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\n \n \n III 2018 16
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| \n Entscheid vom 27. Juli 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9,
\n Postfach 140, 8808 Pfäffikon, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - D.________, bestehend aus:\n
\n - E.________
\n - F.________,
\n \n Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. G.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Terrassenhäuser)
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Sachverhalt:\n
A. F.________ und E.________ sind je zur Hälfte Miteigentümer am Grundstück KTN 001 Freienbach ________ von 1'538 m2. Das Grundstück befindet sich in der Wohnzone W2. F.________ und E.________ beabsichtigen gemeinsam als D.________, das Grundstück KTN 001 Freienbach mit zwei Terrassenhäusern mit vier Aussenpools zu überbauen. Mit Beschluss (GRB) Nr. 48 vom 31. Januar 2013 erteilte der Gemeinderat Freienbach gestützt auf einen Gesamtentscheid des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 16. Januar 2013 die Baubewilligung und wies eine von A.________ (dem Eigentümer der süd-südöstlich [und bergwärts] gelegenen, nur durch die Strassenparzelle KTN 002 vom Baugrundstück getrennten Liegenschaft KTN 003 Freienbach) erhobene Einsprache ab. Dessen Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 1084 vom 19. November 2013 gut, und er hob die gemeinderätliche Baubewilligung auf. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
\n
B. Am 17. Dezember 2013 reichte die D.________ beim Gemeinderat Freienbach ein überarbeitetes Baugesuch für zwei Terrassenhäuser mit vier Aussenpools auf dem Grundstück KTN 001 ein. Das Baugesuch wurde im kantonalen Amtsblatt Nr. yz publiziert und öffentlich aufgelegt. Erneut erhob A.________ Einsprache gegen das Bauvorhaben. Auf Empfehlung der Hochbaukommission der Gemeinde Freienbach überarbeitete die D.________ das Bauprojekt und reichte dem Gemeinderat Freienbach am 31. März 2014 die angepassten Baupläne ein. Mit Gesamtentscheid vom 4. Juli 2014 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung \"im Sinne der Erwägungen unter den Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stelle\" (d.h. des Amtes für Militär, Feuer- und Zivilschutz). Der Gemeinderat Freienbach wies die Einsprache von A.________ mit GRB Nr. 241 vom 14. August 2014 ab und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten sowie unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 4. Juli 2014. Mit RRB Nr. 924/2015 vom 22. September 2015 hiess der Regierungsrat eine erneute Verwaltungsbeschwerde von A.________ gut und hob den GRB Nr. 241 vom 14. August 2014 auf. Eine dagegen erhobene Beschwerde der D.________ wies das Verwaltungsgericht mit VGE III 2015 189 vom 24. August 2016 im Sinne der Erwägungen ab, bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil
1C_476/2016 vom 9. März 2017 (vgl. auch ZBl 2017 S. 618ff.).
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C. Am 7. Juli 2017 (bzw. am 11. Juli 2017: Posteingang) reichte die D.________ beim Gemeinderat Freienbach erneut ein überarbeitetes Baugesuch für zwei Terrassenhäuser mit vier Aussenpools auf dem Grundstück KTN 001 ein, welches im kantonalen Amtsblatt Nr. xy publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Dagegen erhob A.________ wiederum Einsprache. Am 21. August 2017 lud die Hochbaukommission der Gemeinde Freienbach die D.________ zur Projektüberarbeitung und -ergänzung ein, woraufhin letztere am 12. September 2017 beim Gemeinderat Freienbach ergänzende Unterlagen einreichte.
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D. Mit Gesamtentscheid vom 15. November 2017 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung \"im Sinne der Erwägungen und unter den Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen\" (d.h. des Amtes für Militär, Feuer- und Zivilschutz). Mit GRB Nr. 447 vom 7. Dezember 2017 wies der Gemeinderat Freienbach die Einsprache von A.________ ab und erteilte die Bewilligung für zwei Terrassenhäuser mit vier Aussenpools und gemeinsamer Einstellhalle im Sinne der Erwägungen unter Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten sowie unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 15. November 2017.
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E. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss liess A.________ mit Eingabe vom 4. Januar 2018 fristgerecht beim Regierungsrat Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.a.
Der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Freienbach Nr. 447/7.15.4 vom 07.12.2017 (Baugesuch-Nr. 2017-0106) sowie der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 15.11.2017 (Baugesuch Nr. B2017-0901) seien samt Kanalisations- und Brandschutzbewilligung aufzuheben.
\n 1.b.
In Gutheissung der Einsprache des Beschwerdeführers vom 03.08.2017 sei der Beschwerdegegnerin Ziffer 1 das im Amtsblatt Nr. xy publizierte Baugesuch, nämlich «zwei Terrassenhäuser mit vier Aussenpools, 001», bzw. das später noch abgeänderte Baugesuch, nicht zu bewilligen.
\n 2.
Eventualiter: Der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Freienbach Nr. 447/7.15.4 vom 07.12.2017 (Baugesuch-Nr. 2017-0106) sowie der Gesamtentscheid des Amtes für Raumplanung vom 15.11.2017 (Baugesuch Nr. B2017-0901) seien samt Kanalisations- und Brandschutzbewilligung aufzuheben, und die Sache sei zur Sachverhaltsergänzung, zur Beweisergänzung und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3.
Unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner, und zwar für das erst- wie das zweitinstanzliche Verfahren.
\n
F. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 überweist der Regierungsrat die Verwaltungsbeschwerde vom 4. Januar 2018 gestützt auf § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 an das Verwaltungsgericht zum Entscheid.
\n
G. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2018 verzichtet das ARE auf eine explizite Antragstellung. Der Gemeinderat Freienbach lässt mit Vernehmlassung vom 9. März 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde, beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegner beantragen mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2018:
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\n - Die Beschwerde sei abzuweisen und die erteilte Baubewilligung sei zu bestätigen.
\n - Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und die Baubewilligung mit zusätzlichen Nebenbestimmungen (Bedingungen/Auflagen) zu bestätigen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
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\n Mit Stellungnahme vom 29. März 2018 äussert sich der Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen der Vorinstanzen sowie der Beschwerdegegner. Hierzu lassen sich die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 11. April 2018 vernehmen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Es spricht nichts gegen ein Eintreten auf die Beschwerde. Der Gemeinderat konkretisiert seinen diesbezüglichen Antrag nicht. Auch die Beschwerdelegitimation des fast unmittelbaren bzw. nur durch eine Strasse vom Baugrundstück entfernten Nachbarn ist gegeben (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 20.3.2018 S. 5 Rz. 11). Die Eintretensvoraussetzungen sind gegeben.
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2.1 Das Bauprojekt (das eine Fläche von rund 20 m x 47 m beschlägt) sieht ein Haus West (Haus 4) und ein Haus Ost (Haus 3) vor.
\n Das Haus Ost weist im Untergeschoss eine 2 ½-Zimmerwohnung (gemäss Ausnützungsberechnung/Nachweis Parkplätze vom 7.7.2017 mit einer Fläche von 86.35 m2) mit einem Wintergarten (rund 13 m2), im Erdgeschoss eine 3 ½-Zimmerwohnung (148.99 m2) mit einem Wintergarten (16.50 m2) und im 1. Ober- sowie im Dachgeschoss eine (zweigeschossige) 4 ½-Zimmer-Maisonettewoh-nung (1. Obergeschoss: 138.36 m2 [mit Wintergarten von rund 26 m2] bzw. Dachgeschoss: 90.69 m2) auf. Im Unter-, Erd- und 1. Obergeschoss befinden sich des Weiteren verschiedene Nebenräume (Waschen/Trocknen, Geräteräume, Reduit, Basteln, Keller, Lift, externer Zugang).
\n Das Haus West weist im Untergeschoss Räume für Basteln, einen Veloabstellraum, einen Technikraum (insgesamt rund 160 m2), Keller sowie Lift und externen Zugang auf. Im Erdgeschoss ist eine 3 ½-Zimmerwohnung (166.76 m2) mit einem Wintergarten (rund 19 m2), im 1. Obergeschoss eine 4 ½-Zimmerwohnung (179.35 m2) mit einem Wintergarten (rund 18 m2) und im Dachgeschoss eine
\n 3 ½-Zimmerwohnung (169.87 m2) vorgesehen. Im Erd- und 1. Obergeschoss befinden sich des Weiteren Nebenräume (rund 140 m2 bzw. 80 m2, wovon rund 45 m2 dem Dachgeschoss zugehörig).
\n Unter dem Untergeschoss beider Häuser befindet sich die Tiefgarage mit 16 Parkplätzen (neben sechs Aussenparkplätzen an der Nordseite der Tiefgarage entlang dem H.________(Weg), ab welchem im Nordostbereich der Baute in die Tiefgarage ein- und wieder ausgefahren wird; ein weiterer Aussenparkplatz befindet sich auf dem Niveau des 1. Obergeschosses an der Südwestseite des Hauses West). Die Tiefgarage befindet sich im Bereich des Hauses West vollständig, im Bereich des Hauses Ost teils unter dem (bestehenden) Terrain. Von der Tiefgarage her werden die Wohnungen der beiden Häuser je durch einen Lift erschlossen. Die Wohnungen im 1. Obergeschoss werden zudem südseitig (ebenerdig; neben der Lifterschliessung) erschlossen.
\n Die beiden Häuser stehen in einem Abstand von 9.13 m. Vom H.________ (Weg) gelangt man in diesem Zwischenbereich auf das Niveau des Untergeschosses; von diesem Niveau führt je eine Treppe an der Ostseite des Hauses West bzw. der Westseite des Hauses Ost auf das Niveau des Erdgeschosses auf offene Vorplätze der jeweiligen Wohnungen. Hangwärts im Anschluss an die Treppen bzw. zwischen den Eingängen zu den beiden Wohnungen befindet sich ein Pflanz-garten (32.10 m2). Dieser Zwischenbereich wird auf dem Niveau des 1. Ober-geschosses hangwärts durch eine (den Hang sichernde) Mauer begrenzt.
\n Dieses bauliche (Grund-)Konzept entsprach im Wesentlichen bereits den mit GRB Nr. 48 vom 31. Januar 2013 sowie mit GRB Nr. 241 vom 14. August 2014 bewilligten Baugesuchen.
\n
2.2 Mit RRB Nr. 924/2015 vom 22. September 2015 erkannte der Regierungsrat, dass die Dachgeschosse beider Häuser als Attikageschosse zu qualifizieren seien und somit keine Vollgeschosse darstellten (Erw. 1.3). Er erachtete jedoch unter Bezugnahme auf den RRB Nr. 1084 vom 19. November 2013 die beiden Häuser nach wie vor als einen zusammengebauten Gebäudekomplex, der die zulässige Gebäudelänge massiv überschreite (Erw. 2.1 ff.). Die Gebäude- und Firsthöhe werde allseitig gewahrt (Erw. 3.2.2 f.). Die nicht überdachten Aussenparkplätze sowie der mit einer 1.5 m hohen Stützmauer umschlossene, jedoch nicht überdachte Containerplatz (je auf Niveau Tiefgarage) müssten keinen Grenzabstand einhalten (Erw. 3.3). Die vier Aussenpools (im Untergeschoss auf der Ostseite von Haus 3; im Erdgeschoss je im Westen und im Osten sowie im \"Zwischentrakt\" zwischen den beiden Häusern im 1. Obergeschoss) seien als Anlagen zu betrachten, auf welche die Grenz- und Gebäudeabstände nicht anwendbar seien (Erw. 3.4). Ein Abstellraum auf der Südseite von Haus 3 im 1. Obergeschoss liege neu ausserhalb der Gebäudehülle und könne nun als Nebenbaute qualifiziert werden. Hierfür bestehe ein grundbuchlich eingetragenes Grenzbaurecht zum Grundstück KTN 004. Der Gemeinderat habe die Zustimmung zur Unterschreitung des für Nebenbauten massgebenden Grenzabstandes zu Recht erteilt (Erw. 3.5). Bei der Berechnung der Ausnützungsziffer (AZ) müssten die Attikageschosse nunmehr nicht mehr berücksichtigt werden (Erw. 4.2). Hingegen sei ein Keller im Untergeschoss von Haus 3 von fast 22 m2 bei der AZ anzurechnen, womit die zulässige Ausnützung überschritten werde (Erw. 4.4). Was die Vorschriften für behindertengerechtes Bauen, die Vorplatztiefe bei der Tiefgarageneinfahrt und die Kinderspielplätze anbelangt, hielt der Regierungsrat im Wesentlichen an seiner ersten Beurteilung (RRB Nr. 1084 vom 19.11.2013) fest (Erw. 5). Demnach sei die Vorplatztiefe mit mindestens 6 m ausreichend und die Anforderungen an behindertengerechtes Bauen erfüllt. Der Regierungsrat erachtete es als fraglich, ob das Bauprojekt die Anforderungen gemäss Art. 22 Ziff. 1 des Baureglements (BauR) der Gemeinde Freienbach vom 28. November 1993 (rev. 28.11.1999 und 26.11.2000) erfülle.
\n
2.3 Mit Entscheid VGE III 2015 189 vom 24. August 2016 beurteilte das Verwaltungsgericht die geplanten Häuser 3 und 4 entgegen des regierungsrätlichen Beschlusses als je einzeln zu betrachtende Gebäude (Erw. 3.3). Nachdem von zwei Gebäuden mit je drei Wohnungen auszugehen sei, seien die Bestimmungen betreffend behindertengerechtes Bauen und gut besonnte Erholungsflächen nicht verpflichtend (Erw. 3.4). Indessen bestätigte das Verwaltungsgericht die Beurteilung des Regierungsrates, wonach der Keller im Untergeschoss von Haus 3 bei der AZ anzurechnen sie, womit die zulässige Ausnützung überschritten werde (Erw. 4.3.2; gestützt durch das Bundesgerichtsurteil
1C_476/2016 vom 9.3.2017). Was die Ermittlung der AZ anbelangt, könne auf die Begründung im angefochtenen RRB verwiesen werden, welche zu bestätigen sei (Erw. 4.4). Ebenfalls bestätigte das Verwaltungsgericht die weiteren Beurteilungen des Regierungsrates hinsichtlich der Gebäudelänge, Gebäude- und Firsthöhe, Grenz- und Gebäudeabstand, Strassenabstand, Kinderspielplatz/Erholungsfläche, Einfahrt in die Tiefgarage sowie Attikageschoss, soweit diese nicht einer Korrektur unterzogen worden seien.
\n
2.4 Am 7. Juli 2017 reichte die Bauherrschaft ein neues bzw. überarbeitetes Projekt ein. An den Gemeinderat führte die Bauherrschaft aus, dass zwischenzeitlich die Vollzugsordnung zum Baugesetz Freienbach geändert habe, was Anlass gegeben habe, das Baugesuch zum wiederholten Male zu überarbeiten. Mit diesen Anpassungen sei die Bauherrschaft einen Schritt weiter gegangen, als im zit. VGE III 2015 189 verlangt worden sei. Das Bauprojekt sei sodann mit Ausnahme der Anpassungen an die neue Vollzugsordnung (sowie mit Weglassen des umstrittenen Kellers) mit den Vorgängerprojekten identisch. Die Einsprachepunkte seien bereits mehrfach und durch mehrere Instanzen materiell beurteilt worden.
\n In einem (weiteren) Plansatz wurden die neuen (von dem mit RRB Nr. 924/2015 vom 22.9.2015 sowie mit VGE III 2015 189 vom 24.8.2016 beurteilten Bauvorhaben abweichenden) Bauteile rot markiert, die nicht zu realisierenden Bauteile (\"Abbruch\") gelb.
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2.5 Mit Einsprache vom 3. August 2017 rügte der Beschwerdeführer gegenüber dem Gemeinderat, dass das Baugesuch die Formvorschriften nicht erfülle bzw. insbesondere die Baupläne nicht vollständig seien; dass keine Ausnahmebewilligung beantragt worden sei, weshalb eine solche nicht zu erteilen sei, selbst wenn Ausnahmetatbestände vorliegen würden; dass die Einfahrt in die Tiefgarage einen ungenügenden Abstand aufweise; dass mit dem H.________(Weg) nicht die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet sei; dass die Abstandsvorschriften (insbesondere Grenz- und Strassenabstandsvorschriften) nicht eingehalten seien; dass die zulässige Gebäudelänge verletzt sei; dass die AZ überschritten sei; dass die Anzahl zulässiger Vollgeschosse überschritten sei; dass die Voraussetzungen gemäss Art. 22 BauR nicht erfüllt seien; und dass das Bauprojekt gegen Art. 11 Abs. 2 BauR verstosse.
\n
2.6 Der Gemeinderat beurteilte die strassenmässige Erschliessung als hinreichend, während es der Bauparzelle an der Sicherstellung einiger Fuss-, Fahrweg- und Durchleitungsrechte fehle. Die Sicherstellung habe vor Baubeginn zu erfolgen (Erw. 2.1f.). Mit der Weiterführung der modernen Architektursprache im nahen Umfeld werde sich das Bauvorhaben gut in das Ortsbild einfügen und die Gesamtwirkung mit dem Einordnungsgebot vereinbaren lassen (Erw. 3). Die Attika-Ausgestaltung sei rechtskonform, womit das Kriterium von zwei Vollgeschossen eingehalten sei und die Attikageschosse ein ausnützungsfreies Dachgeschoss darstellten (Erw. 4.1ff.). Die zulässige Gebäude- und Firsthöhe werde an allen Fassaden eingehalten (Erw. 4.3ff.). Die zwei Terrassenhäuser würden als eigenständige Bauten in Erscheinung treten, weshalb die Gebäudelänge für jedes Terrassenhaus separat zu beurteilen sei. Die projektierten Gebäudelängen hielten das Maximalmass von 40 m jeweils ein. Die Grenz-, Gebäude- und Strassenabstände würden eingehalten (Erw. 4.7ff.). Bei einer nutzbaren anrechenbaren Landfläche von 1'642 m2 (1'538 m2 + 104 m2 [nachgewiesene Baubeschränkung, Ausnützungsverlagerung zulasten KTN 004]) sei maximal eine Bruttogeschossfläche (BGF) von 738.90 m2 zulässig, was (mit einer anrechenbaren BGF von 384.66 m2 bei Haus 3 bzw. 353.67 m2 bei Haus 4) mit gesamthaft 738.33 m2 eingehalten werde (Erw. 4.11f.). Mit den 16 Garagenplätzen und den sieben Aussenplätzen seien hinreichend Parkplätze ausgewiesen (Erw. 5.1). Die Nebenbaute im 1. Obergeschoss erfülle die notwendigen Voraussetzungen (Erw. 5.2). Die Vorgaben zu behindertengerechtem Bauen und Kinderspielflächen gelangten beim vorliegenden Bauprojekt nicht zur Anwendung (Erw. 5.3f.). Der notwendige Abstand des Vorplatzes ab Fahrbahnrand sei eingehalten (Erw. 5.5). Bei den Aussenpools handle es sich baurechtlich um Anlagen, welche als solche keiner öffentlich-rechtlichen Grenzabstandsbeschränkung unterlägen (Erw.
5.6ff
.). Die erforderlichen Sichtweiten seien ausgewiesen (Erw. 7).
\n Zur Einsprache wurde u.a. ausgeführt, dass die vorliegenden Planunterlagen und Beilagen eine vollständige Prüfung der Baugesuchsunterlagen ermöglichen würden. Die Vermassung sei ausreichend. Ein Modell für die Beurteilung sei nicht notwendig, ebenso wenig eine Ausnahmebewilligung, nachdem das Baugesuch sämtliche Vorgaben einhalte (Erw. 9.1f.). Die Erschliessung sei hinreichend. Die Ausbaugrösse des H.________ (Weg) entspreche dem bewilligten und ausgeführten Strassenprojekt, in welchem kein Trottoir verlangt worden sei. Mit der Einführung der Tempo-30-Zone würden die Sichtweiten in der revidierten Eingabe hinreichend und korrekt dargestellt (Erw. 9.3f.). Bei der Einfriedung des Container-Standortes ohne Dach handle es sich um eine Anlage ohne Abstandsrelevanz nach öffentlichem Recht. Dasselbe gelte für den Sitzplatz beim Haus 3, den vierten Aussenpool sowie die Stützmauer gegen Süden beim Parkplatz Nr. 23 (Erw. 9.5f.). Hinsichtlich der Gebäudelänge hält der Gemeinderat an seiner vorstehend erwähnten Beurteilung fest (Erw. 9.8). Die Windfänge im Unter- und Erdgeschoss lägen ausserhalb des Wärmedämmperimeters und seien unbeheizt, weshalb sie nicht anzurechnen seien; ebenso der Geräteraum im Untergeschoss. Der Raum sei nicht dem Wohnen gewidmet und für eine solche Nutzung nicht verwendbar, weil die Belichtung durch das Fensterband eingeschränkt sei. Die Fläche innerhalb der Wendeltreppe im 1. Obergeschoss beim Haus 3 soll durch eine Glastrennwand vom Wohnraum und der Treppe abgetrennt werden. Es sei davon auszugehen, dass mit der Verglasung gleichzeitig die Absturzsicherung bewerkstelligt werde. Sofern diese Fläche allseitig, kraftschlüssig und ohne Öffnungsmöglichkeiten vom Wohnraum abgetrennt sei, könne eine Nutzung dieser Fläche ausgeschlossen werden. Eine solche Abtrennung sei mittels Auflage festzusetzen. Unter dieser Voraussetzung sei die BGF-Berechnung korrekt (Erw. 9.9). Im Übrigen (Anzahl Vollgeschosse, Kinderspiel- und Erholungsflächen, Einordnung in Umgebung) verweist der Gemeinderat auf seine bisherige Beurteilung (Erw. 9.10ff.).
\n
2.7 Mit Verwaltungsbeschwerde vom 4. Januar 2018 rügte der Beschwerdeführer wie bereits mit Verwaltungsbeschwerde vom 15. September 2014 an den Regierungsrat insbesondere, dass der Gemeinderat das 2. OG nicht als Vollgeschoss qualifiziert habe und demzufolge auch die Gebäudehöhe nicht eingehalten sei. Zudem seien die zwei Terrassenhäuser zu Unrecht als zwei eigenständige Bauten qualifiziert worden. Die zulässige Gebäudelänge sei folglich überschritten. Die Ummauerung beim Containerplatz, eine Mauer östlich bei Haus 3, eine solche westlich bei Haus 4 sowie mindestens zwei der vier Pools, eine Terrasse, ein Sitzplatz, der Parkplatz südlich von Haus 4, der Raum Pooltechnik und ein nordöstlicher Wintergarten würden den Grenz-, Strassen- bzw. Gebäudeabstand nicht einhalten. Des Weiteren sei die AZ überschritten. Schliesslich weise die Einfahrt in die Tiefgarage keinen genügenden Abstand ab Fahrbahnrand auf.
\n
3.1 Die Beschwerdegegner sowie der Gemeinderat führen zutreffend aus, dass das erkennbare Gebäudevolumen des geplanten Bauvorhabens gegenüber dem Vorgängerprojekt, welches mit RRB Nr. 924/2015 vom 22. September 2015 sowie VGE III 2015 189 vom 24. August 2016 beurteilt wurde, unverändert blieb, sowie dass lediglich die interne Raumorganisation und Bruttogeschossfläche überarbeitet bzw. angepasst wurden, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Demnach entspreche das vorliegende Bauvorhaben praktisch dem Vorgängerprojekt. Der Gemeinderat führt weiter aus, dass die Vorgängerprojekte bereits Gegenstand von Beschwerdeverfahren waren, weshalb die betreffenden Beschwerdeentscheide beizuziehen seien. Die Beschwerdegegner machen zudem geltend, dass nicht nur die Baubewilligungsbehörde sondern auch der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht an die bereits beurteilten Punkte gebunden seien. Da der Beschwerdeführer offensichtlich keine neuen Rügen vorbringe und sich der Regierungsrat sowie das Verwaltungsgericht bereits mit diesen Rügen befasst hätten, sei die vorliegende Beschwerde abzuweisen und die erteilte Baubewilligung zu bestätigen.
\n Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil
1C_476/2016 vom 9. März 2017 (vgl. ZBl 2017 S. 618ff.) betreffend das Vorgängerprojekt des vorliegenden Bauvorhabens fest, dass bei der Durchführung eines neuen Baubewilligungsverfahrens die Baubewilligungsbehörde an die bereits beurteilten Punkte gebunden ist und eine neue Bewilligung deshalb rasch sollte erteilt werden können.
\n Der Regierungsrat hat in seinem Beschluss RRB Nr. 924/2015 vom 22. September 2015 festgehalten, dass das Bauvorhaben als einheitlicher Gebäudekomplex von mindestens 54 m Länge die zulässige Gebäudelänge von 40 m immer noch massiv überschreite. Aus diesem Grund sei die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Es erübrige sich deshalb, auf die weiteren Punkte der Beschwerde einzugehen. Dennoch wurden aus rein verfahrensökonomischen Gründen die weiteren Rügen des Beschwerdeführers behandelt (zit. RRB Erw. 2.4). Das Verwaltungsgericht beurteilte hingegen das Haus 3 und 4 als je einzeln zu betrachtende Gebäude, und die Gebäudelänge sowie die Bestimmungen hinsichtlich der Spiel- und Erholungsflächen sowie des behindertengerechten Bauens folglich als eingehalten. Allerdings ging es wie der Regierungsrat davon aus, dass die AZ überschritten war, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde. Im Übrigen bestätigte es die (weiteren, aus verfahrensökonomischen Gründen behandelten) Ausführungen und Beurteilungen des Regierungsrates im zitierten RRB. Nachdem die damaligen Beschwerdeführer mit ihrer hauptsächlichen Rüge zur Gebäudelänge durchgedrungen waren, wurden die Verfahrenskosten auf alle Verfahrensbeteiligten gleichmässig aufgeteilt.
\n
3.2.1 Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich u.a. was folgt. Das Bundesgericht hält in einem ähnlichen Fall (in welchem die Gemeinde die Baubewilligung gestützt auf die erhebliche Überschreitung der zulässigen Ausnützungsziffer verweigerte) fest, dass die weiteren Einwände der Einsprecher nicht mehr entscheiderheblich waren, weshalb die Gemeinde darauf nicht einzugehen hatte. Daran änderte nichts, dass allfällige Eventualerwägungen der Gemeinde zu diesen Einwänden für den Beschwerdeführer aufgrund ihrer präjudiziellen Wir-kung im Hinblick auf ein künftiges Baubewilligungsverfahren von Interesse hätten sein können. Dies weil solche Erwägungen in diesem Verfahren nicht verbindlich gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Anspruch darauf, dass sich die Gemeinde in der Begründung des Bauabschlags auch zu nicht entscheiderheblichen Einwänden der Einsprecher äussere (vgl. Bundesgerichtsurteil
1C_205/2015 vom 29.10.2015 Erw. 3.4).
\n
3.2.2 In einem weiteren Urteil hat das Bundesgericht die Frage beurteilt, ob das Bauvorhaben als Ganzes ein weiteres Mal zu beurteilen gewesen wäre, oder ob bloss ein geringfügiger Mangel in einem Nebenpunkt vorliegt, der ohne Beeinträchtigung des Bauprojekts als Ganzem behoben und in einem nachträglichen, auf diesen Punkt beschränkten Bewilligungsverfahren bereinigt werden könnte, nachdem die Vorinstanz die Baubewilligung aufgrund eines Mangels zwar aufgehoben hatte, sich jedoch aus prozessökonomischen Gründen veranlasst sah, sämtliche Einwände der Beschwerdeführenden gegen das Bauprojekt zu überprüfen (vgl. Bundesgerichtsurteil
1C_123/2015 vom 3.6.2015 Erw. 2.4.1ff.). In diesem Fall hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Vorinstanz das Baugesuch nicht abschliessend abgelehnt, sondern bloss die Bewilligung aufgehoben hat, weil diese in einem Nebenpunkt nicht gesetzeskonform war, und dass die Vorinstanz die Sache an die Gemeinde zurückgewiesen hat, um es der Bauherrschaft zu ermöglichen, diesbezüglich eine Projektänderung vorzunehmen und diese bewilligen zu lassen (das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheides lautete: \"Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Baubewilligung des Gemeinderates […] vom 20. Oktober 2010 im Sinne der E. 13 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\"). Aufgrund des nicht ganz klaren Dispositivs sowie den Erwägungen ging die Vorinstanz sodann gemäss Bundesgericht zu Recht (bzw. zumindest vertretbar) davon aus, dass sie mit ihrem ersten Urteil die Bewilligungsfähigkeit des Hausprojektes mit Ausnahme der Frage der Anschüttung abschliessend bejaht habe und im zweiten Verfahren bloss noch über diesen Punkt zu entscheiden war. Alsdann hielt das Bundesgericht fest, dass es sich beim Urteil des Verwaltungsgerichts bei der Auslegung, die das Gericht ohne Willkür seinem damaligen Rechtsspruch selbst gab, um einen Rückweisungsentscheid handelte.
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3.2.3 Gemäss der Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rechtsmittelbehörde an die entscheidwesentlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Ausnahmen sind indes allenfalls zuzulassen, wenn andernfalls das Ergebnis höchst stossend wäre (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1158). Nach der Rechtsprechung zur Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich die Tragweite der Bindung von Gerichten und Parteien an die erste Entscheidung aus der Begründung der Rückweisung, die den Rahmen sowohl für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch für die neue rechtliche Begründung vorgibt (
BGE 135 III 334 Erw. 2; Bundesgerichtsurteil
1C_454/2012 vom 28.3.2013 Erw. 3.2). Von der Beurteilung im Rückweisungsentscheid kann abgewichen werden, wenn seit dem Rückweisungsentscheid eine Rechts- oder Praxisänderung erfolgt oder eine (bis dahin ungeklärte) Rechtsfrage vom Bundesgericht abweichend beurteilt worden ist, sodass der verwaltungsgerichtliche Entscheid im Falle eines Weiterzugs absehbar aufgehoben würde (Donatsch in: Kommentar VRG, § 64 N 24; vgl. zum Ganzen VGE III 2016 213 vom 29.3.2017 Erw. 1.2.2).
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3.3 Im konkreten Fall liegt beim VGE III 2015 189 vom 24. August 2016 kein Rückweisungsentscheid bzw. keine teilweise Bewilligung vor. Das Dispositiv lautete wie folgt: \"Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.\" In Erw. 5.1 wurde zwar festgehalten, dass die Beschwerde somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen infolge Überschreitung der Ausnützungsziffer abzuweisen ist. Indes wurde in Erw. 5.2 eine teilweise Bewilligung des Bauvorhabens explizit geprüft und verneint, was vom Bundesgericht mit Urteil
1C_476/2016 vom 9. März 2017 bestätigt wurde. Das Bundesgericht hat sodann festgehalten, dass es in solchen Fällen denkbar wäre, im Baubewilligungsentscheid keine definitive Festlegung zu treffen, sondern diese in ein späteres Verfahren zu verweisen (vgl. zit. Urteil Erw. 2.7). Durch den Erlass einer anfechtbaren Verfügung in Bezug auf den noch offenen Nebenpunkt könne dann in diesem nachgelagerten Verfahren das rechtliche Gehör und der Rechtsschutz des betroffenen Nachbarn gewahrt werden. Im konkreten Fall wurde jedoch die Baubewilligung ganz aufgehoben, weshalb die Bauherrschaft das komplette Bauprojekt und nicht nur einen Teil davon erneut einreichte. Das (überarbeitete Baugesuch) wurde vom Gemeinderat publiziert und öffentlich aufgelegt sowie beurteilt und die Baubewilligung für das gesamte Projekt erteilt. Selbst wenn jedoch beim VGE III 2015 189 vom 24. August 2016 von einem Rückweisungsentscheid auszugehen wäre, so hat die Bauherrschaft im Bericht der Architekten vom 11. Juli 2017 selbst vorgebracht, dass im geänderten Bauprojekt nicht nur der umstrittene (für die Überschreitung der AZ verantwortliche) Keller weggelassen, sondern die neue Vollzugsverordnung zum Baugesetz Freienbach berücksichtigt und somit weitere Anpassungen gemacht wurden.
\n Vorliegend kann offen bleiben, ob es sich beim VGE III 2015 189 vom 24. August 2016 sinngemäss um einen Rückweisungsentscheid handelte, und ob das Verwaltungsgericht an seine Ausführungen im erwähnten Entscheid gebunden ist oder nicht. Die Bauherrschaft hat erneut das gesamte Bauprojekt in abgeänderter Form eingereicht, woraufhin es vom Gemeinderat publiziert, öffentlich aufgelegt und als Ganzes bewilligt wurde. Somit ist vorliegend das ganze Projekt zu prüfen und zu beurteilen, wobei es jedoch aus dem Grundsatz der Verfahrensökonomie und unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht erwähnten präjudiziellen Wirkung (vgl. vorstehende Erw. 3.2.1) grundsätzlich unverbindlicher weiterer Ausführungen angezeigt ist, an der Beurteilung der Grundlagen, soweit sie bereits bei den Entscheiden RRB Nr. 924/2015 vom 22. September 2015 sowie VGE III 2015 189 vom 24. August 2016 vorgelegen haben, festzuhalten, es sei denn, es ist eine Rechts- oder Praxisänderung erfolgt oder eine (bis dahin ungeklärte) Rechtsfrage vom Bundesgericht abweichend beurteilt worden. In den erwähnten Entscheiden wurde nämlich nur deshalb auf die weiteren Rügen des jeweiligen Beschwerdeführers eingegangen, damit sich die Bauherrschaft bei einem weiteren Baugesuch danach richten und so das Verfahren beschleunigt werden kann. Der Vollständigkeit halber wird vorliegend dennoch zu den gerügten Punkten Stellung genommen, zumal der Beschwerdeführer die erwähnten Entscheide des Regierungsrates RRB Nr. 924/2015 vom 22. September 2015 sowie des Verwaltungsgerichts VGE III 2015 189 vom 24. August 2016 (zumindest) mangels Beschwer bisher nicht anfechten konnte.
\n
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, wie bereits in der, dem RRB Nr. 924/2015 vom 22. September 2015 zugrunde liegenden, Verwaltungsbeschwerde vom 15. September 2014, dass der Gemeinderat das 2. OG nicht als Vollgeschoss qualifiziert hat. Es sei offensichtlich, dass das 2. OG nicht um den 45°-Winkel zurückversetzt sei.
\n
4.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BauR wird die zulässige Geschosszahl durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für ihre Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend. Dachgeschosse und Untergeschosse werden bei der Ermittlung der Geschosszahl nicht angerechnet. Geschosse, die weniger als zur Hälfte zu Wohn- und gewerblichen Zwecken ausgebaut sind und nicht vollständig über Terrain liegen, sind Untergeschosse. Geschosse die in einem Dachraum liegen und eine Dachneigung von max. 45° a.T. und eine Kniestockhöhe von weniger als 1 m aufweisen, sowie Attikageschosse, die allseitig um den Winkel von 45° a.T. zurückversetzt sind, gelten als Dachgeschosse. Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern bis zu einem Drittel der Fassadenlänge sind zulässig. In Art. 24 BauR zur AZ wird im weiteren festgehalten, dass bei bestehenden Bauten, Neubauten und baulichen Erweiterungen das Dach- oder Attikageschoss bei der AZ nicht mitberechnet wird, sofern das Dachgeschoss über dem obersten zulässigen Vollgeschoss liegt und die Dachaufbauten (Lukarnen, Gauben usw.) in ihrer Länge maximal 1/3 der zugeordneten Fassadenlänge betragen (gemessen in 1.50 m Höhe ab Dachgeschossboden) (Art. 24 Abs. 1 erstes und drittes Lemma BauR).
\n Als massgeblicher Punkt für die Zurückversetzung um den Winkel von 45° gilt gemäss Ziff. 3.1 der Vollzugshilfen zum Baureglement der Gemeinde Freienbach (nachfolgend: Vollzugshilfen) der Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses. In Anlehnung an herkömmliche Dachgeschosse (Kniestockhöhe) darf eine massive, in homogener Gestaltung mit der Fassade hochgezogene Brüstung das Mass von 1.00 m ab Oberkant Dachhaut nicht überschreiten, wobei die maximal zulässige Gebäudehöhe eingehalten bleiben muss. Ausgenommen der zulässigen Dachaufbauten dürfen keine Gebäudeteile wie Vordächer und dgl. in die 45°-Linie hineinragen, selbst wenn sie in transparenter Ausführung geplant sind. Hingegen sind Abschlussgeländer in filigraner Metall- oder Glaskonstruktion zulässig. Laut Ziff. 3.2 der Vollzugshilfen gilt als Fassadenlänge diejenige des Attikageschosses und nicht diejenige des darunterliegenden obersten Vollgeschosses. Aufbauten dürfen bis zur Fassadenecke herangeführt werden, die Anordnung Über-Eck ist jedoch nicht gestattet. Ebenfalls dürfen die Aufbauten nicht über die Fassade des darunterliegenden obersten Vollgeschosses hinausragen. Aufbauten im Attikageschoss für Lift und Treppenhaus dürfen in ihrer Länge maximal 1/3 der Fassadenlänge des darunterliegenden obersten Vollgeschosses betragen.
\n Die Liegenschaft KTN 001 liegt in der Wohnzone W2 der Gemeinde Freienbach. Laut Art. 33 Abs. 1 und 37 Abs. 2 BauR ist die Wohnzone W2 für zweigeschossige Wohnbauten aller Art reserviert.
\n
4.3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass das EG und das 1. OG im Haus Ost und West jeweils zwei Vollgeschosse bilden, sowie dass die Tiefgarage und das UG jeweils keine Vollgeschosse sind. Der Gemeinderat hat insbesondere zum UG des Hauses Ost festgehalten, dass dieses nicht vollständig über Terrain liegt sowie eine Geschossfläche von 211.19 m2 aufweise, die Fläche zu Wohnzwecken 99.03 m2 umfasse und somit die Vorgabe von maximal 50% gewahrt bleibe, was im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (auch wenn die genannten Flächenangaben nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind, so ergibt sich auch aus dem Vergleich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche [welche u.a. alle dem Wohnen und Gewerbe nicht dienenden Flächen ausschliesst] von 86.35 m2 und der nicht anrechenbaren Fläche von 96.32 m2, dass die Fläche zu Wohnzwecken weniger als die Hälfte der Geschossfläche beträgt).
\n
4.3.2 Vergleicht man im konkreten Fall die revidierten Baupläne des Vorgängerprojektes vom 24. März 2014 sowie die Baupläne des vorliegenden Baugesuchs vom 7. Juli 2017 (sowohl die Schnitt- als auch die Grundrisspläne) ergibt sich, dass beim Attikageschoss keine Anpassungen gemacht wurden. Demnach kann weiterhin an den Ausführungen im RRB Nr. 924/2015 vom 22. September 2015 sowie VGE III 2015 189 vom 24. August 2016 festgehalten werden, zumal auch die Einwände des Beschwerdeführers überwiegend nach wie vor dieselben sind.
\n Der Regierungsrat hat im erwähnten RRB festgehalten, dass beim Haus Ost der Lift (Westen), das Treppenhaus (Süden), eine Ecke der Küche (Südosten) sowie das Wohnzimmer (Norden) in die 45°-Linie hineinragen würden. Die Westfassade messe 12.3 m und der Liftaufbau 2.48 m. Die Länge der Südfassade betrage 11.54 m, jene des Treppenhauses 3.84 m. Die Länge der Südostfassade betrage 7.72 m. Die vorspringende Ecke der Küche messe 2.56 m. Die Nordfassade habe eine Länge von 13.6 m. Das dort befindliche Wohnzimmer weise eine Länge von 4.52 m auf. Damit werde die Drittelsregel eingehalten. Das Dachgeschoss sei allseitig, mit Ausnahme der zulässigen Aufbauten, um den Winkel von 45° zurückversetzt und gelte demzufolge nicht als Vollgeschoss. Beim Haus West ragten Lift/Treppe (Osten), das Büro (Süden), die Dusche (Südwesten) sowie das Wohnzimmer (Norden) in die 45°-Linie hinein. Die Ostfassade messe 13.9 m und der Lift/Treppen-Aufbau 4.04 m. Die Länge der Südfassade betrage 11.54 m. Das Büro weise eine Länge von lediglich 3.39 m auf. Die Südwestfassade habe eine Länge von 7.04 m, wobei die Länge der Dusche (bzw. Badezimmers) 1.86 m betrage. Die Länge der Nordfassade betrage ca. 15.1 m. Die Länge des Wohnzimmers betrage rund 5 m. Alle Gebäudeteile würden folglich die Drittelsregel einhalten. Daraus ergebe sich, dass auch das Dachgeschoss vom Haus West mit Ausnahme der zulässigen Aufbauten allseitig um den Winkel von 45° zurückversetzt sei und folglich kein Vollgeschoss darstelle. Die beiden Häuser wiesen je zwei Vollgeschosse auf (EG und 1. OG), was zulässig sei. Ausserdem müssten die Attikageschosse der beiden Häuser auch nicht bei der Gebäudehöhe mitberücksichtigt werden (zit. RRB Erw. 1.3).
\n Das Verwaltungsgericht hat in VGE III 2015 189 vom 24. August 2016 (Erw. 4.5) zu den Ausführungen des Regierungsrates insbesondere was folgt festgehalten:
\n Die regierungsrätliche (metrische) Analyse des 2. Oberschosses auf die Qualifikation als Attikageschoss hin lässt sich aufgrund der Planunterlagen nachvollziehen und gibt entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners keinen Anlass zu Beanstandungen; der Regierungsrat hat (auch) diesbezüglich weder den Sachverhalt verkannt noch (unter Berücksichtigung der kommunalen Vollzugshilfe; zu deren Rechtsverbindlichkeit vgl. vorstehend Erw. 4.3.1) das Recht falsch angewendet. Festzuhalten ist namentlich, dass unter den Aufbauten im Sinne von Art. 32 Abs. 1 (Satz 4) BauR nicht nur Treppenhaus und Lift zu verstehen sind. Nichts anderes ergibt sich aus der Vollzugshilfe (Ziff. 3.2), welche zwischen nicht weiter konkretisierten Aufbauten in Satz 1 (mit einer Längenbegrenzung mit Bezug auf die Fassadenlänge des Attikageschosses) und den Aufbauten für Lift und Treppenhaus im Attikageschoss (deren Länge mit Bezug auf die Fassadenlänge des unterliegenden Vollgeschosses begrenzt wird) differenziert. Entsprechend besteht kein Anlass für vom Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang (Vernehmlassung S. 11) wie auch zu anderen Rügen beantragte Gutachten und Expertisen (u.a. Vernehmlassung S. 13, S. 15). Dadurch wird weder der Untersuchungsgrundsatz noch der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdegegners verletzt.
\n An diesen Ausführungen kann vorliegend nach wie vor festgehalten werden, zumal das Bundesgericht im die gleichen Parteien betreffenden Verfahren zu KTN 004 mit Urteil
1C_260/2017 vom 15. Januar 2018, in welchem sich u.a. dieselben Fragen stellten (vgl. VGE III 2016 191 vom 29.3.2017), was folgt festgehalten hat:
\n
2.7. Die drei in Art. 24 Abs. 1 BauR aufgezählten Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit bei der Ausnützungsziffer keine Anrechnung erfolgt, sind auf Dachgeschosse (d.h. Schrägdächer) zugeschnitten. Die erste bezieht sich ausdrücklich auf Dachgeschosse und die zweite nennt mit der Kniestockhöhe einen ebenfalls für Dachgeschosse geprägten Begriff. Dasselbe gilt für die in der dritten Voraussetzung beispielhaft erwähnten Dachaufbauten, den Lukarnen bzw. Gauben. Gemäss dem Ingress von Art. 24 Abs. 1 BauR bezieht sich die Bestimmung indessen sowohl auf Dach- als auch auf Attikageschosse. Damit stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen Letztere von der Anrechnung bei der Ausnützungsziffer befreit sind. Aus dem Entscheid des Gemeinderats, der sich ergänzend auf die Vollzugshilfen zum Baureglement stützt, geht hervor, dass Attikageschosse nach der kommunalen Praxis in Bezug auf die Ausnützungsziffer (Art. 24 BauR) und die Geschosszahl (Art. 32 BauR) gleich behandelt werden sollen. Dieser Ansatz bezweckt eine koordinierte Auslegung der beiden Bestimmungen und ist nicht zu beanstanden.
\n Die Kritik des Beschwerdeführers scheint hingegen insofern begründet, als nicht auf der Hand liegt, neben den in den Vollzugshilfen erwähnten Aufbauten für Lift und Treppenhaus auch den Baukörper als solchen inkl. des Wohnbereichs als \"Aufbaute\" zu qualifizieren. Diese Auslegung erscheint jedoch auch nicht als geradezu willkürlich, da die visuelle Wahrnehmung von Aussen nicht von der Nutzung des betreffenden Bauteils abhängt. Ob dieser zu einem Treppenhaus oder zum Wohnbereich gehört, spielt insofern keine Rolle.
\n Ebenfalls nicht willkürlich ist die Messung des 45°-Winkels ab der Oberkante der Brüstung, welche maximal 1 m hoch sein darf. Dies führt zu einer Gleichbehandlung mit Schrägdächern, wo der 45°-Winkel an der Oberkante des Kniestocks anzusetzen ist, wobei dieser ebenfalls nicht höher als 1 m sein darf. Dass es widersinnig ist, einerseits fassadenbündige Bauteile von 3 m Höhe zuzulassen, andererseits aber für Brüstungen eine Maximalhöhe von 1 m vorzusehen, trifft nicht zu. Angesichts des Umstands, dass eine Brüstung auf der gesamten Länge der Fassade (des unterliegenden Geschosses) zulässig ist, die Attikabaute jedoch nur zu einem Drittel ihrer eigenen Länge in die 45°-Linie hineinragen darf, ist eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt.
\n Nicht zu überzeugen vermag schliesslich der Hinweis auf