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III 2018 130
 
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Entscheid vom 26. Juni 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
Schweizerische Eidgenossenschaft,
\n Bundesamt für Bauten und Logistik, Fellerstrasse 21, 3003 Bern,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt A.________,
 
gegen
 
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  1. Gemeinderat Schwyz, Herrengasse 17, Postfach 253, 6431 Schwyz,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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  1. C.________,
  2. \n
  3. D.________AG,
  4. \n
  5. E.________,
  6. \n
  7. F.________GmbH,
  8. \n
Beschwerdegegner,
\n alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. H.________,
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Bundesasylzentrum)
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Sachverhalt:
\n A. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend Bauherrschaft) ist Eigentümerin des Grundstückes KTN 001.________ (25'412 m2), auf welchem sich die Gebäude Nr. 002.________ (G.________strasse 77) und Nr. 003.________ (G.________strasse 79) befinden. Dieses Grundstück liegt in der Öffentlichen Zone (Ö). Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III. Für die ans Baugrundstück westlich, nördlich und östlich angrenzenden Grundstücke KTN 004.________, KTN 005.________, KTN 006.________, KTN 007.________, KTN 008.________ gilt die ES IV; für die südlichen Grundstücke und auch für die südöstliche Liegenschaft KTN 009.________ (ebenfalls im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft) gilt die ES III. Der grössere, nordöstliche Teil (18'262 m2) des Grundstückes KTN 001.________ mit den beiden Gebäuden liegt in einer Zone mit geringer Gefährdung (gelb) durch Naturgefahren (potentielle Gefährdung durch Hochwasser des Nietenbaches), der südwestliche Teil (7'150 m2) in einer Zone mit mittlerer Gefährdung (blau).
\n Am 14. Juni 2016 reichte die Bauherrschaft beim Gemeinderat Schwyz das Baugesuch für den Umbau und die Umnutzung der Gebäude G.________strasse 77 und 79 in ein Bundesasylzentrum ein. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. 010.________ 2016 publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhoben neben anderen E.________, die D.________AG, C.________ sowie die F.________GmbH Einsprache beim Gemeinderat Schwyz. Sie beantragten unter anderem den Ausstand des Gemeinderates in corpore und die Unterbreitung des Baugesuchs einer unbefangenen Baubewilligungsbehörde zur Beurteilung. Dieses Ausstandsbegehren wurde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat weitergeleitet, der es mit Beschluss (RRB) Nr. 867 vom 18. Oktober 2016 abwies. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit VGE III 2016 201 vom 31. Januar 2017 abgewiesen. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
\n B. Mit Gesamtentscheid vom 27. April 2017 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Die vorerwähnten Einsprachen wurden aus kantonaler Sicht abgewiesen. Mit Beschluss (GRB) Nr. 664 vom 21. Juli 2017 erteilte der Gemeinderat unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE die Bewilligung für den Umbau und die Umnutzung der Gebäude G.________strasse 77 und 79 zu einem Bundesasylzentrum auf dem Grundstück KTN 001.________ unter Nebenbestimmungen (Disp.-Ziff. 14). Die vorerwähnten Einsprachen wurden unter Kostenauflagen (je Fr. 500.--) abgewiesen (Disp.-Ziff. 2, 8, 10 und 11).
\n C. Gegen die Baubewilligung vom 21. Juli 2017 erhoben die vom selben Rechtsvertreter vertretenen Parteien C.________ (Verfahren I [VB 237/2017]), die D.________AG (Verfahren II [VB 238/2017]), E.________ (Verfahren III und IV [VB 239/2017 und VB 240/2017]) sowie die F.________GmbH (Verfahren V [VB 241/2017]) am 16. August 2017 mit separaten, aber identischen Eingaben Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den Anträgen, die Baubewilligung sei aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Gemeinderat und das ARE zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n D. Mit RRB Nr. 479/2018 vom 26. Juni 2018 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1. Die Beschwerden I bis V werden gutgeheissen und der angefochtene Beschluss der Vorinstanz 1 vom 21. Juli 2017 sowie der Gesamtentscheid der Vorinstanz 2 vom 27. April 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vertieften Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanzen zurückgewiesen.
\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2400.-- werden zu je einem Drittel (je Fr. 800.--) der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Schwyz auferlegt. (…).
\n 3. Den Beschwerdeführern I bis V wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1800.-- zugesprochen, welche zu je einem Drittel (Fr. 600.--) von der Beschwerdegegnerin, der Gemeinde Schwyz und der Staatskasse zu tragen ist.
\n (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n E. Gegen diesen RRB Nr. 479/2018 vom 26. Juni 2018 (Versand am 3.7.2018) erhebt die Bauherrschaft (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Juli 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der Beschwerdeentscheid bez. Baubewilligung des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 26. Juni 2018, Beschluss Nr. 479/2018 sei aufzuheben;
\n 2. Der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 27. April 2017 sowie die Baubewilligung des Gemeinderates Schwyz vom 21. Juli 2017 seien zu bestätigen;
\n 3. Eventualiter seien der Beschwerdeentscheid bez. Baubewilligung des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 26. Juni 2018, Beschluss Nr. 479/2018 aufzuheben sowie der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 27. April 2017 und die Baubewilligung des Gemeinderates Schwyz vom 21. Juli 2017 zu bestätigen unter der ergänzenden Auflage, dass die Fenster der an die Süd-West-Fassade angrenzenden Schlafräumlichkeiten und des Behandlungsraumes im 2. OG Nord-West des Gebäudes 79 geschlossen bleiben müssen;
\n 4. Subeventualiter seien der Beschwerdeentscheid bez. Baubewilligung des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 26. Juni 2018, Beschluss Nr. 479/2018 aufzuheben sowie der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung  vom 27. April 2017 und die Baubewilligung des Gemeinderates Schwyz vom 21. Juli 2017 zu bestätigen unter der ergänzenden Auflage, dass die Fenster der an die Süd-West-Fassade angrenzenden Schlafräumlichkeiten und des Behandlungsraumes im 2. OG Nord-West des Gebäudes 79 mit einer Schallschutzverglasung versehen werden müssen;
\n  - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n F. Das ARE und der Gemeinderat teilen am 14. August 2018 bzw. 20. August 2018 ihre Verzichte auf eine Vernehmlassung mit. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 16. August 2018, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
\n G. Die Beschwerdegegner beantragen am 19. Oktober 2018 die Sistierung des Verfahrens. Sie begründen dies mit dem Hinweis auf eine Medienmitteilung, wonach das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Plangenehmigungsverfahren (PGV) für den Bau des neuen Zentrums auf dem Areal Wintersried in Schwyz im September (2018) einleiten werde. Dieses PGV entspreche gemäss dieser Mitteilung einem Baubewilligungsverfahren. Es habe somit den identischen Streitgegenstand wie das strittige kantonale Baubewilligungsverfahren. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das kantonale Baugesuch zurückziehen werde.
\n Der Gemeinderat erklärt am 31. Oktober 2018 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme zum Sistierungsantrag. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Eingabe vom 12. November 2018 die Abweisung des Sistierungsantrages.
\n Mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 halten die Beschwerdegegner am Sistierungsantrag fest. Am 19. Dezember 2018 hält die Beschwerdeführerin am Antrag auf Abweisung des Sistierungsantrages fest. Der Gemeinderat teilt am 27. Dezember 2018 seinen Verzicht auf Stellungnahme zu den Schreiben der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin mit.
\n Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 legen die Beschwerdegegner ein weiteres Mal dar, weshalb sich nach ihrer Auffassung eine Sistierung des Verfahrens aufdränge, und machen geltend, mit der Einleitung des Plangenehmigungsverfahren habe die Beschwerdeführerin jegliches Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des kantonalen Baugesuchs verloren. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. März 2019. Der Gemeinderat teilt am 20. März 2019 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme mit. Die Beschwerdegegner äussern sich mit einem Schreiben vom 25. März 2019.
\n H. Mit Zwischenbescheid VGE III 2019 49 vom 5. April 2019 wies das Verwaltungsgericht den Sistierungsantrag ab (Disp.-Ziff. 1). Die Regelung der Kosten und Parteientschädigung für diesen Zwischenbescheid wurde ins Hauptverfahren verwiesen (Disp.-Ziff. 2). Im Weiteren wurde den Beschwerdegegnern Frist angesetzt zur Einreichung einer Vernehmlassung.
\n I. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2019 stellen die Beschwerdegegner folgende Anträge:
\n 1. a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten.
\n  b) Eventualiter sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Projektänderungsgesuch entgegenzunehmen und als solches an die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Schwyz (Baukommission) weiterzuleiten mit dem Hinweis, dass das Baubewilligungsverfahren BG-Nr. 16-081/B2016-0865 aufgrund der Hängigkeit des Plangenehmigungsverfahrens im Asylbereich betreffend das Bundesasylzentrum Schwyz als obsolet geworden abzuschreiben sei.
\n 2. Subeventualiter sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, und es sei die Baubewilligung zu verweigern, dies in Bestätigung des Beschlusses Nr. 479/2018 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 26. Juni 2018 und in Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses Nr. 664 vom 21.7.2017 und des Gesamtentscheides des Amtes für Raumentwicklung vom 27.4.2017.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
\n J. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 teilt die Beschwerdeführerin ihren Verzicht auf eine Replik mit und erachtet die Sache als spruchreif. Hierzu sowie zu den Vernehmlassungen der Vorinstanzen (vgl. vorstehend lit. F) äussern sich die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 3. Juni 2019.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Gemäss dem Baueingabedossier vom 13. Juni 2016 (der I.________AG) befinden sich auf der Parzelle KTN 001.________ [neben vier weiteren kleinen Gebäuden] zwei Gebäude: eine grosse leerstehende Lagerhalle (Gebäude-Nr. 002.________ = G.________strasse 77) und ein Haus mit einer Wohnung, Büros, Halle (Gebäude-Nr. 003.________ = G.________strasse 79). Teile des Hauses sollen umgebaut und als Notbelegung benutzt werden. In der Halle des Hauses werden zwei neue Böden erstellt, damit dieser Gebäudeteil auch über drei Geschosse verfügt. In der Halle sind danach Schlafräume, Küche, Essen/Aufenthaltsräume und der Zugang zur Notbelegung vorgesehen. Teils werden Räume umgenutzt zu Dusch-, Garderoben- und WC-Räumen. Die Erschliessung des Gebäudes erfolgt über die bestehende Zufahrt der G.________strasse.
\n In der Halle (Gebäude-Nr. 002.________) sind im Westteil Parkplätze und im grösseren Ostteil ein gedeckter Aufenthaltsbereich geplant. Zwischen den beiden Gebäuden befindet sich ein eingezäunter Hofraum (vgl. Umgebungsplan 1:200 vom 13.6.2016).
\n 1.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid (nachstehend RRB) im Wesentlichen dargelegt, das Plangenehmigungsverfahren nach den Vorschriften des seit 1. Januar 2018 geltenden Kapitels 6a des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) vom 26. Juni 1988 gelange vorliegend aufgrund von Abs. 5 der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 25. September 2015 nicht zur Anwendung. Dementsprechend bedürfe das provisorische Bun-desasylzentrum (BAZ) auch keiner Festsetzung im Sachplan Asyl (