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\n \n \n III 2018 138
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| \n Entscheid vom 27. Mai 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Fürsorgebehörde Freienbach, Churerstrasse 15, Postfach 140, 8808 Pfäffikon SZ,
\n Vorinstanz I, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz II, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Sozialhilfe (Krankenversicherung/ Arztrechnungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ________, deutscher Staatsangehöriger) reiste am 30. Januar 2008 in die Schweiz ein. Er ist geschieden und Vater einer erwachsenen Tochter sowie eines Sohnes (Jahrgang 2003, welcher ihn regelmässig besucht). Seit Oktober 2015 hat er Wohnsitz in der Gemeinde Freienbach. Beruflich ist er als Unternehmensberater tätig und bei der von ihm beherrschten D.________ AG angestellt. Am 3. Juli 2017 unterzeichnete er ein Sozialhilfegesuch. Mit Beschluss vom 23. August 2017 gewährte die Fürsorgebehörde Freienbach Leistungen (unter Auflagen). In diesem Beschluss wurde u.a. festgehalten, dass der Gesuchsteller in Deutschland krankenversichert sei und ihm die Übernahme der Krankenkassenprämien der Grundversicherung nach Abschluss einer schweizerischen Krankenversicherung in Aussicht gestellt werde. Zudem forderte die Fürsorgebehörde Freienbach den Gesuchsteller auf, die Geschäftsmietkosten zu senken. Gegen letzteres beschwerte sich A.________ erfolglos beim Regierungsrat (RRB Nr. 249/2018 vom 10.4.2018) und beim Verwaltungsgericht (VGE III 2018 81 vom 27.7.2018).
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B. In der Zwischenzeit hatte A.________ bei einer Auslandreise in München gesundheitliche Probleme (u.a. Bandscheibenprotrusion L4/L5, L5/S1), weshalb er sich am 19. März 2018 bei einem Facharzt ambulant behandeln liess (Dr. E.________, Orthopädie/ Sportmedizin/ Chirotherapie in München, stellte am 21.3.2018 für seinen Aufwand € 767.36 in Rechnung, derweil für die Magnetresonanztomographie-Abklärung am 4.4.2018 € 1'1011.81 berechnet wurden). Nachdem A.________ um eine Kostenbeteiligung nachgesucht hatte hielt die Fürsorgebehörde Freienbach mit Beschluss vom 18. April 2018 im Dispositiv was folgt fest:
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\n - Das Gesuch von A.________ um Kostenbeteiligung an ungedeckte ausländische Arzt- sowie für Physiotherapiekosten wird von der Fürsorgebehörde im Sinne der Erwägungen abgelehnt.
\n - A.________ wird im Sinne der Erwägungen aufgefordert, eine obligatorische Krankenversicherung bei einer schweizerischen Versicherung abzuschliessen mit einer Franchise von Fr. 300.00 pro Jahr.
\n - Die KVG-Prämien der schweizerischen Krankenversicherung sowie Arztselbstbehalte, nach erfolgter Krankenkassenabrechnung mit der schweizerischen Krankenkasse, und Haushaltversicherung werden übernommen. Bei bevorstehenden, medizinisch notwendigen Zahnbehandlungen und Therapien in der Schweiz ist vorgängig dem Fürsorgeamt ein Kostengutsprachegesuch einzureichen.
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C. Gegen diesen Beschluss reichte A.________ am 15. Mai 2018 beim Regierungsrat eine Verwaltungsbeschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren ein:
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1. Der Beschluss der Fürsorgebehörde Freienbach wird aufgehoben, insbesondere entfällt die Verpflichtung zum Abschluss einer Schweizer Krankenversicherung.
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2. Die Fürsorgebehörde wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1.07.2017 folgende aufgelaufene Kranken- bzw. Krankenversicherungskosten bis einschliesslich 30.05.2018 zu ersetzen:
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- Monatliche Prämien für Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von EUR 244.74 (2017) bzw. 283.60 (2018) - in Summe somit EUR 2'886.44,
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- Franchisen bzw. Selbstbehalte in Höhe von EUR 312.29 (2017, 2. HJ) bzw. EUR 1'779.17 (2018), letzteres entspricht den bis heute fälligen Rechnungen aus Behandlungsjahr 2018.
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3. Die Fürsorgebehörde wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer zukünftig ab 1.06.2018 folgende Krankenversicherungskosten zu ersetzen:
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- Monatliche Prämien für Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von EUR 283.60,
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- Franchisen für ambulante Behandlung in Höhe von noch maximal EUR 20.83 (für 2018),
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- Selbstbehalte für Zahnbehandlung in Höhe von 30% der Rechnungssumme.
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4. Ersatzweise zu II und III: Die Fürsorgebehörde wird verpflichtet, die Kranken- bzw. Krankenversicherungskosten des Beschwerdeführers zumindest anteilig zu tragen - und zwar in dem Masse, wie es den Kosten einer Schweizer Grundversicherung mit CHF 300.- Franchise entsprechen würde. Der Beschwerdeführer würde somit materiell gleich gestellt als wenn er eine Schweizer Grundversicherung abgeschlossen hätte. In diesem Falle wären Dentalkosten zu 100% zu erstatten, selbst wenn der Beschwerdeführer 70% davon an seine Deutsche Krankenkasse weiterbelasten kann.
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5. Dem Beschwerdeführer wird
vorläufiger Rechtsschutz gewährt, mithin wird die Fürsorgebehörde verpflichtet bis zu einem letztinstanzlichen Urteil die bestehenden offenen Rechnungen (Franchise) und laufenden Monatsbeiträge vorläufig zu übernehmen bzw. zu erstatten.
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6. Dem Beschwerdeführer wird
unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. Ein entsprechender Rechtsbeistand ist von Amtes wegen zu bestimmen.
\n In einer zusätzlichen Eingabe vom 18. Juni 2018 erhob A.________ beim Regierungsrat eine Aufsichtsbeschwerde und beantragte den Ausstand des Leiters des Beschwerdedienstes des Sicherheitsdepartements.
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D. In der Zwischenzeit hatte die kantonale Ausgleichskasse Schwyz dem von A.________ gestellten Gesuch um Befreiung vom schweizerischen KVG-Obligatorium mit Verfügung vom 28. Mai 2018 stattgegeben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass im Krankheitsfall gegenüber einem Schweizer Krankenversicherer bzw. einer kommunalen Fürsorgebehörde kein Leistungsanspruch bestehe.
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E. Mit Präsidialverfügung Nr. 6/2018 vom 17. Juli 2018 hielt der Landammann des Kantons Schwyz im Dispositiv was folgt fest:
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\n - Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses Nr. 98 der Vorinstanz vom 18. April 2018 werden wie folgt angepasst:\n
\n - Das Gesuch von A.________ um Kostenbeteiligung an ungedeckten ausländischen Arzt- sowie Physiotherapiekosten wird in der Höhe von Fr. 476.38 gutgeheissen. Bezüglich zukünftiger Physiotherapie- und Arztkosten im Zusammenhang mit dem konkreten Bandscheibenvorfall vom 19. März 2018 hat die Fürsorgebehörde Freienbach (nach Abrechnung mit einer schweizerischen Krankenkasse) lediglich für den Selbstbehalt aufzukommen. Dies gilt jedoch nur, wenn die geplante Behandlung in der Schweiz erfolgt.
\n - A.________ wird im Sinne einer Bedingung aufgefordert, eine obligatorische Krankenversicherung bei einer schweizerischen Versicherung abzuschliessen mit einer Franchise von Fr. 300.-- pro Jahr. Kommt er dieser Bedingung nicht nach, werden in Zukunft keine Gesundheitskosten von der Fürsorgebehörde Freienbach mehr übernommen.
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\n Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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\n - Der Aufsichtsbeschwerde wird keine Folge geleistet.
\n - Verfahrenskosten werden keine erhoben.
\n - Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n - Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
\n - (Rechtsmittelbelehrung)
\n - Das Sicherheitsdepartement hat diese Präsidialverfügung dem Regierungsrat nachträglich zur Genehmigung zu unterbreiten.
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F. Gegen diese am 23. Juli 2018 zugestellte Präsidialverfügung liess A.________ fristgerecht am 10. August 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Es sei die Präsidialverfügung des Landammans des Kantons Schwyz vom 17.07.2018 (Nr. 6/2018) insoweit aufzuheben, als dass dem Beschwerdeführer lediglich Arzt- sowie Therapiekosten im Umfang von CHF 476.38 zugesprochen werden bzw. dem Beschwerdeführer Bedingungen auferlegt werden.
\n - Es sei dem Beschwerdeführer der Anspruch von EUR 1'779.17, Arztrechnungen vom 21.03.2018 und 04.04.2018, zuzusprechen.
\n - Es sei der Beschwerdeführer von der Verpflichtung, eine schweizerische Krankenversicherung abzuschliessen zu entbinden und es sei ihm unbefristet der Anspruch auf die Prämie der F.________ Krankenkasse und der Selbstbehalt zuzusprechen.
\n - Eventualiter sei der Beschwerdeführer von der Verpflichtung, eine schweizerische Krankenversicherung abzuschliessen zu entbinden und es sei ihm der Anspruch auf die Prämie der F.________ Krankenversicherung und Selbstbehalt/ Franchise wie wenn er eine schweizerische Krankenversicherung abgeschlossen hätte, d.h. maximal CHF 1'000.--, zuzusprechen.
\n - Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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G. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2018 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Einen gleichlautenden Antrag stellte die beanwaltete Fürsorgebehörde Freienbach mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 (mit der Ergänzung \"unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers\").
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H. Mit Beschluss vom 13. November 2018 hat die Fürsorgebehörde Freienbach die wirtschaftliche Sozialhilfe gestützt auf ein entsprechendes Begehren von A.________ per 30. September 2018 eingestellt. In den Erwägungen wurde ausgeführt, dass A.________ seine Liegenschaft in Deutschland verkauft und die bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe in zwei Tranchen vollumfänglich zurückerstattet habe.
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I. Mit Replik vom 17. Januar 2019 nahm der Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen der Vorinstanzen Stellung und hielt an seinen Begehren gemäss der Beschwerde vom 10. August 2018 fest.
\n Die Duplik des Sicherheitsdepartements folgte am 23. Januar 2019 und diejenige der Fürsorgebehörde Freienbach am 22. März 2019. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 10. April 2019.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruchs (