\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n III 2018 176
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 6. Dezember 2018
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
| \n
\n \n
| \n MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. Am 22. April 2016 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. am A.________1965) einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet. In der Begründung wurde dazu u.a. ausgeführt, dass der Verfügungsadressat am 8. Dezember 2015 einen Personenwagen in stark angetrunkenem Zustand (Atemalkohol mind. 1.79‰) gelenkt sowie die durch den Staatsanwalt angeordnete Blutprobe und die Durchführung eines 2. Atemlufttests verweigert habe (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 2. September 2016 hat das Verkehrsamt gestützt auf einen Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich vom 30. August 2016 die Fahreignung unter Auflagen (Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz) bejaht sowie den Führerausweis wieder erteilt (Vi-act. 2).
\n
B. Gestützt auf einen Bericht des IRM vom 22. August 2017 bejahte das Verkehrsamt mit Verfügung vom 29. September 2017 weiterhin die Fahreignung unter Auflagen, wozu die Einhaltung einer Alkohol-Fahr-Abstinenz, das Einhalten eines sogenannten \"sozialen\" Alkoholtrinkverhaltens (d.h. nur gelegentlicher und nicht übermässiger Alkoholkonsum) sowie eine Kontrolluntersuchung (inkl. Haaranalyse) beim IRM im Februar 2018 gehörten (Vi-act. 4).
\n
C. Mit Verfügung vom 26. April 2018 bejahte das Verkehrsamt weiterhin die Fahreignung, wobei die bisherigen Auflagen (Alkohol-Fahr-Abstinenz/ \"soziales\" Alkoholtrinkverhalten/ IRM-Untersuchung im August 2018) erneuert wurden. Bei Missachtung der Auflagen wurde der sofortige Entzug des Führerausweises angedroht (Vi-act. 5).
\n
D. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 forderte das Verkehrsamt A.________ auf, im August 2018 eine Kontrolluntersuchung beim IRM zu absolvieren (Vi-act. 6). Der entsprechende IRM-Bericht wurde am 21. September 2018 erstattet mit dem Ergebnis, wonach die Fahreignung aufgrund des festgestellten Alkoholüberkonsums verneint werden müsse (Vi-act. 7). Gestützt darauf verfügte das Verkehrsamt am 27. September 2018 einen Sicherungsentzug, wobei die Wiedererteilung des Führerausweises von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht wurde (Vi-act. 9):
\n
- Nachweis einer mindestens 6-monatigen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
\n
- Regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen (Suchtberatungsstelle, Psychologe oder Psychiater);
\n
- Verkehrsmedizinischer Untersuch inkl. Haaranalyse beim Institut für Rechtsmedizin (…);
\n
- Ein Bericht über die Therapiegespräche muss zur Untersuchung mitgebracht werden;
\n
- Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.
\n
E. Gegen diese am 28. September 2018 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 17. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
\n
\n - Es sei die Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, vom 27. September 2018 aufzuheben.
\n - Es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis unter Auflagen unverzüglich herauszugeben bzw. wieder zu erteilen.
\n - Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.
\n
\n
F. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2018 beantragte das kantonale Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
\n Innert erstreckter Frist wies der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 4. Dezember 2018 u.a. auf die Ergebnisse einer am 19. November 2018 asservierten und am 29. November 2018 in einem deutschen Labor ausgewerteten Haarprobe hin.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl.