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III 2018 141
 
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Entscheid vom 17. Oktober 2018
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Wiedererteilung des Führerausweises
\n mit Auflagen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1954) lenkte am 22. Juli 2016 in betrunkenem Zustand (mind. 2.02 ‰) auf der C.________ in D.________ einen Personenwagen. Mit Verfügung vom 8. September 2016 hat ihm das Verkehrsamt vorsorglich den Führerausweis entzogen. Nach einer verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 15. November 2016 beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich hat das Verkehrsamt gestützt auf das IRM-Gutachten vom 9. Januar 2017 mit Verfügung vom 19. Januar 2017 den Führerausweis unter Auflagen wieder erteilt (vgl. Vi-act. 1). Zudem wurde gleichentags für den Vorfall vom 22. Juli 2016 ein dreimonatiger Führerausweisentzug angeordnet mit dem Zusatz, dass die Massnahme bereits vollzogen sei (Vi-act. 2).
\n B. Gestützt auf einen weiteren IRM-Bericht vom 20. Juli 2017 bejahte das Verkehrsamt mit Verfügung vom 4. September 2017 weiterhin die Fahreignung unter Auflagen, wozu u.a. das Einhalten eines sog. „sozialen“ Alkohol-Trinkver-haltens (d.h. nur gelegentlicher und nicht übermässiger Alkoholkonsum) gehörte (vgl. Vi-act. 3).
\n C. Im verkehrsmedizinischen IRM-Bericht vom 22. Januar 2018 verneinte Dr.med. B.________ (Oberarzt/Facharzt für Rechtsmedizin) die Fahreignung aufgrund des von ihm festgestellten Alkoholüberkonsums. Deswegen verfügte das Verkehrsamt am 25. Januar 2018 einen Sicherungsentzug des Führerausweises und umschrieb die Voraussetzungen für die Aufhebung des Entzuges (Vi-act. 4).
\n D. Am 2. Juli 2018 folgte die nächste verkehrsmedizinische Untersuchung (mit IRM-Gutachten vom 9.8.2018, vgl. Vi-act. 7). Gestützt darauf verfügte das Verkehrsamt am 14. August 2018 was folgt (Vi-act. 8):
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  1. Gemäss dem Bericht vom 09.08.2018 von der Universität Zürich (…) kann Ihre Fahreignung wieder befürwortet werden. Sie haben jedoch die folgenden Auflagen einzuhalten:
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\n           Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festge­haltenen Vorgehensweise;
\n           Regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen (Sucht­beratungsstelle, Psychologe oder Psychiater);
\n           Erster verkehrsmedizinischer Kontrolluntersuch inkl. Haaranalyse beim Institut für Rechtsmedizin im Januar 2019;
\n           Für die Haaranalyse müssen die Haare mindestens 5 cm lang und kosmetisch unbehandelt sein (…);
\n           Ein Bericht über die Therapiegespräche muss zur Untersuchung mitgebracht werden.
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  1. Der Führerausweis wird Ihnen unter den obgenannten Auflagen am 14.08.2018 wieder erteilt.
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  3. (…)
  4. \n
\n E. Gegen diese Verfügung vom 14. August 2018 reichte A.________ fristgerecht am 24. August 2018 (= Datum der Postaufgabe) beim Verkehrsamt eine Beschwerde ein mit dem sinngemässen Hauptantrag, dass die Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz gemäss Merkblatt und Auflagendauer von Dr.med. B.________ aufzuheben sei. Des Weiteren ersuchte er um Korrekturen von Angaben im Gutachten zur verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 2. Juli 2018.
\n F. Das Verkehrsamt leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter (Eingang am 30.8.2018).
\n Mit Vernehmlassung vom 20. September 2018 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Nach