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\n \n \n III 2018 171
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| \n Entscheid vom 25. März 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
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| \n gegen
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\n \n
| \n \n \n - Gemeinderat Schwyz,
\n Herrengasse 17, Postfach 253, 6431 Schwyz, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, \n - Amt für Raumentwicklung ARE,
\n Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Tiefbauamt, Postfach 1251, 6431 Schwyz,
\n - Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz,
\n Schlagstrasse 87, Postfach 4215, 6431 Schwyz, \n - Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n - Amt für Umweltschutz,
\n Kollegiumstrasse 28, Postfach 2162, 6431 Schwyz, \n - Kantonschemiker der Urkantone,
\n Föhneneichstrasse 15, Postfach 363, 6440 Brunnen, \n - Amt für Wald und Naturgefahren,
\n Bahnhofstrasse 9, Postfach 1184, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz,
\n Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n - D.________ AG,
\n Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. E.________, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Bau- / Einfahrtsbewilligung)
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\n \n
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Sachverhalt:\n
A.1 Die D.________ AG, F.________ (Sitz), ist Alleineigentümerin des Grundstückes KTN G.________, H.________ (Gebiet, Strasse, Gemeinde), im Halte von 8'673 m2. Das Grundstück liegt in der Industriezone. Das nordöstlich an die I.________ (Strasse) angrenzende Grundstück wird von dieser her erschlossen. Rund 30 m westlich dieser Einmündung zweigt der J.-weg auf der Südseite der I.________ (Strasse) in diese ein (\"Knoten K.________\").
\n Gegen ein erstes im Amtsblatt Nr. __ vom ________ (S. ___) publiziertes Baugesuch der D.________ GmbH (nachstehend D.________) betreffend \"Abbruch L.________-Hallen/Neubau D.________-Lebensmittelmarkt\" wurden Einsprachen erhoben; ebenso - neben anderen von der A.________ - gegen eine im Amtsblatt Nr. __ vom ________ (S. ___) publizierte Projektänderung. Dieses Projekt sah einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von netto rund 1'196 m2 sowie Lagerflächen, Nebenräumen und Anlieferung von total rund 300 m2 und einer Geschosshöhe von rund 5.7 m sowie 132 Parkfeldern vor. Gegen eine nächste im Amtsblatt Nr. __ vom ________ (S. ___) publizierte Projektänderung (Reduktion der Anzahl Parkplätze auf 75 zuzüglich zwei Invaliden-Parkplätze) wurden erneut Einsprache erhoben. Den betreffenden Einsprechern wurde eine weitere Projektänderung vom 13. März 2008 angezeigt.
\n
A.2 Mit Beschluss (GRB) Nr. 1088 vom 3. Oktober 2008 schrieb der Gemeinderat Schwyz das Baugesuchsverfahren 2005 infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden ab. Die Einsprachen in den Verfahren 2006 und 2007 wurden ab-gewiesen. Die Bewilligung für den Neubau des D.________-Lebensmittelmarktes wurde erteilt. Der Regierungsrat hob diese Bewilligung mit Beschluss (RRB) Nr. 1053/2009 vom 13. Oktober 2009 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurück, damit die geforderte Parkplatzzahl korrekt festgelegt werde.
\n
A.3 Mit GRB Nr. 1142 vom 23. September 2010 wies der Gemeinderat Schwyz die Einsprachen wiederum ab und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen. Mit GRB Nr. 1386 vom 12. November 2010 widerrief der Gemeinderat Schwyz seinen Beschluss vom 23. September 2010, worauf das Sicherheitsdepartement die hiergegen erhobenen Beschwerden als gegenstandslos abschrieb.
\n
A.4 Mit GRB Nr. 602 vom 29. April 2011 wies der Gemeinderat Schwyz die Einsprachen erneut ab und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen. Der Regierungsrat hob diese Baubewilligung mit RRB Nr. 1234/2011 vom 20. Dezember 2011 auf, weil er 105 Parkplätze anstelle der 77 geplanten als erforderlich erachtete. In seiner Beurteilung kam er zum Ergebnis, dass für das geplante Bauvorhaben von 105 erforderlichen Abstellplätzen auszugehen ist (Erw. 3.5). D.________ reichte hierauf ein Baugesuch für eine \"Projektänderung 105 statt 77 Parkplätze\" ein, welches im Amtsblatt Nr. __ vom ________ publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Hiergegen erhob neben einer Drittpartei auch die A.________ innert Frist Einsprache.
\n
B.1 Im Zusammenhang mit zwei weiteren, von Dritten ebenfalls angefochtenen Bauvorhaben der M.________ AG (Neubau einer Wertstoffsammelstelle auf dem Grundstück KTN N.________) und von O.________ (Umbau/Um-nutzung der ehemaligen P.________-Produktionshalle in ein Q.________-Outlet auf dem Grundstück KTN R.________), welche wie das Grundstück KTN G.________ von D.________ über den Knoten K.________ erschlossen werden, hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 434 vom 24. April 2012 verlangt, dass die verschiedenen Bauvorhaben betreffend die Erteilung der Einfahrtsbewilligungen zu koordinieren seien. D.________, M.________ AG sowie O.________ liessen hierauf (auf Anweisung des kantonalen Tiefbauamtes) bei der S.________ AG, T.________ (Sitz), ein Verkehrsgutachten erstellen, welches am 9. Dezember 2013 erstattet wurde.
\n
B.2 Mit Verfügung vom 19. November 2014 erteilte das kantonale Tiefbauamt gestützt auf das Gutachten der S.________ AG vom 9. Dezember 2013 die Einfahrtsbewilligung für den Neubau des Fachmarktes auf dem Grundstück KTN G.________ unter verschiedenen Bedingungen.
\n Mit GRB Nr. 21 vom 9. Januar 2015 hiess der Gemeinderat Schwyz die Einsprachen Dritter teilweise gut (Disp.-Ziff. 1), diejenige der A.________ wies er ab (Disp.-Ziff. 2), und er erteilte die Bewilligung für den Neubau des D.________-Lebensmittelmarktes, umfassend auch die Erstellung und den Ausbau der Strassenerschliessung auf verschiedenen Grundstücken (KTN G.________, U.________, V.________ [I.________], W.________ und X.________), unter Auflagen und Bedingungen (Disp.-Ziff. 5 bis 8).
\n
B.3 Gegen den GRB Nr. 21 vom 9. Januar 2015 erhob die A.________ mit Eingabe vom 4. Februar 2015 Beschwerde beim Regierungsrat (Verfahren VB 18/2015 = Verfahren I des RRB Nr. 999/2015 sowie des vorliegend angefochtenen RRB Nr. 667/2018) mit dem Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung samt den als Bestandteil der Baubewilligung eröffneten kantonalen Verfügungen, Planbegutachtungen und Beurteilungen.
\n
B.4 Mit RRB Nr. 999/2015 vom 20. Oktober 2015 entschied der Regierungsrat des Kantons Schwyz, der das Verfahren VB 18/2015 mit den Verfahren VB 23/2015 (Verfahren II) sowie VB 26/2015 (Verfahren III) vereinigte, wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen und die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird zur neuerlichen Abklärung des Sachverhaltes und zu jeweils neuem Entscheid an die Vorinstanzen zurückgewiesen.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 3'000.-- werden zur Hälfte (Fr. 1500.--) auf die Staatskasse genommen. Zur Hälfte werden sie der Beschwerdegegnerin I, dem Beschwerdegegner II und der Beschwerdegegnerin III auferlegt (je Fr. 500.--). (…).
\n 3.
Der Beschwerdeführerin Ziff. 1 wird eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-- zugesprochen. Den Beschwerdeführern II und den Beschwerdeführern III wird eine Parteientschädigung von jeweils Fr. 700.-- zugesprochen. Die Parteientschädigungen werden zur Hälfte auf die Staatskasse genommen (Fr. 1200.--) und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin I, dem Beschwerdegegner II und der Beschwerdegegnerin III für ihre jeweiligen Beschwerdeverfahren auferlegt (je Fr. 400.--).
\n (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n
B.5 Gegen diesen RRB Nr. 999/2015 vom 20. Oktober 2015 liess neben den beiden anderen Beschwerdeparteien des regierungsrätlichen Verfahrens (Verfahren VGE III 2015 202 und III 2015 203) auch D.________ mit Eingabe vom 17. No-vember 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2015 205):
\n 1.
Es sei der Beschluss Nr. 999/2015 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 20. Oktober 2015 aufzuheben und es sei der erstinstanzliche Entscheid der Gemeinde Schwyz (Gemeinderat Schwyz, Geschäft Nr. 21, Beschluss vom 9. Januar 2015) vollumfänglich zu bestätigen.
\n 2.
Eventualiter sei der Beschluss Nr. 999/2015 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 20. Oktober 2015 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den erstinstanzlichen Entscheid der Gemeinde Schwyz (Gemeinderat Schwyz, Geschäft Nr. 21, Beschluss vom 9. Januar 2015) vollumfänglich zu bestätigen.
\n 3.
Subeventualiter sei das Verfahren zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz, subsubeventualiter an die Erstinstanz (Mitbeteiligte 1) zurückzuweisen.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt. von 8 % auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates.
\n
C. Mit VGE III 2015 202 + 203 + 205 vom 24. August 2016 (Versand am 12.9.2016) hat das Verwaltungsgericht wie folgt entschieden:
\n 1.1
In Gutheissung der Beschwerden wird der angefochtene RRB Nr. 999/2015 vom 20. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägun-gen (insbesondere Erw. 5.6.1 ff.) zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückgewiesen.
\n (1.2/1.3 Kosten und Parteientschädigungen des regierungsrätlichen Verfahrens)
\n (2./3. Kosten und Parteientschädigungen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens)
\n (4./5. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).
\n
D. Mit RRB Nr. 1028/2016 vom 20. Dezember 2016 beschloss der Regierungsrat was folgt:
\n 1.
Die Beschwerden VB 18/2015, VB 23/2015 und VB 26/2015 werden insoweit gutgeheissen, als die Einfahrtsbewilligung des Tiefbauamtes vom 19. November 2014 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 24. August 2016 und zu neuem Entscheid an das Tiefbauamt zurückgewiesen wird. Gestützt hierauf haben die Vorinstanzen 1 und 2 über die Frage der hinreichenden verkehrsmässigen Erschliessung der koordiniert zu behandelnden Bauvorhaben D.________ Y.________ (Ort), Wertstoffsammelstelle und Q.________ Outlet neu zu entscheiden. Demgemäss werden auch die Beschlüsse der Vorinstanz 1 vom 9. Januar 2015 (Geschäfte Nr. 21, Nr. 22 und Nr. 23) zusammen mit den integrierten Gesamtentscheiden der Vorinstanz II vom 25. November 2014 und vom 2. Dezember 2014 aufgehoben.
\n 2.
Für den vorliegenden Rückweisungsentscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
\n (3.-5. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).
\n
E. Über die von D.________ gegen diesen RRB am 17. Januar 2017 erhobene Beschwerde entschied das Verwaltungsgericht mit VGE III 2017 8 vom 28. April 2017 wie folgt:
\n 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der RRB Nr. 1028/2016 vom 20. Dezember 2016 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Der Regierungsrat wird verpflichtet, die Sache im Sinne von Dispositiv-Ziffer 1 des VGE III 2015 202+203+205 vom 24. August 2016 sowie der Erwägungen (besonders vorstehend Erw. 3.6) selber neu zu beurteilen.
\n (2.-5. Kosten- und Entschädigungsfolgen; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n
F. Auf die von der A.________ hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil
1C_331/2017 vom 8. November 2017 nicht ein.
\n
G. Zwischenzeitlich war das Baugesuch für ein Q.________-Outlet auf dem Grundstück KTN R.________ (vgl. vorstehend lit. B.1) zurückgezogen worden und das Baugesuch der AA.________ für den Umbau und die Umnutzung des auf dieser Parzelle bestehenden Industriegebäudes vom Gemeinderat Schwyz mit GRB Nr. 404 vom 12. Mai 2017 bewilligt worden.
\n
H. Nach der Einholung eines Fachberichtes des kantonalen Tiefbauamtes vom 9. Februar 2018 und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entschied der Regierungsrat mit RRB Nr. 667/2018 vom 18. September 2018 unter Ausstand der Regierungsräte André Rüegsegger und Othmar Reichmuth wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerden VB 18/2015 und VB 26/2015 werden abgewiesen.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von insgesamt Fr. 3000.-- werden den Beschwerdeführern aus VB 18/2015 und VB 26/2015 je zur Hälfte auferlegt (…).
\n 3.
Die Beschwerdeführerin aus VB 18/2015 hat der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz 1 jeweils eine Parteientschädigung von Fr. 1500.-- zu bezahlen.
\n (4.
Parteientschädigung im Verfahren VB 26/2015).
\n 5.
Das Beschwerdeverfahren VB 23/2015 wird infolge Rückzugs des Baugesuchs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. (…).
\n (6.-8. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n
I. Gegen diesen am 25. September 2018 versandten RRB lässt die A.________ mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 (Postaufgabe am 13.10.2018) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der angefochtene RRB Nr. 667 vom 18.9.2018 ist aufzuheben, soweit er in der Beschluss-Ziff. 1 die Beschwerde VB 18/2015 der vorliegenden Beschwerdeführerin abweist, soweit er gemäss der Beschluss-Ziff. 2 der vorliegenden Beschwerdeführerin Verfahrenskosten über Fr. 1'500.-- auferlegt, und soweit er gemäss der Beschluss-Ziff. 3 die vorliegende Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Parteientschädigungen von je Fr. 1'500.-- an die Beschwerdegegnerin und an den Gemeinderat Schwyz verpflichtet.
\n
Stattdessen sind die Verfahrenskosten der Beschwerde VB 18/2015 vor dem Regierungsrat dem Gemeinderat Schwyz und die D.________ je hälftig aufzuerlegen und sind der Gemeinderat Schwyz sowie die D.________ zu verpflichten, für das Beschwerdeverfahren VB 18/2015 vor dem Regierungsrat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
\n 2.
Mit der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sind zudem folgende angefochtenen Beschlüsse ersatzlos, eventualiter mit Rückweisung an den Gemeinderat Schwyz und an die kantonalen Ämter zur Neubeurteilung, aufzuheben:
\n
Der Beschluss des Gemeinderates Schwyz vom 9.1.2015 betreffend Baubewilligung und Neubeurteilung Einfahrtsbewilligung für den Neubau D.________ Lebensmittelmarkt, I.________ __, Y.________, sowie die darin als Bestandteil der Baubewilligung eröffneten kantonalen Verfügungen, Planbegutachtungen und Beurteilungen, nämlich:
\n a)
Verfügung des kantonalen Tiefbauamtes vom 19.11.2014 betreffend Einfahrtsbewilligung;
\n b)
Verfügung des Amtes für Militär, Feuer- und Zivilschutz, Abteilung Brandschutz und Störfallvorsorge, vom 18.12.2007 betreffend die Brandschutzbewilligung Nr. 1.1571;
\n c)
Planbegutachtung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 21.1.2008 betreffend Arbeits- und Unfallversicherungsgesetz, Umweltschutzgesetz (USG) sowie Luftreinhalte- (LRV) und Lärmschutz-Verord-nung (LSV);
\n d)
Beurteilung des Amtes für Umweltschutz vom 3.1.2008 gemäss Umweltschutzgesetz (USG) bzw. Technischer Verordnung über Abfälle (TVA);
\n e)
Beurteilung des Amtes für Umweltschutz vom 22.7.2010;
\n f)
Beurteilung des Amtes für Umweltschutz vom 11.6.2012;
\n g)
Planbegutachtung des Lebensmittelinspektorates vom 18.12.2007 betreffend Lebensmittelrecht;
\n h)
Stellungnahme des Amtes für Wald und Naturgefahren vom 4.4.2012,
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanzen und der Beschwerdegegner.
\n
J. Unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid beantragt das Sicherheitsdepartement mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde. Das ARE verzichtet mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 auf eine ausdrückliche Antragsstellung. Das Amt für Umweltschutz (AFU) teilt am 26. Oktober 2018 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme mit. Der Gemeinderat Schwyz lässt mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 ebenfalls seinen Verzicht auf eine einlässliche Vernehmlassung samt konkreter Antragsstellung mitteilen. Das Tiefbauamt beantragt vernehmlassend am 31. Oktober 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Ebenso beantragt die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 26. November 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung des angefochtenen RRB, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
\n
K. Die Beschwerdeführerin hält replizierend am 21. Dezember 2018 an den mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Ebenso hält die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 21. Januar 2019 an den mit der Vernehmlassung gestellten Anträgen fest.
\n
L. Am 6. Februar 2019 reicht die Beschwerdeführerin eine Beschwerde-Triplik ein. Das AFU teilt am 11. Februar 2019 seinen Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit. Am 28. Februar 2019 reicht die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ein, wozu sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. März 2019 äussert.
\n
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Das Baugrundstück liegt im östlichen Teil der Industriezone, welche durch die Umfahrungsstrasse AB.________ in einen östlichen und westlichen Bereich geteilt wird, während die Baugrundstücke der beiden anderen (ursprünglichen) Beschwerdeführer im westlichen Teil liegen. Dies hat unterschiedliche Erschliessungen zur Folge. Die Zu- und Wegfahrt zum D.________-Lebensmittelmarkt soll einerseits über eine Einbahn ab der Umfahrungsstrasse AB.________ und anderseits über eine kombinierte
\n Ein-/Ausfahrt bei der I.________ (Strasse) erfolgen. Die beiden anderen Baugrundstücke werden über den J.-weg erschlossen (vgl. vorstehend Ingress lit. A.1 und B.1). Gemeinsam ist den drei Bauvorhaben, dass die Erschliessung − im Falle des Bauvorhabens der Beschwerdegegnerin teils, im Falle der beiden anderen Bauvorhaben vollständig − über die I.________ (Strasse) erfolgt, was Auswirkungen auf den AC.________-Kreisel sowie die beiden Knoten I.________ (Strasse)/J.-weg und I.________ (Strasse)/Einmündung D.________ (L.________-Areal) hat.
\n Bei einer Verkaufsfläche von rund 1'200 m2 und einem Bedarf von jeweils acht Kunden- und zwei Personalparkfeldern pro 100 m2 Verkaufsfläche ermittelt sich für den D.________-Lebensmittelmarkt ein Parkplatzbedarf von total 120 Parkfelder (96 + 24). Da jedoch nicht 24 Personen gleichzeitig arbeiten, rechtfertigt sich ein Verzicht auf einen Teil der Angestelltenparkplätze. Entsprechend wurden 105 Parkplätze als genügend erachtet (vgl. vorstehend Ingress lit. A.4; Verkehrsgutachten der S.________ AG [S.________] vom 23.1.2012 S. 2 f. Ziff. 3 mit Hinweis auf den RRB Nr. 1234/2011 vom 20.12.2011).
\n
1.1.2 Strittig im bisherigen Verfahren war namentlich die verkehrsmässige Erschliessung bzw. ob trotz des zu erwartenden (Mehr-)Verkehrs von einer genügenden Verkehrsqualität der betroffenen Einmündungen (Knoten) ausgegangen werden kann.
\n Zur Beurteilung dieser Frage waren im Verlaufe des Baubewilligungsverfahrens (bis zum VGE III 2015 202+203+205 vom 24.8.2016 nachstehend: VGE 2015) verschiedene Gutachten erstellt worden (Verkehrsgutachten der S.________ vom 19.4.2006; ergänzendes Verkehrsgutachten vom 9.9.2006; Verkehrssimulation der S.________ vom 29.11.2007; zusammenfassender Bericht der S.________ vom 11.3.2008 zu den verkehrstechnischen Untersuchungen; Verkehrsgutachten der S.________ vom 15.4.2011; Verkehrsgutachten der S.________ vom 5.5.2011; Verkehrsgutachten der S.________ vom 23.1.2012; Verkehrsgutachten der S.________ vom 9.12.2013; vgl. VGE 2015 Erw. 5.1.1 ff.).
\n
1.1.3 Das Verwaltungsgericht wies im VGE 2015 (Erw. 5.6.2) auf die folgenden unterschiedlichen Datengrundlagen der Verkehrsgutachten hin (bezogen auf die Spitzenstunden; SA=Samstag, WT=Werktag, NV=Neuverkehr, WEG=Wegfahrt, STR= AD.________ [wegfallende Fahrten]):
\n Gutachten
D.___
Parzelle X.___
Wertstoffs.
Q.___ Outlet
andere Projekte
\n (Jahr)
Fahrten
Fahrten
Fahrten
Fahrten
Fahrten
\n 2006
je 120
je 40
---
---
---
\n 2007
je 95
je 32
---
---
---
\n
(je 57 NV)
\n 15.04.11
127 SA/WEG
je 20 WT
---
---
\n
je 60 SA
\n 05.05.11
127 WEG
je 30
---
\n
- 26 STR
\n 23.01.12
je 95
je 32
---
---
---
\n
(je 57 NV)
\n 09.12.13
je 72
0 WT
je 20 WT
\n
(je 49 NV)
je 60 SA
- 26 STR
\n Weiter führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, das Tiefbauamt habe die jeweiligen Gutachten im Wesentlichen als plausibel erachtet. Diese weitgehend übereinstimmenden Beurteilungen von Gutachten, welche zeitlich nicht weit auseinanderlägen, indessen auf verschiedenen Datengrundlagen basierten, bedeuteten implizit, dass das vorangegangene jeweilige Gutachten zu Unrecht ebenfalls bereits als plausibel o.ä. erachtet worden sei. Eine diesbezügliche vergleichende Auseinandersetzung mit den verschiedenen Gutachten und deren Datenbasen seitens des Tiefbauamtes sei nicht erfolgt bzw. jedenfalls nicht aktenkundig (Erw. 5.6.4). Eine (bisherige) inhaltliche Beurteilung der verschiedenen Gutachten durch den Regierungsrat habe sich erübrigt, weil die jeweiligen Verwaltungsbeschwerden aus anderen Gründen gutgeheissen und zur Neubeurteilung zurückgewiesen worden seien. Die Anordnung eines neuen Gutachtens könne sich erst dann rechtfertigen, wenn sich die vorbestehenden Gutachten in ihrer Gesamtheit als untauglich für eine schlüssige Beantwortung der Erschliessungsfrage(n) erwiesen hätten (Erw. 5.6.5). Das aktuellste Gutachten vom 9. De-zember 2013 (nachstehend Gutachten 2013) basiere auf gegenüber den früheren Gutachten klarerweise tieferen mutmasslichen Verkehrsbewegungen und komme zu Qualitätsstufen von C und D in den Spitzenstunden werktags und samstags. Dieses Ergebnis mit der positiven Beantwortung der Leistungsfähigkeit des Knotens stehe in einer nicht übersehbaren Diskrepanz zu den früheren Beurteilungen und sei in einen Zusammenhang mit der Frage betreffend die angenommene (erheblich reduzierte) Datenbasis zu stellen. Mit Blick auf den Knoten I.________ (Strasse)/J.-weg betreffe diese Diskrepanz namentlich die um einen Drittel reduzierten Fahrten des Q.________-Outlets. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass auch die Fahrzeuge der \"AD.________\" inskünftig Parkplätze benötigten. Diese Fahrten könnten nur (ganz oder teils) ausser Acht gelassen werden, wenn erstellt sei, dass alternative Parkplätze zur Verfügung stünden, welche nicht über den J.-weg erschlossen würden. Hinzu komme, dass die Wertstoffsammelstelle auch einige Verkehrsbewegungen (Wegfahrten) nach der offiziellen Schliessung um 17.00 Uhr generieren könnte. Was den Lebensmittelmarkt D.________ anbelange, betreffe dies sowohl die reduzierten Fahrten insgesamt wie auch den entsprechend reduzierten Neuverkehr, während eine mutmassliche Verkehrsbelastung seitens der Parzelle X.________ nicht (mehr) zu berücksichtigen sei. Es dränge sich mithin insgesamt der Schluss auf, dass bereits geringfügige Erhöhungen der angenommenen Verkehrsbewegungen die Verkehrsqualitätsstufe entscheidend negativ beeinflussten (Erw. 5.6.6).
\n Bei der in Würdigung der aktenkundigen Gutachten von der Vorinstanz (unter allfälligem Einbezug des Tiefbauamtes als Fachbehörde sowie unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Verfahrensparteien) vorzunehmenden (Neu-) Beurteilung werde auch der angesprochenen Einschätzung der S.________-Gutachter aus dem Jahre 2006, wonach die Verkehrsqualität des Knotens I.________ (Strasse)/ J.-weg bereits damals als ungenügend erachtet und Alternativen empfohlen worden seien, ein besonderes Augenmerk zu schenken sein (Erw. 5.6.7). Ergebe sich aufgrund dieser (Neu-)Beurteilung, dass die Verkehrsqualität des Knotens I.________ (Strasse)/ J.-weg allein infolge des durch die dortigen beiden Bauvorhaben (d.h. im westlich der AB.________ gelegenen Teil der Industriezone) erzeugten (Mehr-)Verkehrs keine genügende Qualitätsstufe mehr erreiche, könne die Baubewilligung für jene Bauvorhaben mit der vorgesehenen Erschliessung nicht erteilt werden. Indessen bedeute dies grundsätzlich noch nicht, dass die beiden Bauvorhaben auf dem Weg über eine bereits 2006 angesprochene Erschliessungsalternative nicht bewilligungsfähig werden könnten; in diesem Fall sei die bereits 2006 erwähnte alternative Erschliessung zu prüfen. Das Gleiche habe zu gelten, falls eine ungenügende Verkehrsqualität beim Knoten I._______ (Strasse)/ J.-weg nur durch den (Mehr-)Verkehr aller drei Bauvorhaben (d.h. unter Einschluss desjenigen von D.________) resultiere. In diesem Fall lasse es sich grundsätzlich nicht vertreten, die Baubewilligung für D.________, welche die Erschliessung durch ein Einbahnregime offensichtlich bereits optimiert habe, zu verweigern. Das von D.________ erzeugte Verkehrsaufkommen führe einerseits nicht zu einer (direkten) Belastung des J.-wegs, sondern habe nur indirekt − wie der gesamte übrige Verkehr auf der I.________ (Strasse) − Auswirkungen auf den Knoten I.________ (Strasse)/ J.-weg; anderseits bestehe offensichtlich grundsätzlich auch die erwähnte (realistische) Erschliessungsalternative für die beiden anderen Bauvorhaben (bzw. das gesamte fragliche Industriegebiet westlich der AB.________). Sei allenfalls bereits das von D.________ generierte Verkehrsaufkommen alleine (unbesehen des von den beiden anderen Bauvorhaben erzeugten Verkehrsaufkommens) für eine ungenügende Qualitätsstufe beim Knoten I.________ (Strasse)/ J.-weg verantwortlich (wovon indessen nicht auszugehen sei), sei er nicht bewilligungsfähig. Erweise sich die Verkehrsqualität des Knotens I.________ (Strasse)/ J.-weg allenfalls nur in der abendlichen Spitzenstunde als ungenügend und lasse sich die Qualitätsstufe genügend durch eine zeitliche Beschränkung des Verkehrs seitens der Wertstoffsammelstelle herstellen, dürften sich die drei Bauvorhaben unter der bereits in Betracht gezogenen Auflage entsprechender Öffnungszeiten gegebenenfalls als bewilligungsfähig erweisen (Erw. 5.6.8). Die Anordnung eines neuen Gutachtens könne sich erst rechtfertigen, wenn sich die bestehenden Gutachten für die dargelegte Beurteilung als untauglich erwiesen (Erw. 5.6.9). Der Regierungsrat werde − unter Einbezug des Tiefbauamtes als Fachbehörde und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs der Parteien − die bereits aktenkundigen Gutachten einer differenzierten (vergleichenden) Beurteilung unter Würdigung des zugrunde gelegten Zahlenmaterials zu unterziehen haben. Ergebe die Beurteilung, dass eines oder alle der drei Bauvorhaben mit den vorgesehenen (Strassen-)Erschliessungen rechtsgenüglich erschlossen seien, werde die Vorinstanz die weiteren, bis anhin nicht geprüften Rügen der jeweiligen Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen haben (Erw. 5.7).
\n
1.1.4 Mit VGE III 2017 8 vom 28. April 2017 (Erw. 3.4) hielt das Verwaltungsgericht zudem fest, dass den Veränderungen der Verkehrsbewegungen infolge des Rückzugs des Baugesuchs Dritter (betreffend Q.________-Outlet) Rechnung zu tragen sei.
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1.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid unter anderem, die Baubewilligung könnte nicht mit der Begründung verweigert werden, das Bauvorhaben widerspreche dem lediglich behördenverbindlichen Richtplan (Erw. 8.2). Aus dem Fachbericht des Tiefbauamtes vom 9. Februar 2018 sowie einem von der S.________ beantworteten Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2018 ergebe sich, dass das Gutachten 2013 den früheren Gutachten nicht widerspreche; vielmehr würden die früheren Gutachten gestützt auf aktuellere Datengrundlagen, verbesserte Auswertungsmethoden und der Nichtberücksichtigung der hypothetischen Restnutzung entsprechend aktualisiert und präzisiert. Zudem seien das Projekt als auch die Fragestellungen in den verschiedenen Gutachten nicht deckungsgleich und hätten sich im Laufe der Zeit verändert, was die vom Verwaltungsgericht festgestellten Unterschiede und Abweichungen zwischen den verschiedenen Gutachten erkläre (Erw. 9.5). Auf die Einholung eines neuen Gutachtens/Obergutachtens könne verzichtet werden (Erw. 10.5 und Erw. 21). Die Annahme des verursachten Verkehrsaufkommens durch D.________ in der Abendspitzenstunde sei nicht zu beanstanden (Erw. 16.1 ff.).
\n Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin seien unbegründet. Der Gegenstand der Baubewilligung sei klar umrissen (Erw. 12.1). Die notwendige Einfahrtsbewilligung in die I.________ (Strasse) sei vom Tiefbauamt erteilt worden (Erw. 12.1). In dieser Einfahrtsbewilligung werde auch die Bewilligungspflicht der notwendigen Verkehrsanordnungen festgehalten (Erw. 12.2). Die D.________ AG sei rechtmässig in die Rechtsstellung der D.________ GmbH eingetreten (Erw. 13.1). Nach § 94 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 seien grundsätzlich die gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs massgebend. Das Fehlen eines Gesamtentscheides ARE stelle daher keinen Mangel dar; die zuständigen Ämter hätten die jeweils erforderlichen Bewilligungen erteilt. Sämtliche kantonalen und kommunalen Bewilligungen seien gemeinsam, d.h. koordiniert, erlassen worden; formell sei das Koordinationsgebot eingehalten. Da keine Widersprüche zwischen den einzelnen Verfügungen ersichtlich seien, sei das Koordinationsgebot auch in materieller Sicht eingehalten. Für die materiell und formell koordinierte Anwendung des Rechts sei für das unter Geltung des alten Rechts eingereichte Baugesuch die Standortgemeinde zuständig gewesen (Erw. 14.1 f.). Die hypothetische Restnutzung der Parzelle KTN X.________ sei bei der Einfahrtsbewilligung nicht zu berücksichtigen (Erw. 15). Das AFU habe die geforderten Abklärungen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung im Sinne von