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III 2018 142
 
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Entscheid vom 17. September 2018
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:
\n A. Am 7. August 2018 hat das kantonale Verkehrsamt für A.________ (geb. am ________1960) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet und die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht. Diese Verfügung wurde u.a. mit folgenden Ausführungen begründet (wobei beim Parkierungsmanöver − im Vergleich zum Polizeibericht − versehentlich unerwähnt blieb, dass A.________ dort einen bereits parkierten Personenwagen streifte):
\n Am 12.05.2018 lenkten Sie auf der Poststrasse in C.________ einen Personenwagen in stark angetrunkenem Zustand (mind. 1.95 Gew.‰) und parkierten bei der Kantonalbank. Anschliessend hoben Sie Geld beim Bankomaten ab. Ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern, setzten Sie nachher Ihre Fahrt fort. Unmittelbar danach wurden Sie von der Polizei angehalten und kontrolliert.
\n B. Gegen diese am 9. August 2018 eingegangene Verfügung liess A.________ fristgerecht am 29. August 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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    \n
  1. Die Verfügung vom 7. August 2018 sei aufzuheben und es sei von einem Sicherungsentzug und der Anordnung eines verkehrsmedizinischen Untersuchs abzusehen.
  2. \n
  3. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 7. August 2018 zu widerrufen und das parallel laufende Strafverfahren (SUI 2018 1879) für den Entscheid über die allfällige Administrativmassnahme abzuwarten.
  4. \n
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
  6. \n
\n C. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2018 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
\n D. Am 13. September 2018 hat das kantonale Verkehrsamt die Verfügung vom 7. August 2018 durch eine neue Verfügung ersetzt, mit welcher A.________ der Führerausweis für 5 Monate (gerechnet ab 12.5.2018) entzogen wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass gestützt auf den zwischenzeitlich ergangenen Strafbefehl vom 11. September 2018 der Staatsanwaltschaft Innerschwyz von einem massgebenden Blutalkoholgehalt von mind. 1.54 Gew.‰ ausgegangen werde, weshalb weiterhin ein schwerer Fall vorliege.
\n E. Mit der Ersetzung der angefochtenen Verfügung durch die neue Verfügung vom 13. September 2018 (Warnungsentzug für 5 Monate), welche von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt wird, ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und es kann am Protokoll abgeschrieben werden.
\n Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
\n 1.1 Zu prüfen bleibt noch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so liegt der Entscheid über die Kostenfolge im Ermessen des Gerichts (vgl. § 72 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP, SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Von der Erhebung einer Gerichts-gebühr wird unter Hinweis auf