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III 2018 11
 
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Entscheid vom 28. August 2018
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt R.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanzen,
  6. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Nachträgliche Baubewilligung; Wieder-herstellung des rechtmässigen Zustandes)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ ist Eigentümerin des Grundstückes 001.________, Wollerau. Dieses Grundstück liegt teils in der Bauzone W2, teils ausserhalb der Bauzone (südlicher Bereich). Die Bauzonengrenze verläuft in einem Abstand von rund 6.50 m zur Südfassade des Wohnhauses von A.________.
\n Im Zusammenhang mit einem Baugesuch auf einem Drittgrundstück wurde festgestellt, dass auf diversen Grundstücken der Gemeinde Wollerau im Nichtbaugebiet Bauarbeiten vorgenommen worden waren (vgl. Gesamtentscheid des ARE vom 10.11.2016 S. 3). Unter anderem wurde auch festgestellt, dass auf KTN 001.________ ausserhalb der Bauzone eine Gartenanlage realisiert worden war, namentlich ein im Zick-Zack-Verlauf angelegter Fussweg.
\n Auf Verlangen des Kantons forderte der Gemeinderat Wollerau A.________ auf, für die Veränderungen am Grundstück ein Baugesuch einzureichen. Dieser Aufforderung wurde am 16. Oktober 2015 Folge geleistet. Auf eine Publikation und öffentliche Auflage wurde verzichtet.
\n Mit Gesamtentscheid vom 10. November 2016 verfügte das ARE was folgt:
\n 1. Die nachträgliche kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2015-1413 von A.________, Wollerau, für die Weganlage soweit diese ausserhalb der Bauzone liegt, wird im Sinne der Erwägungen und unter den Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stelle gemäss Kap. II verweigert.
\n 2. Es sind innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft des Gesamtentscheides
\n -          die widerrechtlich erstellten Bordsteine zur Einfassung des Wegrandes zurückzubauen,
\n -          der Kiesbelag durch einen Schotterrasen zu ersetzen.
\n Fällt die Rechtskraft dieser Verfügung auf die Winterperiode (1. Oktober bis 30. April), so sind die Rückbauten und Terrainanpassungen sowie die Rekultivierung und Begrünung des Terrains im darauf folgenden Frühling (ab dem 1. Mai) zu beginnen und innert 3 Monaten abzuschliessen.
\n (3.-8.  Strafandrohung; Vollzug und Baukontrolle durch Gemeinde; Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheides durch die Gemeinde; Behandlungsgebühr von Fr. 1'300.--; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n Mit Beschluss (GRB) Nr. 2017.12 vom 9. Januar 2017 entschied der Gemeinderat wie folgt:
\n 1. Die nachträgliche Baubewilligung für die bereits ausgeführten Umgebungsgestaltungen, beinhaltend eine Weganlage, welche mit Bordsteinen eingefasst wurde, auf KTN 001.________ wird nicht erteilt. Auf eine vollständige Rückführung der Weganlage wird im Sinne der Erwägungen unter Ziff. 2.5 vorstehend ausnahmsweise verzichtet.
\n  Hingegen sind die Bordsteine zur Einfassung des Wegrandes als Hartbauten und damit als zonenfremde Anlageteile zu betrachten. Es fehlt an der Standortgebundenheit. Diese Bestandteile der Umgebungsgestaltung sind deshalb im Sinne der Erwägungen unter Ziff. 2.6 vorstehend rückzubauen. Der detaillierte Umfang der Rückbaumassnahmen sowie die dafür angesetzte Frist ist dem Kantonalen Gesamtentscheid vom 10.11.2016 zu entnehmen.
\n  Der Abschluss der Rückbaumassnahmen ist dem Hochbauamt der Gemeinde zur Abnahme zu melden.
\n 2. Der kantonale Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 10.11.2016 liegt vor und bildet integrierender Bestandteil der Baubewilligung. Deren Bedingungen und Auflagen sind zu beachten.
\n 3. Die Bauherrschaft wird für ihr eigenmächtiges Handeln, d.h. das Bauen ohne Baubewilligung gerügt. Auf eine Verzeigung beim zuständigen Bezirksstaatsanwalt kann im vorliegenden Fall verzichtet werden, weil die sieben Jahre dauernde Verjährungsfrist verwirkt ist (unter Hinweis auf