\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
III 2018 122
 
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Zwischenbescheid vom 27. Juli 2018
(Einspracheentscheid)
im Hauptverfahren  III 2018 112
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
\n
    \n
  1. A.________,
  2. \n
  3. B.________,
  4. \n
  5. C.________,
  6. \n
  7. D.________,
  8. \n
Beschwerdeführer und Einsprachegegner,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. R.,
 
Gegen
 
\n
    \n
  1. Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf,
    \n vertreten durch RA lic.iur. L.,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
\n
    \n
  1. G.________ AG,
    \n Beschwerdegegnerin und Einsprecherin,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. P.,
     
  2. \n
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Abbruch eines Mehrfamilienhauses; Einsprache gegen den Zwischenbescheid VGE III 2018 113 vom 22. Juni 2018)
\n
Sachverhalt:
\n A. Die G.________ AG liess im Amtsblatt Nr. __ vom _______ das Bauobjekt \"Ersatzneubau Mehrfamilienhaus E.________, KTN I.________\" ausschreiben und öffentlich auflegen. Hiergegen erhoben D.________ gemäss ihren Angaben am 26. Juli 2017 öffentlich-rechtliche Einsprache. Im Amtsblatt Nr. J.________vom ___________ wurde das Bauobjekt \"Ersatzneubau Mehrfamilienhaus E.________ mit Luft-Wasser-Wärmepumpenanlage, F.________, H.________, Altendorf, KTN I.________\" ausgeschrieben und öffentlich aufgelegt, wobei als Bauherrschaft ein P., und als Grundeigentümerin die \"G. AG\" genannt wurden. Gegen dieses zweite Baugesuch erhob eine Drittperson Einsprache, welche in der Folge vergleichsweise erledigt werden konnte (vgl. Gemeinderatsbeschluss [GRB] Nr. 46 vom 26.1.2018 Erw. 1.4; entgegen der unzutreffenden Darstellung im Zwischenbescheid VGE III 2018 113 vom 22.6.2018 Ingress lit. A in Übernahme der Sachverhaltsdarstellung im Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 460/2018 vom 19.6.2018 Sachverhalt lit. A.).
\n Gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 15. Januar 2018 erteilte der Gemeinderat Altendorf mit Beschluss (GRB) Nr. 46 vom 26. Januar 2018 der G.________ AG die Baubewilligung für das im Amtsblatt Nr.____________ ausgeschriebene Bauobjekt \"Ersatzneubau Mehrfamilienhaus E.________ mit Luft-Wasser-Wärmepumpen-anlage, F.________, H.________, Altendorf, KTN I.________\" (Neubau eines 4-stöckigen Wohnhauses mit Untergeschoss). Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n Im Amtsblatt ____________ liess die G.________ AG das Bauobjekt \"Pfählung Mehrfamilienhaus, F.________, Altendorf, KTN I.________\" publizieren und öffentlich auflegen. Hiergegen erhoben D.________ (nachstehend: Beschwerdeführer) gemäss ihren Angaben Einsprache beim Gemeinderat Altendorf. Am 7. Juni 2018 zog die Bauherrschaft ihr Baugesuch für die Pfählung zurück.
\n B. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 orientierte die M. ag im Namen der Bauherrschaft die Nachbarn über den auf den Montag, 4. Juni 2018, geplanten Abbruch der bestehenden Baute auf KTN I.________. Hierauf beantragten die Beschwerdeführer  am 31. Mai 2018 beim Gemeinderat Altendorf was folgt:
\n 1.  Es sei der im Gemeinderatsbeschluss mit unbekanntem Datum bewilligte Abbruch des Mehrfamilienhauses E.________, F.________, Altendorf, KTN I.________ (Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. ___________), zu widerrufen.
\n 2.  es sei der Bauherrschaft unter Strafandrohung im Unterlassungsfalle einstweilig zu verbieten, das Mehrfamilienhaus E.________, F.________, Altendorf, KTN I.________, abzubrechen.
\n 3.  es sei dieses Verbot bereits superprovisorisch ohne Anhörung der Bauherrschaft anzuordnen.
\n 4.  unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bauherrschaft.\"
\n Nachdem dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seitens der Gemeinde mitgeteilt worden war, dass über das Gesuch frühestens am Montag, 4. Juni 2018 entschieden werde, untersagte das Sicherheitsdepartement auf Antrag der Beschwerdeführer mit Zwischenbescheid vom 1. Juni 2018 den Abbruch des Gebäudes.
\n C. Am 4. Juni 2018 lehnte der Gemeinderat Altendorf mit Beschluss Nr. 306 das Gesuch vom 31. Mai 2018 betreffend \"Widerruf Verfügung/Baustopp\" ab und entzog einer allfälligen Beschwerde bezüglich der Aufhebung des Abbruchverbots die aufschiebende Wirkung.
\n Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer am 7. Juni 2018 rechtzeitig Beschwerde beim Regierungsrat mit folgenden Anträgen (Verfahren VB 104/2018). Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 ordnete der Rechts- und Beschwerdedienst an, dass bis zum Entscheid des Regierungsrates alle Vorkehrungen zu unterbleiben hätten, welche den Entscheid in der Hauptsache präjudizieren könnten.
\n Am 8. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführer die begründete Beschwerde gegen den GRB Nr. 306 vom 4. Juni 2018 nach und stellten die nachfolgenden Anträge:
\n 1.  Es sei der Beschluss des Gemeinderates Altendorf vom 4. Juni 2018 in Sachen 'Widerruf Verfügung / Baustopp' aufzuheben;
\n 2.  es sei der mit baurechtlichem Entscheid 2017-0056 / 62017-1051 vom 26. Januar 2018 bewilligte Abbruch des Mehrfamilienhauses E.________, F.________ in Altendorf zu widerrufen;
\n 3.  es sei die der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung unverzüglich wiederherzustellen.
\n D. Am 8. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführer beim Regierungsrat ausserdem eine Aufsichtsbeschwerde ein und stellten folgende Anträge (Verfahren VB 110/2018):
\n 1.  Es sei die von der Beschwerdegegnerin mit baurechtlichem Entscheid 2017-0056 22017-1051 (GRB Nr. 46 vom 26. Januar 2018) erteilte baurechtliche Bewilligung für den Ersatzneubau Mehrfamilienhaus E.________ mit Luft- Wasser- Wärmepumpeanlage, F.________, H.________, Altendorf, KTN I.________, (Amtsblatt Nr. _______) zu widerrufen;
\n 2.  es sei der Bauherrschaft unter Strafandrohung im Unterlassungsfalle einstweilig zu verbieten, das Mehrfamilienhaus E.________, _____, H.________, Altendorf, KTN I.________, abzubrechen;
\n 3.  es sei dieses Verbot bereits superprovisorisch ohne Anhörung der Bauherrschaft anzuordnen.
\n E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 460/2018 vom 19. Juni 2018 entschied der Regierungsrat ohne Einholung von Vernehmlassungen wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde (VB 104/2018; Verfahren II) wird abgewiesen.
\n 2. Der Aufsichtsbeschwerde (VB 110/2018; Verfahren III) wird keine Folge geleistet.
\n 3. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren (VB 101/2018; Verfahren II) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
\n 4. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) werden wie folgt verlegt:
\n a) Die Verfahrenskosten für den Zwischenbescheid vom 1. Juni 2018 im Betrag von Fr. 500.-- werden der Gemeinde Altendorf auferlegt.
\n b) Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Beschwerdeentscheid im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
\n  (Zahlungsmodalitäten).
\n 5. Die Gemeinde Altendorf hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen. Weitere Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n 6. Gegen Ziffer 1, 3, 4 und 5 dieses Entscheides kann innert 20 Tagen seit dessen Zustellung Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht (…) erhoben werden.
\n (7./8. Zustellung).
\n In den Erwägungen hielt der Regierungsrat unter anderem fest (Erw. 8.2), die Anordnung vom 7. Juni 2018, wonach bis zum Entscheid des Regierungsrates alle Vorkehrungen zu unterbleiben hätten, welche den Entscheid in der Hauptsache präjudizierten, sei somit hinfällig. Vorbehalten blieben anderweitige vorsorgliche Massnahmen des Verwaltungsgerichts im Rahmen einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
\n F. Gegen diesen RRB Nr. 460/2018 vom 19. Juni 2018 lassen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Es sei der Beschluss Nr. 460/2018 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 19. Juni 2018 aufzuheben und der baurechtliche Entscheid 2017-0056/B2017-1051 vom 26. Januar 2018 des Gemeinderats Altendorf, mit welchem der Abbruch des Mehrfamilienhauses E.________, F.________ in Altendorf bewilligt wurde, zu widerrufen;
\n 2. eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen;
\n 3. es sei der Bauherrschaft unter Strafandrohung im Unterlassungsfalle einstweilig zu verbieten, das Mehrfamilienhaus E.________, F.________, Altendorf, KTN I.________, abzubrechen;
\n 4. es sei dieses Verbot bereits superprovisorisch ohne Anhörung der Bauherrschaft anzuordnen;
\n 5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% zu Gunsten der Beschwerdeführenden.
\n G. Mit Zwischenbescheid vom 22. Juni 2018 (VGE III 2018 113) erkannte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts was folgt:
\n 1. In Gutheissung der Beschwerdeanträge Ziff. 3 und 4 wird der Abbruch und/oder jede Veränderung des Gebäudes Mehrfamilienhauses E.________, F.________, Altendorf einstweilen unter Strafandrohung nach