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III 2018 127 + 128
 
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Entscheid vom 27. Mai 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
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  1. A.________,
  2. \n
  3. B.________,
  4. \n
  5. C.________,
  6. \n
  7. D.________,
  8. \n
  9. E.________,
  10. \n
  11. F.________, O.________, 8808 Pfäffikon,
  12. \n
Beschwerdeführer (Verfahren III 2018 127),
Ziff. 1-6 vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. G.________,
 
 
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  1. W.________,
  2. \n
Beschwerdeführerin (Verfahren III 2018 128),
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,
  2. \n
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. H.________,
 
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    \n
  1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  2. \n
 
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  1. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  2. \n
Vorinstanzen,
 
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  1. I.________ AG,
    \n Beschwerdegegnerin,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. J.________,J.________,
  2. \n
 
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    \n
  1. K.________,
  2. \n
 
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  1. L.________,
  2. \n
Beigeladene,
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Gesuch vom 21. Juli 2016 ersuchte die I.________ den Gemeinderat Freienbach um Bewilligung für den Bau einer Zufahrt ab dem Autobahnanschluss Pfäffikon über eine Hochbrücke zum Seedamm-Center. Das Projekt betrifft die Grundstücke KTN M.________ (im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundesamt für Strassen, ASTRA) und KTN N.________ (im Eigentum der K.________). Das Gesuch wurde publiziert (Abl 2016 S. 1815 und 1816) und öffentlich aufgelegt.
\n Gegen das Gesuch erhoben am 17. August 2016 A.________ sowie fünf weitere Eigentümer der Liegenschaft KTN P.________ (O.________,) Einsprache beim Gemeinderat mit dem Antrag, auf das Baugesuch sei nicht einzutreten oder die Baubewilligung sei zu verweigern. Mit Eingabe vom 18. August 2016 erhob auch die W.________ als Eigentümerin der Liegenschaften KTN Q.________ (Y.________,) und als Baurechtsnehmerin der Liegenschaft KTN R.________ (im Eigentum der K.________) Einsprache mit dem Antrag, die Baubewilligung für eine Brücke zum Seedamm-Center mit Strassenanpassungen sei zu verweigern. Eine weitere Einsprache erfolgte von der K.________ (Eingabe vom 18.8.2016). 
\n B. Mit Beschluss vom 24. Mai 2017 hat der Gemeinderat Freienbach unter gleichzeitiger Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheides des ARE vom 27. April 2017 was folgt entschieden:
\n 1. Die Einsprache von A.________, B.________, Angela Minuz, D.________, E.________ und F.________ wird abgewiesen.
\n 2. Die Einsprache der W.________ wird abgewiesen.
\n 3. Die Einsprache der K.________ wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
\n 4. Die Bewilligung für Brücke zum Seedamm-Center mit Strassenanpassungen, KTN S.________, Gwattstrasse, Eichrain, Pfäffikon, mit nachfolgenden Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten erteilt:
\n 4.1-4.6 (diverse Auflagen und Nebenbestimmungen)
\n 5. Der Bauherrschaft werden der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 27.4.2017, die Stellungnahme des Bundesamtes für ASTRA vom 30. August 2016 und das Ergebnis der abwassertechnischen Prüfung vom 4. April 2017 eröffnet. Die darin enthaltenen Auflagen bilden Bestandteil dieser Bewilligung und sind in allen Teilen zu beachten, ebenso die Allgemeinen Bauvorschriften.
\n 6.-9. (Baufreigabe, Gebühren, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).
\n C. Am 19. Juni 2017 erhoben F.________ und die fünf weiteren Einsprecher Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, mit dem Hauptantrag, die Bewilligung des Gemeinderates Freienbach vom 24. Mai 2017 sei aufzuheben (Verfahren VB 163/2017).
\n Am 22. Juni 2017 liess auch die W.________ gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 24. Mai 2017 Beschwerde erheben beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem Antrag, es seien die Verfügung des Bundesamtes für Strassen vom 30. August 2016, der kantonale Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 27. April 2017 und der Beschluss des Gemeinderates Freienbach vom 24. Mai 2017 aufzuheben und die Bewilligung für das Strassenbauprojekt sei zu verweigern (Verfahren VB 169/2017).
\n D. Mit Beschluss Nr. 477/2018 vom 26. Juni 2018 (Versand 3.7.2018) vereinigte der Regierungsrat die beiden Beschwerdeverfahren und wies beide Beschwerden ab, soweit er darauf eingetreten ist.
\n E. Gegen diesen Beschluss liessen am 24. Juli 2018 A.________ und die fünf weiteren Parteien des Verfahrens VB 163/2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Verfahren III 2018 127):
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  1. Der Beschluss Nr. 477/2018 (Verfahren I VB 163/2017) des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 26.6.2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
  2. \n
  3. Die Baubewilligung und der Einspracheentscheid des Gemeinderats Freienbach vom 24.5.2017 sowie die Gesamtbewilligung des Amtes für Raumentwicklung vom 17.4.2017 betreffend Neubau Hochbrücke zum Seedamm-Center mit Strassenanpassungen Nationalstrasse N03 seien aufzuheben und das Baugesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  4. \n
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanzen sowie der Beschwerdegegnerin.
  6. \n
\n Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 liess auch die W.________ fristgemäss Beschwerde erheben gegen den Regierungsratsbeschluss mit folgenden Anträgen (Verfahren III 2018 128):
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    \n
  1. Es seien der angefochtene Beschluss und demgemäss auch die Verfügung des Bundesamtes für Strassen, ASTRA, vom 30.  August 2016, der Kantonale Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 27. April 2017 sowie der Beschluss des Gemeinderates Freienbach Nr. 189 vom 24. Mai 2017 aufzuheben und es seien die Bewilligungen für das Strassenbauprojekt zu verweigern;
  2. \n
  3. Die Vernehmlassungen der Vorinstanzen sowie weiterer Behörden oder Dritter seien der Beschwerdeführerin umgehend zur Stellungnahme zuzustellen;
  4. \n
  5. Es sei ein Augenschein durchzuführen;
  6. \n
  7. Der Beschwerdeführerin sei für dieses und für das vorinstanzliche Verfahren je eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen,
  8. \n
\n alles unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanzen bzw. der Staatskasse.
\n F. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2018 nahm das ARE zu den beiden Beschwerden Stellung.
\n Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 13. August 2018 die Abweisung der Beschwerde III 2018 127. Mit separater Vernehmlassung vom 13. August 2018 beantragt es auch die Abweisung der Beschwerde III 2018 128, soweit darauf eingetreten werden könne.
\n Gemäss Mitteilungen vom 20. August 2018 verzichtet das ASTRA auf eine Stellungnahme zu den beiden Beschwerden.
\n Der Gemeinderat Freienbach lässt mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde III 2018 127 beantragen. Mit Vernehmlassung gleichen Datums lässt er auch die Abweisung der Beschwerden III 2018 128 beantragen, soweit darauf einzutreten sei.
\n Die Beschwerdegegnerin lässt mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 1-6 beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Mit separater Vernehmlassung vom 19. Oktober 2018 lässt sie auch die Abweisung der Beschwerde III 2018 128 beantragen, soweit darauf einzutreten sei.
\n Mit Replik vom 31. Dezember 2018 äussert sich die Beschwerdeführerin Ziff. 7 zu den Vernehmlassungen der Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin, wobei sie an ihren Anträgen festhielt.
\n Mit Duplik vom 20. Februar 2019 äussert sich die Beschwerdegegnerin zur Replik der Beschwerdeführerin Ziff. 7. Gleichentags lässt sie sich auch zu den Vernehmlassungen der Vorinstanzen vernehmen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. VGE 603 + 606/92 vom 23.9.1992 Erw. 1, Prot. 1018; VGE 116 + 129/94 vom 23.11.1994 Erw. 1, Prot. 1497f.; VGE 121 + 196/94 vom 11.1.1995 Erw. 1, Prot. 8f.; VGE 1025 + 1026/99 vom 15.7.1999 Erw. 1). Die Beschwerden richten sich gegen den gleichen Regierungsratsbeschluss und beinhalten im Wesentlichen die gleichen Rügen, weshalb eine Verfahrensvereinigung offenkundig gerechtfertigt ist.
\n 2.1 Wie schon im Verfahren vor dem Regierungsrat beantragt die Beschwerdeführerin Ziff. 7 die Durchführung eines Augenscheins. Der Regierungsrat hat auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet mit der Begründung, die für den Entscheid wesentlichen Grundlagen würden sich aus den Akten und den Parteieingaben ergeben. Im Übrigen würde die Beurteilung der zu prüfenden Rechtsfragen keinen Augenschein erfordern. Die Beschwerdeführerin Ziff. 7 wendet ein, aus den Projektunterlagen sei die gestalterische Wirkung des Strassenprojektes auf die Nachbarparzellen nicht ersichtlich.
\n 2.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach