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\n \n \n III 2018 124
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| \n Entscheid vom 28. November 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Klägerin, \n vertreten durch B.________,
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| \n gegen
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| \n Gemeinde Feusisberg, handelnd durch den Gemeinderat \n Feusisberg, \n Beklagte,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Staatshaftung (Vormundschaftswesen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ reichte am 30. April 2018 bei der Gemeindeverwaltung Woller-au eine Verantwortlichkeitsklage ein. Diese gründet darauf, dass ihr damaliger Vormund im Jahre 2011 die Einwilligung zum Bau einer Stützmauer auf ihrem Grundstück gegeben habe, damit auf der Nachbarparzelle Bauten erstellt werden können. Die Einwilligung sei an die Forderung geknüpft gewesen, dass sie resp. ihre Liegenschaft im Gegenzug einen Parkplatz auf dem erwähnten Bau-Areal erhalte, was vom Bauherrn mündlich zugesichert worden sei. Nun zeige sich, dass diese Dienstbarkeit nie errichtet worden sei und dass der Vormund für dieses Geschäft auch nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung der Vormundschaftsbehörde eingeholt habe. Das zwischenzeitlich verkaufte Grundstück verfüge noch heute nicht über den zugesicherten Parkplatz, der Bauherr weigere sich heute, diesen zu errichten, womit ihr durch die fehlerhafte Tätigkeit des Vormundes ein Schaden erwachsen sei.
\n Die Eingabe wurde von der Gemeinde Wollerau am 7. Mai 2018 an die Gemeindeverwaltung Feusisberg überwiesen, da sich aus dem Sachverhalt ergebe, dass die betroffene Liegenschaft auf dem Gebiet der Gemeinde Feusisberg liege. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 stellt die Gemeinde Feusisberg die Eingabe vom 30. April 2018 dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zu. A.________ mache Ansprüche aus Staatshaftung geltend; entsprechende Klagen seien vom Verwaltungsgericht zu beurteilen.
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B. Am 20. Juli 2018 bestätigte das Verwaltungsgericht A.________ und der Gemeinde Feusisberg den Eingang der Klage. Allerdings gehe aus dieser nicht hervor, dass ein Vorverfahren gemäss § 68 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 durchgeführt worden sei. Anderseits sei die Eingabe an die Gemeinde gerichtet gewesen und sie enthalte noch keine eigentliche Klage, weshalb die Eingabe als Einleitung des Vorverfahrens qualifiziert werden könne. Entsprechend wurde das Verfahren einstweilen bis 30. November 2018 sistiert, damit das mit Schreiben vom 30. April 2018 eingeleitete Klagevorverfahren durchgeführt werden könne.
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C. Am 10. August 2018 ersuchte die Gemeinde Feusisberg A.________ um Auskunft hinsichtlich verschiedener verfahrensrelevanter Punkte. In der Folge reichte A.________ der Gemeinde am 20. September 2018 eine auf ihren Sohn ausgestellte Vollmacht ein. Dieser substantiierte am 8. Oktober 2018 gegenüber der Gemeinde die Art und den Umfang des Schadens.
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D. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 erklärte die Gemeinde Feusisberg gegenüber dem Verwaltungsgericht ihre Unmöglichkeit, das Klagevorverfahren rechtens durchzuführen. Bezüglich der von A.________ anhängig gemachten Haftungsklage fehle ihr die Passivlegitimation. Gemäss