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\n \n \n III 2018 121
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| \n Entscheid vom 18. Dezember 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Arth, Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n - C.________ AG,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, \n - E.________,
\n Beschwerdegegner, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ reichte am 24. März 2015 beim Gemeinderat Arth das Baugesuch für den Anbau einer Werkhalle an das bestehende Gewerbegebäude auf dem Grundstück KTN F.________, J.________strasse 1 (1721 m2) in der Gewerbezone G in Goldau ein. Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt 2015 (S. …) publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhob u.a. die C.________ AG (Eigentümerin der südlich angrenzenden Liegenschaft KTN G.________ sowie der benachbarten Liegenschaften KTN H.________) öffentlich-rechtliche Einsprache.
\n Am 20. Oktober 2015 reichte A.________ ein Gesuch für eine partielle Rodung (723 m2) auf der sich ausserhalb der Bauzone befindenden Nachbarparzelle KTN I.________ (5461 m2; in Dritteigentum) ein. In der Folge wurde das Bauvorhaben auf KTN F.________ ein zweites Mal im Amtsblatt 2015 (S. …) publiziert, unter Hinweis auf die gleichzeitige Publikation des Rodungsgesuches (S. ...). Dagegen erhoben neben Dritten auch die C.________ AG sowie E.________ fristgerecht öffentlich-rechtliche Einsprache.
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B. Mit Gesamtentscheid B2015-0038 vom 28. Juli 2017 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung und die Rodungsbewilligung, unter Auflagen und Nebenbestimmungen und wies die Einsprachen aus kantonaler Sicht ab. Mit Beschluss (GRB) vom 14. September 2017 erteilte der Gemeinderat Arth die Baubewilligung für das Bauvorhaben auf KTN F.________ unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Die dagegen erhobenen Einsprachen wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die kantonale Baubewilligung des ARE wurde zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärt.
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C.1 Dagegen erhob E.________ am 3. Oktober 2017 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde (Verfahren VB 297/2017) und beantragte:
\n Die vom Gemeinderat Arth erteilte Baubewilligung vom 11. September 2017 sei unter Kostenfolge z.L. Beschwerdegegner aufzuheben.
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C.2 Am 5. Oktober 2017 liess auch die C.________ AG beim Regierungsrat Beschwerde gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 14. September 2017 erheben (Verfahren VB 299/2017) und folgende Anträge stellen:
\n 1.
Der Baubewilligungsbeschluss des Gemeinderates Arth vom 11. September 2017 sei aufzuheben.
\n 2
Das am (…) im Abl publizierte Bauvorhaben an \"Anbau einer Werkhalle\" auf KTN F.________ Arth sowie das für die Waldparzelle KTN I.________ gestellte partielle Rodungsgesuch seien abzuweisen.
\n 3
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 429/2018 vom 12. Juni 2018 (versandt am 19.6.2017) vereinigte der Regierungsrat die beiden Verfahren VB 297/2017 (Beschwerde I) und VB 299/2017 (Beschwerde II) und entschied wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerden I und II werden gutgeheissen und der Beschluss der Vorinstanz 1 vom 11. September 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme der erforderlichen Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz 1 zurückgewiesen.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2'000.-- werden je zur Hälfte der Gemeinde Arth und dem Beschwerdegegner (je Fr. 1'000.--) auferlegt (…).
\n 3.
Der Beschwerdeführerin II wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen, welche je zur Hälfte (je Fr. 750.--) von der Gemeinde Arth und dem Beschwerdegegner zu bezahlen ist.
\n 4.-6
(Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).
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E. Gegen diesen RRB Nr. 429/2018 vom 12. Juni 2018 lässt A.________ mit Eingabe vom 11. Juli 2018 (Postaufgabe am selben Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Beschluss Nr. 429/2018 des Regierungsrates Schwyz vom 12.06.2018 sei aufzuheben und der Beschluss des Gemeinderates Arth vom 11.09.2017 sei zu bestätigen.
\n 2.
Das beschwerdegegnerische Baugesuch sei abzuweisen. Eventualiter sei der Beschluss Nr. 429/2018 des Regierungsrates Schwyz vom 12.06.2018 aufzuheben und die Baubewilligung sei zu erteilen mit der Auflage:
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\"Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauherrschaft der Baubewilligungsbehörde eine Bewilligung für die Zufahrt zur J.________strasse vorlegt.\"
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner und der Vorinstanzen vor allen Instanzen.
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F. Das instruierende Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Das ARE verzichtet mit Schreiben vom 16. Juli 2018 auf die Einreichung einer Vernehmlassung mit Antragstellung. Die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 lässt mit Eingabe vom 31. August 2018 beantragen, auf die Beschwerde vom 12. Juni 2018 sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für alle Instanzen. Der Beschwerdegegner Ziff. 5 beantragt am 3. September 2018: \"Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 12. Juni 2018 sei aufzuheben.\" Mit Replik vom 25. September 2018 lässt der Beschwerdeführer an den Anträgen aus der Beschwerde vom 11. Juli 2018 festhalten. Das Sicherheitsdepartement verweist am 28. September auf seine Eingabe vom 16. Juli 2018. Die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 lässt mit Duplik vom 17. Oktober 2018 Stellung zur Replik vom 25. September 2018 nehmen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind primär Verfügungen und Entscheide, womit ein Verfahren durch eine Sach- oder Nichteintretensverfügung oder einen entsprechenden Entscheid abgeschlossen wird, sowie in beschränkter Weise Zwischenbescheide (§ 51 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Selbständig anfechtbar sind allein die in