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\n \n \n III 2018 143
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| \n Entscheid vom 18. Dezember 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________, ,
\n - B.________,
\n - C.________,
\n - D.________,
\n - E.________,
\n Beschwerdeführer, \n alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. et lic.phil. \n F.________, \n | \n
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| \n gegen
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\n \n
| \n \n \n - G.________, ,
\n G.________, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Schulrecht (Schulweg; Schultransport; Transportkostenent-schädigung)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Beschluss (GRB) Nr. 986 vom 10. November 2017 entschied der Gemeinderat Z. auf Antrag des Schulrates, die Gesamtschule H.________, inklusive Vorschulgruppe, ab Schuljahr 2018/2019 nicht weiterzuführen und die Schule zu schliessen. Mit dieser Schliessung zeigte sich die Interessengemeinschaft (IG) Schule H.________ (vertreten durch D.________) nicht einverstanden. Unter anderem machte sie geltend, der Schulrat habe den Gemeinderat nicht abschliessend über die Kosten des Schulbusses, die Schneeräumung etc. informiert. Einem Wiedererwägungsgesuch leistete der Gemeinderat am 12. Januar 2018 keine Folge. Auf ein zweites Wiedererwägungsgesuch vom 2. März 2018 trat der Gemeinderat mit Beschluss Nr. 256 vom 29. März 2018 nicht ein.
\n Am 27. April 2018 reichte D.________ eine Einzelinitiative ein mit dem Antrag, über die Weiterführung der Gesamtschule im H.________ sollen die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Z. in einer Volksabstimmung entscheiden. Mit GRB Nr. 398 vom 25. Mai 2018 erklärte der Gemeinderat Z. dieses Initiativbegehren für unzulässig. Dieser Beschluss wurde vom Verwaltungsgericht mit VGE III 2018 107 vom 27. Juli 2018 bestätigt.
\n
B. Nach vorangegangenen Informationsveranstaltungen teilte der Schulrat D. und E. mit Schreiben vom 15. Mai 2018 betreffend \"Neuorganisation Schülertransporte ab Schuljahr 2018/2019: Äusserer H.________\" seinen Entscheid mit, dass für den Schülertransport die bewährte öffentliche Buslinie Richtung G genutzt werde. Diese Transportlinie werde seit Jahren durch die Schülerinnen und Schüler im Gebiet R, G., D.d. und früher auch durch die Kinder des äusseren H. genutzt. Den Eltern des äusseren H. werde für den Transport ihrer Kinder bis zur öffentlichen Haltestelle G max. viermal täglich (inkl. Mittag) \"eine Kilometerentschädigung pro gefahrenen Kilometer und Fahrzeug inkl. Busabonnement\" vergütet. Die Entschädigung pro gefahrenen Kilometer betrage Fr. 1.-- (RR-act. II/01/Beilage 12). Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 erklärten Heidi und D.________, mit der Kilometerentschädigung nicht einverstanden zu sein, da darin die Zeitentschädigung nicht einberechnet worden sei. Zudem sei der Schulweg für die Kinder nicht zumutbar (RR-act. II/01/Beilage 16). Am 14. Juni 2018 ersuchten D. und E. unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Schulrates vom 6. Juni 2018 (nicht aktenkundig) um eine beschwerdefähige Verfügung (RR-act. II/01/Beilage 19). Am 29. Ju-ni 2018 fand eine Besprechung des Schulrates mit Heidi und D.________ statt (RR-act. II/01/Beilage 18 [Aktennotiz vom 5.7.2018]). Gleichentags verfügte der Schulrat was folgt (Verfügung Nr. 74.00 [RR-act. II/01/Beilage 20]):
\n 1.
Der Schulrat hält an seinem Beschluss fest, dass ab Schuljahr 2018/2019 die Schüler des ä.H. die öffentliche Buslinie benützen und den Eltern für den Transport ihrer Kinder bis zur öffentlichen Haltestelle G max. viermal täglich (inkl. Mittag) eine Kilometerentschädigung pro gefahrenen Kilometer und Fahrzeug inkl. Busabonnement vergütet wird.
\n (2.-4. Kosten der Verfügung von Fr. 75.--; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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C. Gegen diese Verfügung des Schulrates vom 29. Juni 2018 liessen D. und E. sowie ihre Töchter mit Eingabe vom 23. Juli 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen.
\n 2.
Die Verfügung des Schulrates der Gemeinde Z. vom 29. Juni 2018 sei aufzuheben.
\n 3.
Die kommunale Schulbehörde habe die Zumutbarkeit des Schulwegs der Beschwerdeführer 1 bis 3 durch geeignete Massnahmen, namentlich durch
\n
- Einrichtung eines Schulbusses (4x täglich);
\n
- eventualiter durch Einrichtung eines unentgeltlichen Mittagstisches am Schulort über Mittag (anstelle von schulorganisatorischen Massnahmen wie Schulbus über Mittag etc.) und/oder
\n
- andere geeignete Massnahmen,
\n
sicherzustellen.
\n 4.
Die kommunale Schulbehörde sei anzuweisen, die Zumutbarkeit des Schulwegs der Beschwerdeführer 1 bis 3 ab Schulbeginn des Schuljahres 2018/2019 durch geeignete Massnahmen, namentlich durch
\n
- Einrichtung eines Schulbusses (4x täglich);
\n
- eventualiter durch Einrichtung eines unentgeltlichen Mittagstisches am Schulort über Mittag (anstelle von schulorganisatorischen Massnahmen wie Schulbus über Mittag etc.) und/oder
\n
- andere geeignete Massnahmen,
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vorsorglich
sicherzustellen.
\n 5.
Der Antrag Ziff. 4 sei nach einer kurzen, nicht erstreckbaren Vernehmlassungsfrist spätestens bis zum Beginn des Schuljahres 2018/2019 anzuordnen.
\n 6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz/Beschwer-degegnerin.
\n
D. Mit Präsidialverfügung Nr. 9/2018 vom 17. August 2018 entschied der Landammann des Kantons Schwyz wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (…).
\n 3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n (4.-7. Rechtsmittelbelehrung; Genehmigung durch den Regierungsrat; Zustellung).
\n Mit Beschluss (RRB) Nr. 602/2018 vom 28. August 2018 genehmigte der Regierungsrat die Präsidialverfügung vom 17. August 2018.
\n
E. Gegen die Präsidialverfügung vom 17. August 2018 (Versand am gleichen Tag) lassen H. und D.________ sowie ihre Töchter mit Eingabe vom 6. September 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen.
\n 2.
Die Präsidialverfügung Nr. 9/2018 vom 17. August 2018 sei aufzuheben.
\n 3.
Die kommunale Schulbehörde habe die Zumutbarkeit des Schulwegs der Beschwerdeführer 1 bis 3 durch geeignete Massnahmen, namentlich durch
\n
- Einrichtung eines Schulbusses (4x täglich);
\n
- eventualiter durch Einrichtung eines unentgeltlichen Mittagstisches am Schulort über Mittag (anstelle von schulorganisatorischen Massnahmen wie Schulbus über Mittag etc.) und/oder
\n
- andere geeignete Massnahmen,
\n
sicherzustellen.
\n 4.
Die kommunale Schulbehörde sei anzuweisen, die Zumutbarkeit des Schulwegs der Beschwerdeführer 1 bis 3 ab Schulbeginn des Schuljahres 2018/2019 durch geeignete Massnahmen, namentlich durch
\n
- Einrichtung eines Schulbusses (4x täglich);
\n
- eventualiter durch Einrichtung eines unentgeltlichen Mittagstisches am Schulort über Mittag (anstelle von schulorganisatorischen Massnahmen wie Schulbus über Mittag etc.) und/oder
\n
- andere geeignete Massnahmen,
\n
vorsorglich sicherzustellen.
\n 5.
Der Antrag Ziff. 4 sei dringlich anzuordnen.
\n 6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz/Beschwer-degegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates.
\n Am 11. September 2018 reichten die Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen (Fotos) ein.
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F. Das Sicherheitsdepartement beantragt am 18. September 2018 unter Verweis auf die Begründung in der Präsidialverfügung die Abweisung der Beschwerde.
\n Der Schulrat stellt mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2018 folgende Anträge:
\n 1.
Gerichtspräsident lic.iur. Achilles Humbel, die Richterinnen Ruth Mikšovic-Waldis und Monica Huber-Landolt sowie Gerichtsschreiber MLaw Stefan Getzmann haben wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten.
\n 2.
Auf das Begehren der Beschwerdeführer um Anordnung dringlicher bzw. vorsorglicher Massnahmen zur Sicherstellung der Zumutbarkeit des Schulweges ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (Beschwerdeantrag Ziff. 4).
\n 3.
Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
\n 4.
Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
\n (5.-6. Hinweis betr. Vernehmlassung samt Akten; Zustellung).
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G.1 Mit Zwischenbescheid VGE III 2018 164 vom 12. Oktober 2018 entschied der Einzelrichter (Vizepräsident) wie folgt über den Antrag auf Anordnung (Sicherstellung) vorsorglicher Massnahmen:
\n 1.
Der Beschwerdeantrag Ziff. 5 i.V.m. Ziff. 4 betreffend vorsorgliche Sicherstellung der Zumutbarkeit des Schulweges wird abgewiesen.
\n 2.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenbescheides wird mit der Hauptsache (Verfahren 2018 143) entschieden.
\n (3.-4. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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G.2 Mit Entscheid VGE III 2018 162 vom 29. Oktober 2018 entschied das Verwaltungsgericht über das Ausstandsbegehren der Gemeinde wie folgt:
\n 1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
\n 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- (…) werden dem Gesuchsteller (bzw. der Gemeinde Z.) auferlegt.
\n 3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
\n (4.-5. Rechtsmittelbelehrung).
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H. Am 31. Oktober 2018 reichen die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen der Vorinstanzen ein. Der Schulrat dupliziert am 22. November 2018. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 lassen die Beschwerdeführer ihren Verzicht auf weitere Bemerkungen mitteilen und reichen gleichzeitig eine Kostennote über Fr. 11'089.75 (Fr. 5'883.70 für das vorinstanzliche Verfahren, Fr. 5'206.05 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) ein.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1