):
\n \"Verbot für Motorwagen und Motorräder\" (SSV-Signal Nr. 2.13) bei der Verzweigung B.__strasse/C.__strasse/B.__strasse, Dorfeinfahrt D.________
\n Hinweis: Die Umsetzung der vorgenannten Verkehrsanordnung erfolgt zeitgleich mit der Eröffnung der Südumfahrung Küssnacht.
\n Die Verkehrsanordnung wurde im ABl vom 3. November 2017 S. 2420 publiziert und die Unterlagen dazu wurden beim Bezirk Küssnacht, Ressort Planung, Umwelt und Verkehr vom 3. November 2017 bis 23. November 2017 öffentlich aufgelegt.
\n B. Mit Eingabe vom 22. November 2017 erhob A.________ gegen die Verkehrsanordnung Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser trat mit Regierungsratsbeschluss Nr. 369/2018 vom 23. Mai 2018 auf die Beschwerde nicht ein.
\n C. Am 18. Juni 2018 erhebt A.________ gegen den am 29. Mai 2018 versandten Regierungsratsbeschluss Nr. 369/2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag:
\n Der Nichteintretensbeschluss sei aufzuheben. Auf meine Beschwerde vom 22.11.2017 sei antragsgemäss einzutreten. Die Verfahrenskosten seien aufzuheben, eventualiter auf Fr. 200.-- zu reduzieren.
\n D. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2018 beantragt das instruierende Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Tiefbauamt beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2018, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei; unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der beigeladene Bezirksrat Küssnacht reichte keine Vernehmlassung ein. Am 16. Juli 2018 reicht der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Diese wurde den anderen Parteien zugestellt, die sich dazu nicht mehr äusserten.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Der Beschwerdeführer erhob beim Regierungsrat Beschwerde gegen die durch das Tiefbauamt am 31. Oktober 2017 verfügte Verkehrsanordnung. Der Regierungsrat ist mit RRB Nr. 369/2018 vom 23. Mai 2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten. Insoweit ist der Beschwerdeführer bereits durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Regierungsratsbeschlusses (§ 37 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 6 zu Art. 65 lit. a). Mithin ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
\n 1.2 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Ist die Vorinstanz zu Recht auf eine Beschwerde nicht eingetreten, ist die Beschwerde dagegen abzuweisen. Andernfalls heisst das Gericht die Beschwerde gut und hebt den Nichteintretensentscheid auf; es weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft. Eine Prüfung des (materiellen) Anspruches nimmt das Gericht hingegen nicht vor; soweit der Beschwerdeführer hierzu einen Sachentscheid beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen. (vgl. statt vieler: VGE III 2017 212 vom 23.2.2018 Erw. 2.3). Diese Rechtsprechung gilt analog, wenn die Vorinstanz nur teilweise auf Begehren der Beschwerde führenden Person nicht eingetreten ist (vgl. statt vieler: VGE III 2014 180 vom 24.2.2015 Erw. 1.3; VGE III 2007 158 vom 30.10.2007 Erw. 1.3).
\n 1.3 In der Folge gilt es somit ausschliesslich zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht auf die Beschwerde gegen die Verkehrsanordnung nicht eingetreten ist oder ob er die Beschwerde materiell hätte prüfen und einen Sachentscheid fällen müssen. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet somit die Frage der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verkehrsanordnung. Inhalt des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage der Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde gegen die Verkehrsanordnung.
\n 2.1 Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist gemäss