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III 2018 144 und 149
 
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Entscheid vom 4. Dezember 2018
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
 
gegen
 
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  1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________,
  2. \n
Vorinstanz,
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  1. D.________,
  2. \n
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________,
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Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (vorsorgliche Massnahmen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ und D.________ sind die aktuell getrennt lebenden Eltern von G.________ Am 22. Dezember 2014 unterzeichneten die Eltern beim Zivilstandsamt C.________ eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vor der Geburt (vgl. Vi-act. 04). A.________ hat aus einer früheren Beziehung noch einen weiteren Sohn (H.________), derweil D.________ noch Alimente für seinen weiteren Sohn I.________ zu bezahlen hat (vgl. VGE III 2017 80, Ingress).
\n B. Als die Kindsmutter und der Kindsvater noch zusammen die Wohnung an der J.________ (Strasse) bewohnten, erfolgte am 25. Mai 2016 durch die Kantonspolizei Schwyz eine Intervention im häuslichen Bereich (vgl. Vi-act. 13 - 18), welche eine entsprechende Meldung an die KESB C.________ zur Folge hatte (Vi-act. 22). Die KESB C.________ eröffnete ein Verfahren zur Abklärung von Kindesschutzmassnahmen. Mit Schreiben vom 7. bzw. 8. Juli 2016 forderte die KESB C.________ die Eltern auf, ihre Vorstellungen für eine Trennungsvereinbarung (mit klaren Angaben zur Obhut, zu den Betreuungsanteilen, zum Besuchsrecht und zum Unterhalt) zuzustellen (Vi-act. 53, 57). Ein erster Besprechungstermin (28. Juli 2016) wurde von der Kindsmutter abgesagt (Vi-act. 60). An der am 16. August 2016 vorgesehenen Besprechung mit allen involvierten Stellen (kommunale Fürsorgebehörde; Sozialdienst ________; Opferhilfe, Paar- und Familienberatungsstelle ________) liess sich die Kindsmutter entschuldigen (Vi-act. 85).
\n C. Eine weitere Intervention im häuslichen Bereich (durch eine Patrouille der Kantonspolizei) folgte am 24. September 2016 (Vi-act. 158). Am 3. Oktober 2016 beantragte der Kindsvater bei der KESB C.________ die Obhut über seinen Sohn G.________ (Vi-act. 251). Am 12. und 20. Oktober 2016 führte die zuständige Fachperson der KESB C.________ einen Besuch in der Wohnung an der J.________ (Strasse) durch (nachdem die Eltern wieder die gleiche Wohnung benutzen, wobei sich die Kindsmutter nach dem Arbeitsende des Kindsvaters offenbar jeweils mit H.________ in ein sep. Zimmer im Kellerbereich zurückzog, Vi-act. 207, 176f.). Ein weiterer Polizeibericht (betreffend eine Intervention im häuslichen Bereich) datiert vom 27. Oktober 2016 (Vi-act. 236). Mit Zwischenbescheid vom 8. November 2016 ordnete die KESB C.________ eine Abklärung durch die Fachstelle K.________ an und wies die Kindseltern an, mit der betreffenden Familienarbeiterin der Fachstelle zusammenzuarbeiten. Zudem wurden die Eltern verpflichtet, sich hinsichtlich Alkohol- und Drogenkonsum beim L.________ (Gutachterstelle) untersuchen zu lassen (forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Alkohol und Drogen, vgl. Vi-act. 248 - 252).
\n Mit Eingabe vom 9. November 2016 an die KESB C.________ beantragte die Kindsmutter die Anordnung von superprovisorischen Massnahmen (u.a. dass G.________ unter die alleinige Sorge der Kindsmutter zu stellen und der Kindsmutter zu erlauben sei, mit G.________ eine 4-Zimmerwohnung in M.________ zu beziehen, vgl. Vi-act. 256 - 260). Nach einer gemeinsamen Besprechung vom 17. November 2016 (Vi-act. 314) ordnete die KESB C.________ mit Zwischenbescheid vom 18. November 2016 eine alternierende Obhutsregelung (unter Einbezug von Betreuungszeiten in der Kinderkrippe N.________) an und wies den Kindsvater an, während der Betreuungszeiten von G.________ den Hund \"O.________\" vom Kind fernzuhalten (Vi-act. 316 - 320).
\n Mit Zwischenbescheid vom 31. Januar 2017 forderte die KESB C.________ die Kindsmutter auf, den neuen Termin für eine forensisch-toxikologische Abklärung des Suchtmittelkonsums beim L.________ (Gutachterstelle) unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung einzuhalten (Vi-act. 408).
\n Der Vermittler der Gemeinde P.________ ist mit Verfügung vom 20. Februar 2017 auf die Rechtsbegehren der Kindsmutter (wonach u.a. G.________ unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen sei) nicht eingetreten (vgl. Vi-act. 511 - 513).
\n Am 1. März 2017 gingen bei der KESB C.________ einerseits der Abklärungsbericht der Fachstelle Q.________ (Vi-act. 519 - 528) und andererseits das L.________-Gutachten zur Frage des Substanzkonsums der Kindsmutter ein (Vi-act. 529 - 534).
\n Am 2. März 2017 hat die Kindsmutter in eigenem Namen und im Namen des Sohnes G.________ beim Bezirksgericht R.________ eine \"Klage über Kindsunterhalt und weitere Kinderbelange\" eingereicht (Vi-act. 537 - 548). Die darin enthaltenen Rechtsbegehren umfassten u.a. die Zuweisung der alleinigen Obhut über G.________ an die Kindsmutter, eine Besuchsrechtsregelung für den Kindsvater unter Fernhaltung des Kindes vom Hund \"O.________\" und die Zusprechung von angemessenen Beiträgen an die Kosten des Unterhalts von G.________ (Vi-act. 547). Mit Schreiben vom 15. März 2017 informierte die KESB C.________ das Bezirksgericht sowie die Rechtsvertreter der Kindseltern über das geplante Vorgehen, wonach das am 25. Mai 2016 eingeleitete Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen ungeachtet der beim Bezirksgericht R.________ eingereichten Klage fortgesetzt werde (Vi-act. 591, 592). Mit Schreiben vom 31. März 2017 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin der Kindsmutter, welche unter Hinweis auf die vor Bezirks­gericht R.________ eingereichte Klage eine fortgesetzte Zuständigkeit der KESB bestritt, die KESB C.________ um Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Zuständigkeitsfrage (Vi-act. 620). Mit Verfügung vom 13. April 2017 bejahte die KESB C.________ ihre Zuständigkeit und setzte das am 25. Mai 2016 begonnene Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen fort (Vi-act. 673 - 676). Eine dagegen von der Kindsmutter erhobene Beschwerde konnte das Verwaltungsgericht mit Einzelrichterentscheid III 2017 80 vom 29. Juni 2017 als gegenstandslos geworden am Protokoll abschreiben, nachdem die Beschwerde im Hinblick auf eine einvernehmliche Gesamtlösung zurückgezogen wurde (Vi-act. 919 - 924; vgl. auch Vi-act. 838, wonach sich die Eltern wieder angenähert hatten; siehe auch die am 21. Juni 2017 von den Eltern unterzeichnete Vereinbarung, welche u.a. die Obhuts- und Unterhaltsregelung betrifft = Vi-act. 850 - 853). Bei der Besprechung vom 29. Juni 2017, welche als Anhörung zum vorgesehenen Beschluss ausgestaltet war, erklärten die Eltern u.a., dass sie (wieder) ein Paar seien (Vi-act. 865).
\n D. Mit Beschluss Nr. IIA/008/25/2017 vom 4. Juli 2017 verfügte die KESB C.________ unter anderem (vgl. Vi-act. 931):
\n -         dass die Obhut über G.________ beiden Eltern obliege, wobei für den Fall einer Trennung bzw. im Konfliktfall eine minimale Regelung vorgegeben wurde;
\n -         dass der Unterhaltsvertrag der Eltern genehmigt werde;
\n -         dass für G.________ eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Umfang von wöchentlich drei Stunden für die Dauer von 6 Monaten angeordnet werde;
\n -         dass die Eltern angewiesen wurden, mit der eingesetzten Einrichtung (S.________ GmbH) bzw. deren zuständigen Familienarbeiterin zusammenzuarbeiten;
\n -         dass die Eltern angewiesen wurden, G.________ regelmässig 2 Tage pro Woche (Donnerstag und Freitag) von der Kinderkrippe N.________ betreuen zu lassen;
\n -         dass die Kindsmutter an einer kontrollierten Antabuseinnahme bei Dr.med. F.________ teilzunehmen und zudem eine therapeutische Behandlung bei einer Fachperson ihrer Wahl aufzunehmen habe;
\n -         dass hinsichtlich des Hundes „O.________“ die Auflagen des Veterinärdienstes der Urkantone vom 3. Mai 2017 vollumfänglich umzusetzen seien;
\n -         dass für G.________ eine Beistandschaft nach