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III 2018 160
III 2019 36
 
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Entscheid vom 27. Mai 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ AG,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
 
gegen
 
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  1. Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanzen,
  6. \n
  7. C.________ AG,
    \n Beschwerdegegnerin,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
  8. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung [III 2018 160] und Abbruchbewilligung [III 2019 36])
 
 
\n Sachverhalt:
\n A. Die H.________GmbH reichte am 17. Dezember 2014 beim Gemeinderat Ingenbohl namens der I.________AG ein Baugesuch für den Abbruch der bestehenden Wohnhäuser und den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern auf den in der Kernzone gelegenen Grundstücken KTN 001.________ (1'781 m2), KTN 002.________ (226 m2) und KTN 003.________ (749 m2) ein. Diese drei Grundstücke liegen in der Kernzone (K) und vollständig im Gewässerschutzbereich Au. Sie stossen im Süden an die E.________strasse an, welche rund 30 m südwestlich der westlichen Grundstücksgrenze von KTN 001.________ in die F.________strasse mündet. Gegen das im Amtsblatt (…) 2015 mit der Bauobjektbezeichnung \"Überbauung G.________\" publizierte und aufgelegte Baugesuch gingen innert Frist keine Einsprachen ein.
\n Am 14. November 2016 (Eingang bei der Gemeinde) reichte die H.________GmbH nun namens der J.________AG beim Gemeinderat Ingenbohl eine vom 17. Juni 2016 datierende Projektänderung ein, welche im Amtsblatt (…) 2016 publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Hiergegen erhob die A.________ AG am 9. Dezember 2016 öffentlich-rechtliche Einsprache.
\n B. Gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 12. April 2017 entschied der Gemeinderat Ingenbohl mit Beschluss (GRB) Nr. 853 vom 6. Juni 2017 wie folgt:
\n 1. Im Sinne der Erwägungen (…) wird der J.________AG (…) die Baubewilligung für den Abbruch der best. Bauten und den Neubau der Wohnüberbauung G.________ mit vier Mehrfamilienhäusern inkl. Einstellhalle auf den Grundstücken KTN 001.________, 002.________ und 003.________, unter Auflagen erteilt.
\n 1.1 Für die Unterschreitung der internen Gebäudeabstände wird im Sinne von Ziff. 1.2 der Erwägungen gestützt auf § 73 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 eine Ausnahmebewilligung erteilt.
\n 1.2 Die Einsprache der A.________ AG (…) wird, soweit auf sie eingetreten wird, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n (2.-10. Diverse Auflagen und Nebenbestimmungen, bewilligte Pläne, Gebühren und Auslagen, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung, Beilagen).
\n C. Gegen diese Baubewilligung erhob die A.________ AG am 6. Juli 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden An­trägen:
\n 1. Es sei der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Ingenbohl, 6440 Brunnen, betreffend Baugesuch der Beschwerdegegnerin «Überbauung G.________, KTN 001.________, 002.________ und 003.________, 6440 Brunnen, Reg. Nr. B2015-0046 inkl. kt. Gesamtentscheid vom 12. April 2017 und dem Beschluss des Bezirksrates vom 20. Februar 2015 gesamthaft aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen bzw. die Baubewilligung zu verweigern.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Während des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens erwarb die C.________ AG die drei Baugrundstücke und trat in das Beschwerdeverfahren ein.
\n D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 655/2018 vom 11. September 2018 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2000.-- werden je zu einem Viertel (je Fr. 500.--) der Beschwerde­führerin, der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Ingenbohl auferlegt. Ein Viertel (Fr. 500.--) wird auf die Staatskasse genommen. (…).
\n 3. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.-- zugesprochen. Diese ist zu je einem Drittel (je Fr. 300.--) von der Beschwerdegegnerin, der Gemeinde Ingenbohl und der Staatskasse zu tragen.
\n (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n E. Gegen diesen RRB (Versand am 12.9.2018) erhebt die Gemeinde Ingenbohl mit Eingabe vom 17. September 2018 (Postaufgabe am 18.9.2018) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2018 150):
\n 1. Dezisivziffern 2 und 3 seien aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
\n a) Die Kosten für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 2'000.00 sind zu mindestens drei Vierteln von der Staatskasse zu übernehmen. Ev. ist nur die Gemeinde Ingenbohl von dem ihr auferlegten Kostentreffnis zu befreien.
\n b) Die reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.00 ist vollständig von der Staatskasse zu tragen. Ev. ist nur die Gemeinde von dem ihr auferlegten Anteil zu befreien.
\n 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse.
\n F. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) lässt auch die A.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2018 160):
\n 1. Es sei der Beschluss des Regierungsrates Nr. 655/2018 vom 11. September 2018 vollumfänglich aufzuheben. Gleichzeitig sei damit der Entscheid des Gemeinderats Ingenbohl vom 6. Juni 2017, der Gesamtentscheid des ARE vom 12. April 2017 sowie der Entscheid des Bezirksrats Schwyz vom 20. Februar 2015 aufzuheben.
\n 2. Das beschwerdegegnerische Baugesuch sei abzuweisen.
\n 3. Eventuell sei die Sache zur Durchführung eines korrekten Verfahrens, zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Bewilligungsbehörden zurückzuweisen.
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegner.
\n G. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2018 beantragt das ARE (im Verfahren III 2018 160) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit einer gemeinsamen Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018 für die beiden Verfahren beantragt das Sicherheitsdepartement die Vereinigung der beiden Verfahren III 2018 150 und III 2018 160 und die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Der Gemeinderat beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde sowie die Vereinigung der beiden Verfahren III 2018 150 und III 2018 160 \"aufgrund des Sachzusammenhanges mit der Kostenbeschwerde des Gemeinderats vom 17. September 2018\". Die Beschwerdegegnerin beantragt vernehmlassend am 26. November 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n H. Mit Eingabe (Replik) vom 5. Februar 2019 macht die Beschwerdeführerin keine weiteren Ausführungen im Verfahren III 2018 150, äussert sich hingegen zu den Vernehmlassungen der Gemeinde und des ARE betreffend das Verfahren III 2018 160.
\n I. Mit GRB Nr. 127 vom 4. Februar 2019 beschloss der Gemeinderat was folgt:
\n 1. Es wird festgestellt, dass für den Abbruch der Gebäude K.________ 2 (Nr. 705), K.________ 4 (Nr. 706) inkl. Garagenanbau und separater freistehender Garage (Nr. 005.________) die Bewilligung rechtskräftig mit dem GRB vom 6. Juni 2017 erteilt wurde und keine neue Bewilligung erforderlich ist. Die C.________ AG kann gestützt auf diese Bewilligung den Abbruch vollziehen.
\n 2. Für die Dauer der Abbrucharbeiten kann das Baugespann entfernt werden. Es ist jedoch auf Verlangen des Verwaltungsgerichts neu zu erstellen.
\n (3.-7. Auflagen für den Abbruch; Behandlungsgebühr; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Beilagen).
\n J. Mit VGE III 2018 150 vom 12. Februar 2019 entschied das Verwaltungs­gericht wie folgt über die Beschwerde der Gemeinde vom 17. September 2018:
\n 1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.
\n 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
\n 3. Die Beschwerdeführerin hat der beanwalteten Beschwerdegegnerin Ziff. 4 eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
\n (4.-5. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n K.1 Am 14. Februar 2019 reicht die Beschwerdeführerin beim Regierungsrat gegen den GRB Nr. 127 vom 4. Februar 2019 'Beschwerde / Anordnung superprovisorische Massnahmen' ein mit den Anträgen:
\n 1.  Es sei der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde lngenbohl, 6440 Brunnen, vom 4. Februar 2019 (3/14) betreffend Abbruchbewilligung für die bestehenden Gebäude K.________ 2 (Nr. 705), K.________ Nr. 4 (Nr. 706) inkl. Garagenanbau und separater freistehender Garage (Nr. 005.________) aufzuheben und der Abbruch zu verweigern.
\n 2.  Es sei die Teilrechtskraftsbescheinigung aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Abbruch der Gebäude K.________ 2 (Nr. 705), K.________ Nr. 4 (Nr. 706) inkl. Garagenanbau und separater freistehender Garage (Nr. 005.________) nicht rechtskräftig ist und der Abbruch nicht vollzogen werden kann.
\n 3.  Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. es sei festzustellen, dass der sinngemässe Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig ist und mit dem Abbruch nicht begonnen werden darf.
\n 4.  Superprovisorische Massnahmen: 
\n Es seien Ziff. 2 und 3 der Anträge ohne Anhörung der Beschwerdegegner superprovisorisch anzuordnen und es sei superprovisorisch der Beschwerdegegnerin unter Strafandrohung zu verbieten, die Gebäude K.________ 2 (Nr. 705), K.________ Nr. 4 (Nr. 706) inkl. Garagenanbau und separater freistehender Garage (Nr. 005.________) abzubrechen.
\n 5.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 überwies der Regierungsrat die Beschwerde gestützt auf § 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 zum Entscheid ans Verwaltungsgericht.
\n K.2 Mit Zwischenbescheid VGE III 2019 37 vom 18. Februar 2019 erkannte der Einzelrichter was folgt:
\n 1. In Gutheissung von Beschwerdeantrag Ziff. 4 wird der Abbruch und/oder jede Veränderung der Bestandesbauten auf den Baugrundstücken, namentlich Gebäude K.________ 2 (Nr. 705), K.________ 4 (Nr. 706) inkl. Garagenanbau und separater freistehender Garage (Nr. 005.________), einstweilen unter Strafan­drohung nach