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III 2018 112
 
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Entscheid vom 6. Dezember 2018
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
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  1. A.________,
  2. \n
  3. B.________,
  4. \n
  5. C.________,
  6. \n
  7. D.________,
  8. \n
Beschwerdeführer,
\n alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. E.________
 
gegen
 
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  1. Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf,
  2. \n
vertreten durch RA lic.iur. F.________,
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    \n
  1. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
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    \n
  1. G.________AG, Brügglistrasse 33, 8852 Altendorf,
    \n Beschwerdegegnerin,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. H.________
  2. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Abbruch eines Mehrfamilienhauses)
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Sachverhalt:
\n A.1 Die G.________AG ist Eigentümerin des Grundstückes KTN I.________ von 298 m2, auf welchem das ehemalige Gasthaus K.________ steht/stand. Das Grundstück befindet sich gemäss dem kommunalen Zonenplan im Weiler L.________, innerhalb der L.________zone. Es liegt im Perimeter des Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), welches die L.________ als von nationaler Bedeutung einstuft. Das Gebiet, in welchem sich drei Häuser im Kantonalen Inventar der geschützten und schützenswerten Bauten (KIGBO) befinden - nicht aber das Gasthaus K.________ -, wird mit dem Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz) als von besonderer Bedeutung bewertet. Das Grundstück liegt vollständig im Gewässerschutzbereich Au, welcher von der Grundwasserschutzzone S3 überlagert wird.
\n Die G.________AG liess im Amtsblatt Nr. (…) das Bauobjekt \"Ersatzneubau Mehrfamilienhaus K.________, Altendorf, KTN I.________\" ausschreiben und öffentlich auflegen (Baugesuch Nr. 2017-0052.00 / B2017-0904). Gegen dieses Bauvorhaben erhoben neben einer Drittpartei (welche an einer bereits am 6. Dezember 2013 eingereichten vorsorglichen Baueinsprache festhielt) auch A.________ bis D.________ am 26. Juli 2017 öffentlich-rechtliche Einsprache.
\n A.2 Im Amtsblatt Nr. (…) wurde das Bauobjekt \"Ersatzneubau Mehrfamilienhaus K.________ mit Luft-Wasser-Wärmepumpenanlage, L.________ Altendorf, KTN I.________\" ausgeschrieben und öffentlich aufgelegt (Baugesuch Nr. 2017-0056.00 / B2017-1051), wobei als Bauherrschaft ein J.________, und als Grundeigentümerin die \"G.________\" genannt wurden. Gegen dieses zweite Baugesuch erhob die vorerwähnte Drittpartei unter Verweis auf ihre vorsorgliche Einsprache vom 6. Dezember 2013 sowie die Einsprache vom 23. Juli 2017 wiederum Einsprache. A.________ bis D.________ erhoben demgegenüber keine Einsprache. Das Amt für Kultur (Denkmalpflege) beantragte der Gemeinde (1.) ein Gutachten über die historische Substanz (Schutzwürdigkeit) und den baulichen Zustand (Schutzfähigkeit) des Gebäudes sowie (2.) optional ein Gutachten der ENHK. Diesem Antrag folgte der Gemeinderat mit Beschluss (GRB) Nr. 586 vom 6. November 2017 unter Verweis auf die Verneinung der Schutzwürdigkeit im Zusammenhang mit vorausgehenden Baugesuchen und des vor Ort festgestellten desolaten Zustandes des Gebäudes nicht. Zudem habe das Amt für Kultur bezüglich des benachbarten Hauses am M.________ ausgeführt, das bestehende ältere Bauernhaus sei nicht erhaltenswert.
\n A.3 Am 16. Oktober 2017 liess die G.________AG ihr Baugesuch vom (…) (Datum der Publikation) zurückziehen. Mit Beschluss Nr. 585 vom 6. November 2017 schrieb der Gemeinderat das Baugesuch Nr. 2017-0052.00 / B2017-0904 infolge Rückzugs am Protokoll ab.
\n A.4 Mit Gesamtentscheid vom 15. Januar 2018 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) für das Baugesuch Nr. 2017-0056.00 / B2017-1051 die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen sowie den Empfehlungen der zuständigen Stellen. Die Auflagen betrafen unter anderem auch den Grundwasserschutz (S. 5 f. lit. 3.b). Zwingend zu beachten seien die geotechnischen Empfehlungen zu Aushub, Fundation, Böschungen und Entwässerung gemäss dem geologisch-geotechnischen Bericht Nr. 5.145 der N.________AG vom 6. November 2013. Im Sinne einer Bestandesgarantie wurde die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des höchsten Grundwasserspiegels von rund 407.00 m (Zürichseespiegel) mit einer untersten Einbaukote (Unterkante UG) auf rund 406.20 m erteilt, weil diese Kote derjenigen des bisherigen Gebäudes entspreche.
\n Mit GRB Nr. 46 vom 26. Januar 2018 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 2017-0056.00 / B2017-1051 unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 15. Januar 2018. Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n B. Im Amtsblatt Nr. (…) liess die G.________ das Bauobjekt \"Pfählung Mehrfamilienhaus, L.________, Altendorf, KTN I.________\" publizieren und öffentlich auflegen. Hiergegen erhoben A.________ bis D.________ mit Eingabe vom 24. Mai 2018 Einsprache mit dem Antrag, die baurechtliche Bewilligung sei zu verweigern. Am 7. Juni 2018 zog die Bauherrschaft das Baugesuch für die Pfählung zurück, da weitere Sondierungen und Abklärungen gezeigt hätten, dass auf eine Pfählung verzichtet werden könne.
\n C. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 erteilte das kommunale Bauamt (Abteilung Hochbau) der G.________AG \"die Teil-Baufreigabe im Sinne einer Abbruchbewilligung\".
\n D.1 Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 orientierte die O.________AG im Namen der Bauherrschaft die Nachbarn über den auf den Montag, 4. Juni 2018, geplanten Abbruch der bestehenden Baute auf KTN I.________. Hierauf beantragten A.________ bis D.________ (nachstehend: Beschwerdeführer) am 31. Mai 2018 beim Gemeinderat Altendorf den Widerruf der Abbruchbewilligung und ein Verbot des Abbruches, welches superprovisorisch anzuordnen sei.
\n D.2 Nachdem dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seitens der Gemeinde mitgeteilt worden war, dass über das Gesuch frühestens am Montag, 4. Juni 2018 entschieden werde, ersuchte der Rechtsvertreter den Rechts- und Beschwerdedienst (des Sicherheitsdepartements) am 1. Juni 2018 um den sofortigen Erlass eines Baustopps bzw. eines Abbruchverbots für die bestehende Baute auf KTN I.________, bis der Entscheid über das Gesuch vom 31. Mai 2018 in Rechtskraft erwachsen sei (Verfahren VB 101/2018).
\n Mit Zwischenbescheid vom 1. Juni 2018 untersagte das Sicherheitsdepartement den Abbruch des Gebäudes.
\n D.3 Am 4. Juni 2018 lehnte der Gemeinderat Altendorf mit Beschluss Nr. 306 das Gesuch vom 31. Mai 2018 betreffend \"Widerruf Verfügung/Baustopp\" ab und entzog einer allfälligen Beschwerde bezüglich Aufhebung Abbruchverbot die aufschiebende Wirkung.
\n Hiergegen erhoben A.________ bis D.________ am 7. Juni 2018 rechtzeitig Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Antrag auf unverzügliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren VB 104/2018).
\n Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 informierte der Rechts- und Beschwerdedienst sämtliche Parteien über den Eingang dieser Beschwerde und ordnete an, dass bis zum Entscheid des Regierungsrates alle Vorkehrungen zu unterbleiben hätten, welche den Entscheid in der Hauptsache präjudizieren könnten.
\n D.4 Am 8. Juni 2018 begründeten A.________ bis D.________ ihre Beschwerde vom 7. Juni 2018 an den Regierungsrat und beantragten, der GRB Nr. 306 vom 4. Juni 2018 sei aufzuheben und es sei der mit dem baurechtlichen Entscheid 2017-0056 / 62017-1051 vom 26. Januar 2018 bewilligte Abbruch des Mehrfamilienhauses K.________ in Altendorf zu widerrufen.
\n E. Am 8. Juni 2018 reichten A.________ bis D.________ beim Regierungsrat ausserdem eine Aufsichtsbeschwerde ein mit den Anträgen (Verfahren VB 110/2018):
\n 1.  Es sei die von der Beschwerdegegnerin mit baurechtlichem Entscheid 2017-0056 22017-1051 (GRB Nr. 46 vom 26. Januar 2018) erteilte baurechtliche Bewilligung für den Ersatzneubau Mehrfamilienhaus K.________ mit Luft- Wasser- Wärmepumpeanlage, L.________ Altendorf, KTN I.________, (Amtsblatt Nr. (…)  zu widerrufen;
\n 2.  es sei der Bauherrschaft unter Strafandrohung im Unterlassungsfalle einstweilig zu verbieten, das Mehrfamilienhaus K.________, L.________ Altendorf, KTN I.________, abzubrechen;
\n 3.  es sei dieses Verbot bereits superprovisorisch ohne Anhörung der Bauherrschaft anzuordnen.
\n F. Mit Beschluss (RRB) Nr. 460/2018 vom 19. Juni 2018 entschied der Regierungsrat ohne Einholung von Vernehmlassungen wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde (VB 104/2018; Verfahren II) wird abgewiesen.
\n 2. Der Aufsichtsbeschwerde (VB 110/2018; Verfahren III) wird keine Folge geleistet.
\n 3. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren (VB 101/2018; Verfahren II) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
\n 4. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) werden wie folgt verlegt:
\n a) Die Verfahrenskosten für den Zwischenbescheid vom 1. Juni 2018 im Betrag von Fr. 500.-- werden der Gemeinde Altendorf auferlegt.
\n b) Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Beschwerdeentscheid im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
\n  (Zahlungsmodalitäten).
\n 5. Die Gemeinde Altendorf hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen. Weitere Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n 6. Gegen Ziffer 1, 3, 4 und 5 dieses Entscheides kann innert 20 Tagen seit dessen Zustellung Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht (…) erhoben werden.
\n (7./8. Zustellung).
\n G. Gegen diesen RRB Nr. 460/2018 vom 19. Juni 2018 lassen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Es sei der Beschluss Nr. 460/2018 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 19. Juni 2018 aufzuheben und der baurechtliche Entscheid 2017-0056/B2017-1051 vom 26. Januar 2018 des Gemeinderats Altendorf, mit welchem der Abbruch der Mehrfamilienhauses K.________ in Altendorf bewilligt wurde, zu widerrufen;
\n 2. eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen;
\n 3. es sei der Bauherrschaft unter Strafandrohung im Unterlassungsfalle einstweilig zu verbieten, das Mehrfamilienhaus K.________ Altendorf, KTN I.________, abzubrechen;
\n 4. es sei dieses Verbot bereits superprovisorisch ohne Anhörung der Bauherrschaft anzuordnen;
\n 5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % zu Gunsten der Beschwerdeführenden.
\n H.1 Mit Zwischenbescheid VGE III 2018 113 vom 22. Juni 2018 untersagte der Einzelrichter in Gutheissung der Beschwerdeanträge Ziff. 3 und 4 den Abbruch und/oder jede Veränderung des Gebäudes einstweilen unter Strafandrohung nach