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\n \n \n III 2018 156
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| \n Entscheid vom 18. Dezember 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - C.________,
\n - E.________,
\n beide vertreten durch ihre Mutter D.________, ebenda, \n - D.________,
\n Beschwerdeführer, \n alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. et lic.phil. A.________, \n | \n
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| \n gegen
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| \n \n \n - B.________, Oberdorf 67, Postfach 440, 6403 Küssnacht am Rigi,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Schulrecht (Schülertransport)
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Sachverhalt:\n
A. D.________ ist mit ihren Kindern C. (geboren 18.11.2008) und E. (geboren 19.5.2011) Ende September 2017 nach Küssnacht am Rigi, A-Strasse 1, zugezogen. Die beiden Kinder wurden in die 3. Klasse (C.) bzw. 1. Klasse (E.) Seematt eingeteilt. Aufgrund einer Information, dass eine Gefährdung der Kinder vorliege (Entführung der Kinder durch die Mutter von D.________, vgl. Schreiben von D.________ an den Bezirksrat vom 30.7.2018 S. 3), wurde D.________ der Transport der Kinder zur Schule mit dem Schulbus angesichts vorhandener Transportkapazitäten mündlich zugesichert, obwohl der Wohnort der Familie Weiss nicht in der transportberechtigten Zone liegt. Bei der Schülertransportplanung für das Schuljahr 2018/2019, in welchem die beiden Kinder die 4. (C.) bzw. 2. (E.) Klasse besuchen, wurde festgestellt, dass die Transportkapazitäten für alle bisherigen sowie neu berechtigten Schülerinnen und Schüler (SiS) zu klein sind. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 informierten die Bezirksschulen Küssnacht die Eltern der nicht mehr zum Schultransport berechtigten Kinder, so auch D.________, dass C. und E. nicht mehr mitgenommen werden können. Mit E-Mail vom 30. Juni 2018 erklärte D.________, damit nicht einverstanden zu sein. Hierauf erfolgte am 3. Juli 2018 eine telefonische Kontaktnahme seitens der Bezirksschulen. Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 betreffend \"Beschwerde gegen den Entscheid der Schulleitung, meine Kinder (…) im kommenden Schuljahr nicht mehr mit dem Schulbus zu transportieren\" ersuchte D.________ den Bezirksrat um eine beschwerdefähige Verfügung. Die Bezirksschulen Küssnacht informierten D.________ mit Schreiben vom 2. August 2018, dass die Eingabe zuständigkeitshalber an den Bezirksschulrat weitergeleitet worden sei.
\n Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2018 beschloss der Schulpräsident was folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. C. und E.________ haben aufgrund ihres Wohnorts keinen Anspruch auf einen Schülertransport. Weitere Gründe, den Schülertransport zu genehmigen, sind nicht vorhanden.
\n (2.-.4. Rechtsmittelbelehrung und Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde; Genehmigungsvorbehalt; Zufertigung).
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B. Mit Eingabe vom 16. August 2018 lassen C. und E.________ (Kinder) sowie D.________ (Mutter) beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Verwaltungsbeschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen.
\n 2.
Es sei festzustellen, dass die Präsidialverfügung des Schulrates der Gemeinde Küssnacht am Rigi vom 10. August 2018 nichtig ist, eventualiter sei sie aufzuheben.
\n 3.
Die kommunale Schulbehörde habe die Zumutbarkeit des Schulwegs der Beschwerdeführer 1 bis 2 durch geeignete Massnahmen, namentlich durch
\n
- Einrichtung eines Schulbusses (4xtäglich);
\n
- Eventualiter durch Einrichtung eines unentgeltlichen Mittagstisches am Schulort über Mittag (anstelle von schulorganisatorischen Massnahmen wie Schulbus über Mittag etc.) und/oder
\n
- andere geeigneten Massnahmen,
\n sicherzustellen.
\n 4.
Die gemäss Ziff. 2 der Präsidialverfügung des Schulrates der Gemeinde Küssnacht am Rigi vom 10. August 2018 entzogene aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei wiederherzustellen.
\n 5.
Der Antrag Ziff. 3 sei unverzüglich und spätestens bis zum Beginn des Schuljahres 2018/2019 anzuordnen.
\n 6.
Eventualiter sei die kommunale Schulbehörde anzuweisen, die Zumutbarkeit des Schulwegs der Beschwerdeführer 1 bis 3 (recte 1 und 2) ab Schulbeginn des Schuljahres 2018/2019 durch geeignete Massnahmen, namentlich durch
\n
- Einrichtung eines Schulbusses (4xtäglich);
\n
- Eventualiter durch Einrichtung eines unentgeltlichen Mittagstisches am Schulort über Mittag (anstelle von schulorganisatorischen Massnahmen wie Schulbus über Mittag etc.) und/oder
\n
- andere geeigneten Massnahmen,
\n vorsorglich sicherzustellen.
\n 7.
Der Antrag Ziff. 6 sei dringlich und spätestens bis zum Beginn des Schuljahres 2018/2019 anzuordnen.
\n 8.
Der Beschwerdeführerin 3 sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie sei insbesondere von der Pflicht, einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss zu leisten, zu befreien. Der unterzeichnende Rechtsanwalt, A.________, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
\n 9.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz/ Beschwerdegegnerin.
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C. Mit Zwischenbescheid vom 17. August 2018 verfügte der Vorsteher des Sicherheitsdepartements was folgt:
\n 1.
C. und E.________ haben während der Dauer des Beschwerdeverfahrens keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Schülertransport.
\n 2.
Die Beschwerdeführerin 3 wird darauf hingewiesen, dass für ihre Kinder C. und E. die Schulpflicht gilt und dass ihr Ordnungsbussen auferlegt werden können, falls sie ihre Kinder ab dem 20. August 2018 nicht in die Schule schickt.
\n 3.
Die Verfahrenskosten für diesen Zwischenbescheid werden zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache erhoben. Ebenso wird über Parteientschädigungen und den Antrag der Beschwerdeführer auf unentgeltliche Rechtspflege mit der Hauptsache entschieden.
\n (4.-5. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung).
\n Gegen diese Zwischenverfügung erhoben die Beschwerdeführer am 23. Au-gust 2018 Einsprache.
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D. Nach Eingang der Vernehmlassung des Schulrates Küssnacht vom 31. August 2018 sowie einer Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 12. September 2018 entschied der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 682/2018 vom 18. September 2018 wie folgt über die Verwaltungsbeschwerde:
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1500.-- (inklusive Kanzleikosten sowie der Kosten für den Zwischenbescheid des Sicherheitsdepartements vom 17. August 2018) werden den Beschwerdeführern auferlegt.
\n 3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n 4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen:
\n a)
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.-- werden auf die Staatskasse genommen. Dieser Betrag unterliegt der Rückerstattungspflicht gemäss