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III 2018 172
 
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Entscheid vom 18. Dezember 2018
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
\n B.________,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, B.________ 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Verfügung vom 25. September 2018 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. A.________1966) einen vorsorglichen Sicherungs­entzug angeordnet. Die Wiederteilung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM (gemäss einer abgegebenen Liste) abhängig gemacht. Zur Begründung dieser Massnahme führte das Verkehrsamt u.a. was folgt aus (vgl. Bf-act. 3):
\n Wir haben einen Rapport der Kantonspolizei Schwyz erhalten. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie konnten anlässlich der am 10.09.2018 durchgeführten Hausdurchsuchung Ecstasy-Pillen und Marihuana sichergestellt werden. Das Betäubungsmittel konnte Ihnen zugeordnet werden. Gegenüber der Polizei gaben Sie an, Ihrer Ehefrau mehrmals Ecstasy übergeben zu haben. Zudem verkauften Sie einer weiteren Person Ecstasy. Gegenüber der Polizei äusserten Sie sich dahingehend, MDMA und Marihuana zu konsumieren. Weil Sie schon seit längerer Zeit Schlafmedikamente benötigen würden und von diesen wegkommen möchten, würden Sie am Wochenende Marihuana rauchen. Das erste Mal in Berührung mit MDMA seien Sie in den 80-er Jahren gekommen. Das MDMA helfe Ihnen abzuschalten. Zudem sagten Sie aus, dass Sie in Abständen von drei oder vier Wochen jeweils zwei bis drei Pillen konsumieren.
\n Aufgrund der Gesamtumstände besteht der Verdacht auf eine verkehrsrelevante Suchtproblematik und damit Zweifel an Ihrer Fahreignung (