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III 2018 175
 
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Entscheid vom 19. November 2018
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ ist gelernter Maurer und absolvierte die Ausbildung zum eidg. dipl. Baupolier. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2008 hatte das Verkehrsamt Schwyz ihm gegenüber einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet, weil er am 13. Dezember 2008 auf der Autobahn einen Personenwagen in stark angetrunkenem Zustand (mind. 1.97‰) gelenkt hatte und mit einem Lastwagen des Strassenunterhaltsdienstes kollidierte. Es handelte sich um einen Rückfall, nachdem ihm der Führerausweis bereits mit Verfügungen vom 18. August 2000 (für 3 Monate) und vom 14. November 2002 (für 18 Monate) wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen und am 4. Januar 2006 eine Verwarnung wegen Fahrens in leicht angetrunkenem Zustand verfügt worden war.
\n Nach einer verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 19. März 2009 verneinte das Institut für Rechtsmedizin an der Universität Zürich (IRM) im Bericht vom 13. August 2009 die Fahreignung, worauf das Verkehrsamt am 11. September 2009 einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit anordnete. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Entzuges wurde u.a. der Nachweis einer mindestens 1-jährigen Alkoholtotalabstinenz, die Bestimmung diverser Laborparameter alle 3 Monate durch den Hausarzt sowie ein erneuter verkehrsmedizinischer Untersuch mit Haaranalyse auf Ethylglucuronid und Drogen verlangt.
\n Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 1. Juni 2010 wurde die Fahreignung weiterhin verneint, da es A.________ nur gelungen war, seinen Alkoholkonsum stark zu reduzieren (sowie auf Drogen zu verzichten), indes keine Alkoholtotalabstinenz eingehalten wurde. Analoge Resultate ergaben die verkehrsmedizinischen Begutachtungen vom 20. Dezember 2010 (mit Bericht vom 11.2.2011) und vom 14. Februar 2012 (mit Bericht vom 23.4.2012).
\n B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 erteilte das Verkehrsamt A.________ den Führerausweis unter Einhaltung u.a. folgender Auflagen:
\n \uF02D           Nachweis der Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
\n \uF02D           Nachweis der Drogenabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
\n \uF02D           Regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtprobleme (…);
\n \uF02D           Kontrolluntersuch inkl. Haaranalyse auf das Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid und auf Drogen im März 2013.
\n Nach einer weiteren Kontrolluntersuchung im IRM vom 9. April 2013 wurde die Fahreignung mit Verfügung des Verkehrsamtes vom 20. Juni 2013 unter Einhaltung der vorstehenden Auflagen weiterhin befürwortet, wobei (auf Empfehlung des IRM) auf die weitere Durchführung von regelmässigen Gesprächen bei einer Fachperson für Suchtprobleme verzichtet wurde. Die nächste Kontrolle wurde für den Oktober 2013 festgelegt.
\n C. Am 9. Dezember 2013 wurde A.________ am IRM untersucht. Im entsprechenden Bericht vom 8. Januar 2014 verneinte Dr.med. C.________ (Abteilungsleiter-Stv./ Facharzt für Rechtsmedizin/ Verkehrsmediziner SGRM) die Fahreignung, weshalb das Verkehrsamt am 15. Januar 2014 einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit anordnete. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Entzuges wurde die Erfüllung von folgenden Auflagen festgelegt:
\n \uF02D           Einhaltung einer lückenlosen mindestens 6-monatigen strikt eingehaltenen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
\n \uF02D           Einhaltung einer lückenlosen mindestens 6-monatigen strikt eingehaltenen Drogenabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
\n \uF02D           Durchführung einer stützenden Gesprächstherapie bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Arzt, Psychologe, Psychiater oder Suchtberatungsstelle);
\n \uF02D           Erneute verkehrsmedizinische Untersuchung inkl. Haaranalysen auf Ethylglucuronid und Drogen (erforderliche Mindestlänge an nicht gefärbten, nicht getönten und nicht gebleichten Kopfhaaren ca. 5 cm) beim Institut für Rechtsmedizin in Zürich frühestens ab Anfang Juli 2014;
\n \uF02D           Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung der Kategorie B.
\n Eine gegen diese Sicherungsentzugsverfügung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2014 15 vom 23. Januar 2014 abgewiesen.
\n D. Am 16. Juni 2014 wurde A.________ am IRM von Dr.med. D.________ (Facharzt für Allg. Innere Medizin/ Verkehrsmediziner SGRM) untersucht. Im verkehrsmedizinischen Bericht vom 31. Juli 2014 wurde die Fahreignung im Sinne einer Chancengewährung mit der Auflage der Einhaltung einer Alkohol- und Drogenabstinenz wieder befürwortet. Die nächste Kontrolluntersuchung inkl. Haaranalysen auf Ethylglucuronid und Drogen wurde für den Januar 2015 vorgesehen. In der Folge erteilte das Verkehrsamt gestützt auf die IRM-Empfehlung A.________ wieder den Führerausweis (unter Einhaltung einer Alkoholtotal- und Drogenabstinenz).
\n Gestützt auf das Ergebnis der verkehrsmedizinischen IRM-Begutachtung vom 18. Februar 2015 (welche auf einer Untersuchung vom 22.1.2015 basiert) erliess das Verkehrsamt am 20. Februar 2015 gegenüber A.________ einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. Die Abgabe des Ausweises wurde für spätestens 28. Februar 2015 festgesetzt. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Sicherungsentzugs wurde die Erfüllung von folgenden Auflagen festgelegt:
\n \uF02D           Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
\n \uF02D           Einhaltung einer 6-monatigen Drogenabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise:
\n Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht, soweit darauf einzutreten war, mit Entscheid VGE III 2015 26 vom 25. März 2015 abgewiesen (vgl. Protokollband KIII 2015, S. 600ff.).
\n E. Mit Verfügung vom 29. September 2015 erteilte das Verkehrsamt  A.________ den Führerausweis unter Auflagen, wozu eine Alkoholfahrabstinenz („Fahren nur mit 0.00 ‰“), die Einhaltung eines sog. „sozialen“ Alkoholtrinkverhaltens und die Einhaltung einer Drogenabstinenz gehörten. Für die Missachtung dieser Auflagen wurde der sofortige Entzug des Führerausweises angedroht (vgl. Bf-act. 5).
\n Nachdem die verkehrsmedizinische Untersuchung vom 6. Juli 2016 beim IRM Zürich ergeben hatte, dass A.________ im Zeitraum von Ende März bis Ende Juni 2016 einen übermässigen Alkoholkonsum betrieben hatte sowie Drogenkonsum nachgewiesen worden war, verneinte die Sachverständige des IRM (Dr.med. E.________) im Bericht vom 28. Juli 2016 die Fahreignung (vgl. Bf-act. 8), weshalb das Verkehrsamt am 9. August 2016 einen Sicherungsentzug anordnete. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde u.a. von einer Drogenabstinenz sowie einer entsprechenden Alkoholtotalabstinenz abhängig gemacht (Bf-act. 7).
\n F. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 erteilte das Verkehrsamt gestützt auf ein von Dr.med. E.________ verfasstes verkehrsmedizinisches Gutachten vom 4. Januar 2018  A.________ den Führerausweis unter Auflagen, wozu eine Alkoholfahrabstinenz („Fahren nur mit 0.00 ‰“), die Einhaltung eines sog. „sozialen“ Alkoholtrinkverhaltens (kein regelmässiger und übermässiger Alkoholkonsum) und die Einhaltung einer Drogenabstinenz gehörten. Für die Missachtung dieser Auflagen wurde erneut ausdrücklich der sofortige Entzug des Führerausweises angedroht (vgl. Bf-act. 9).
\n G. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 forderte das Verkehrsamt A.________ auf, sich im Juli 2018 für eine erneute Untersuchung (inkl. Haaranalyse) anzumelden (Vi-act. 3). Die entsprechende Untersuchung fand am 28. August 2018 statt. In ihrem verkehrsmedizinischen Bericht vom 20. September 2018 verneinte Dr.med. E.________ die Fahreignung, weil in den Haaren Cocain, MDMA (Ecstasy, XTC) und Ketamin nachgewiesen wurde (Vi-act. 9). Daraufhin ordnete das Verkehrsamt am 24. September 2018 wiederum einen Sicherungsentzug an. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Entzugs wurde u.a. die Einhaltung einer mindestens 4-monatigen Drogenabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise gefordert (Vi-act. 10).
\n H. Gegen diesen Sicherungsentzug liess A.________ am 17. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit dem Hauptbegehren, dass ihm der Führerausweis unverzüglich zurückzuerstatten sei. Zudem wurde darum ersucht, die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde ohne Verzug wieder herzustellen.
\n I. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2018 beantragte die Vorinstanz u.a., die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 15. November 2018 und erneuerte sein Begehren um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Welche Regelung und Aspekte bei einem Sicherungsentzug von Bedeutung sind, wurde dem Beschwerdeführer bereits in den früheren Gerichtsentscheiden dargelegt (vgl. VGE III 2015 26 vom 25.3.2015 = Bf-act. 4; siehe auch VGE III 2014 15 vom 23.1.2014). Es kann darauf verwiesen werden. Es geht dabei darum, dass nach