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\n \n \n III 2018 150
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| \n Entscheid vom 12. Februar 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n Gemeinderat Ingenbohl, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Ingenbohl,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, ,
\n Vorinstanzen, \n - A.________ AG,
\n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, \n - C.________ AG,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, \n Beschwerdegegnerinnen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Kostenverteilung für \n das Verwaltungsbeschwerdeverfahren)
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Sachverhalt:\n
A. Die J.________GmbH reichte am 17. Dezember 2014 beim Gemeinderat Ingenbohl namens der K.________AG ein Baugesuch für den Abbruch der bestehenden Wohnhäuser und den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern auf den in der Kernzone gelegenen Grundstücken KTN 001.________ (1'781 m2), KTN 002.________ (226 m2) und KTN 003.________ (749 m2) ein. Diese drei Grundstücke liegen vollständig im Gewässerschutzbereich Au. Gegen das im Amtsblatt Nr. 004.________ 2015 mit der Bauobjektbezeichnung \"Überbauung E.________\" publizierte und aufgelegte Baugesuch gingen innert Frist keine Einsprachen ein. Am 14. November 2016 (Eingang bei der Gemeinde) reichte die J.________GmbH nun namens der F.________AG beim Gemeinderat Ingenbohl eine vom 17. Juni 2016 datierende Projektänderung ein, welche im Amtsblatt Nr. 005.________ 2016 publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Hiergegen erhob die A.________ AG am 9. Dezember 2016 öffentlich-rechtliche Einsprache.
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B. Gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 12. April 2017 entschied der Gemeinderat Ingenbohl mit Beschluss (GRB) Nr. 853 vom 6. Juni 2017 wie folgt:
\n 1.
Im Sinne der Erwägungen (…) wird der F.________AG (…) die Baubewilligung für den Abbruch der best. Bauten und den Neubau der Wohnüberbauung E.________ mit vier Mehrfamilienhäusern inkl. Einstellhalle auf den Grundstücken KTN 001.________, 002.________ und 003.________, unter Auflagen erteilt.
\n 1.1
Für die Unterschreitung der internen Gebäudeabstände wird im Sinne von Ziff. 1.2 der Erwägungen gestützt auf § 73 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 eine Ausnahmebewilligung erteilt.
\n 1.2
Die Einsprache der A.________ AG (…) wird, soweit auf sie eingetreten wird, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n (2.-10. Diverse Auflagen und Nebenbestimmungen, bewilligte Pläne, Gebühren und Auslagen, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung, Beilagen).
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C. Gegen diese Baubewilligung erhob die A.________ AG am 6. Juli 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es sei der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Ingenbohl,
\n 6440 Brunnen, betreffend Baugesuch der Beschwerdegegnerin «Überbauung E.________, KTN 001.________, KTN 002.________ und KTN 003.________, 6440 Brunnen, Reg. Nr. B2015-0046 inkl. kt. Gesamtentscheid vom 12. April 2017 und dem Beschluss des Bezirksrates vom 20. Februar 2015 gesamthaft aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen bzw. die Baubewilligung zu verweigern.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Während des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens erwarb die C.________ AG die drei Baugrundstücke und trat in das Beschwerdeverfahren ein.
\n
D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 655/2018 vom 11. September 2018 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2000.-- werden je zu einem Viertel (je Fr. 500.--) der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Ingenbohl auferlegt. Ein Viertel (Fr. 500.--) wird auf die Staatskasse genommen. (…).
\n 3.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.-- zugesprochen. Diese ist zu je einem Drittel (je Fr. 300.--) von der Beschwerdegegnerin, der Gemeinde Ingenbohl und der Staatskasse zu tragen.
\n (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n
E. Gegen diesen RRB (Versand am 12.9.2018) erhebt die Gemeinde Ingenbohl mit Eingabe vom 17. September 2018 (Postaufgabe am 18.9.2018) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2018 150):
\n 1.
Dezisivziffern 2 und 3 seien aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
\n a)
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 2'000.00 sind zu mindestens drei Vierteln von der Staatskasse zu übernehmen. Ev. ist nur die Gemeinde Ingenbohl von dem ihr auferlegten Kostentreffnis zu befreien.
\n b)
Die reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.00 ist vollständig von der Staatskasse zu tragen. Ev. ist nur die Gemeinde von dem ihr auferlegten Anteil zu befreien.
\n 2.
Unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.
\n In der Begründung wird vorab angemerkt, die Beschwerde erfolge \"vorsorglich\". Eine Kopie der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gehe im Sinne eines Wiedererwägungsgesuchs an den Regierungsrat.
\n
F. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) lässt auch die A.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2018 160):
\n 1.
Es sei der Beschluss des Regierungsrates Nr. 655/2018 vom 11. September 2018 vollumfänglich aufzuheben. Gleichzeitig sei damit der Entscheid des Gemeinderats Ingenbohl vom 6. Juni 2017, der Gesamtentscheid des ARE vom 12. April 2017 sowie der Entscheid des Bezirksrats Schwyz vom 20. Februar 2015 aufzuheben.
\n 2.
Das beschwerdegegnerische Baugesuch sei abzuweisen.
\n 3.
Eventuell sei die Sache zur Durchführung eines korrekten Verfahrens, zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Bewilligungsbehörden zurückzuweisen.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegner.
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G. Mit Schreiben vom 27. September 2018 teilt das ARE (im Verfahren III 2018 150) seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit, verbunden mit der Mitteilung, der Regierungsrat sei mit RRB Nr. 701/2018 vom 25. September 2018 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Ebenso teilt die Beschwerdegegnerin Ziff. 5 mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 im Verfahren III 2018 150 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung mit.
\n Mit einer gemeinsamen Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018 für die beiden Verfahren beantragt das Sicherheitsdepartement die Vereinigung der beiden Verfahren III 2018 150 und III 2018 160 und die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
\n Die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 stellt mit Vernehmlassung vom 27. November 2018 folgende Anträge:
\n 1.
Es sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Kostenbeschwerde) abzuweisen und es sei in Bezug auf den RRB Nr. 655/2018 und die Kostenauferlegung wie folgt zu entscheiden:
\n a.
Es seien die gesamten Kosten vom Beschwerdegegner (C.________ AG), eventualiter vom Staat zu tragen. Bei der allfälligen Kostenauferlegung zu Lasten des Staates ist über die Aufteilung Kanton/Gemeinde von Amtes wegen zu entscheiden.
\n b.
Es sei die A.________ AG angemessen zu entschädigen.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Gemeinde Ingenbohl-Brunnen.
\n Im Weiteren fügt die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 an, \"unter Umständen\" dürfe es Sinn machen, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen, worüber von Amtes wegen zu entscheiden sei.
\n Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 betreffend das Verfahren III 2019 160 teilt die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (Beschwerdeführerin im Verfahren III 2019 160) mit, \"bezüglich III 2018 150 werden keine weiteren Ausführungen gemacht\".
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Im angefochtenen Entscheid hat der Regierungsrat unter anderem namentlich erwogen, das Bauvorhaben mit den vier geplanten Gebäuden (mit insgesamt 31 Wohneinheiten, vier Gewerberäumen [Frontoffices] und einer Parkgarage mit 43 Motorfahrzeugabstellplätzen; vgl. Erw. 2) gliedere sich in das bestehende Orts-, Quartier- und Strassenbild ein (Erw. 3.5). Die sachliche Zuständigkeit für den Ortsbildschutz liege bei der kommunalen Baubewilligungsbehörde. Eine Begutachtung durch die eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) sei nicht erforderlich; hieran ändere auch nichts, dass Brunnen im ISOS (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz) verzeichnet sei (Erw. 4.1 ff.). Die vom Gemeinderat gestützt auf die Beurteilung des ARE getroffene Anordnung, wonach ein Pfählungsplan inklusive Durchflussnachweis erst vor Baubeginn vorliegen müsse, beurteilte der Regierungsrat als unzulässig. Der rechnerische Nachweis der Durchflusskapazität des Grundwassers sei eine Vor-aussetzung für die Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung; diese wiederum sei Voraussetzung für die Fundation des Gebäudes und die bauliche Unterschreitung des mittleren Grundwasserspiegels und somit eine \"conditio sine qua non\" für die ganze Baute. Die diesbezügliche regierungsrätliche Rechtsprechung sei der kantonalen Baubewilligungsbehörde im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs im November 2016 bekannt gewesen (Erw. 5.3). Die Beschwerde müsste infolge dieses Verfahrensfehlers insoweit grundsätzlich gutgeheissen und die Baubewilligung aufgehoben werden (Erw. 5.3). Im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren habe die Bauherrschaft die für die Beurteilung der Grundwasserdurchflusskapazität erforderlichen Unterlagen eingereicht und den entsprechenden Nachweis erbringen können. Eine Pfahlfundation sei mittlerweile nicht mehr geplant; offenbar könne das Bauvorhaben ohne eine solche erstellt werden (Erw. 5.4). Unter Beachtung der vom Amt für Umweltschutz verlangten Kompensationsmassnahmen könne die Ausnahmebewilligung im Sinne von Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 erteilt werden (Erw. 5.5). Hinweise, dass das Bauvorhaben nicht fachgerecht ausgeführt werde, seien nicht ersichtlich (Erw. 6.2). Die hinreichende Erschliessung könne bejaht werden. Ein verkehrstechnisches Gutachten sei angesichts der 43 Parkplätze in der Tiefgarage und der vier Aussenparkplätze nicht erforderlich (Erw. 7.3 f.). Die fehlende Erholungsfläche von 368 m2 (bei erforderlichen 626 m2) sei durch eine Ersatzabgabe abzugelten, was rechtskonform sei (Erw. 8.2). Das Bauvorhaben verletze den Gewässerraum nicht. Dass sich eine Meteorwasserleitung (Wassereinleitung in das Leewasser) innerhalb des Gewässerraumes befinde, liege in der Natur der Sache (Erw. 9.1 ff.).
\n Der Umstand, dass das Sicherheitsdepartement die Versäumnisse (d.h. die unterlassene gewässerschutzrechtliche Prüfung der Durchflusskapazität) der Vor-instanzen und der Beschwerdegegnerin (vorliegend Beschwerdegegnerin Ziff. 5) im Beschwerdeverfahren nachgeholt habe, habe Auswirkungen auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es rechtfertige sich daher, die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 2'000.-- zu je einem Viertel der Beschwerdeführerin (vorliegend Beschwerdegegnerin Ziff. 4), der Beschwerdegegnerin (vorliegend Beschwerdegegnerin Ziff. 5) und der Gemeinde aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Staatskasse zu nehmen (Erw. 10.1). Betreffend die Parteientschädigung sei die Beschwerdeführerin formell als unterliegend zu betrachten. Da sie mit ihrer Rüge betreffend den Durchflussnachweis des Grundwassers obsiegt hätte, sei ihr eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.-- zuzusprechen, die zu einem Drittel von der Beschwerdegegnerin (vorliegende Beschwerdegegnerin Ziff. 5), der Gemeinde und der Staatskasse zu tragen sei (Erw. 10.2).
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1.2.1 Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. VGE III 2011 151 + 155 vom 18.1.2012 Erw. 1; VGE III 2011 72 + 83 vom 20.7.2011 Erw. 1; VGE III 2010 115 + 118 vom 18.11.2010 Erw. 1; VGE 1025 + 1026/99 vom 15.7.1999 Erw. 1.; VGE 116 + 129/94 vom 23.11.1994 Erw. 1; VGE 603 + 606/92 vom 23.9.1992 Erw. 1).
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1.2.2 Die beiden Beschwerden (Verfahren III 2018 150 und III 2018 160) betreffen zwar das gleiche Bauvorhaben und richten sich gegen den gleichen Regierungsratsbeschluss. Indes haben sie unterschiedliche Stossrichtungen, wie die Antragsstellungen ohne weiteres verdeutlichen (vgl. vorstehend Ingress lit. E und F). Die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (Beschwerdeführerin im Verfahren III 2018 160) will den Regierungsratsbeschluss und somit auch die diesem zugrunde-liegende gemeinderätliche Baubewilligung vollständig aufgehoben wissen, was dem Interesse der Gemeinde offensichtlich diametral entgegenläuft. Die Gemeinde hingegen will nur eine Befreiung von den ihr auferlegten Verfahrenskosten und Parteientschädigung.
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1.2.3 Die definitive Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vor-instanzlichen Verfahrens bleibt allerdings, unter dem Vorbehalt des Ausgangs des P varallelverfahrens III 2018 160, (vorerst) noch offen.
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1.3 Soweit die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 mit ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2018 betreffend die Kostenverlegung Anträge stellt, die über diejenigen hinausgehen, die sie im Verfahren III 2018 160 gestellt hat, kann darauf infolge verspäteter Antragsstellung nicht eingetreten werden. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kennt - im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Rechtsmittelverfahren mit dem Institut der Widerklage und der Anschlussberufung (vgl.