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III 2018 179
 
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Entscheid vom 24. April 2019
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ (Gemeinde), vertreten durch die
\n Fürsorgebehörde A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
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    \n
  1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanz,
  2. \n
  3. B.________ (Gemeinde), vertreten durch die
    \n Fürsorgebehörde B.________,
    \n Beschwerdegegnerin,
  4. \n
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Gegenstand
Sozialhilfe (Unterstützungswohnsitz / Abschiebungs-Thematik)
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Sachverhalt:
\n A. C.________ (geb. ______1991) ist die Mutter von D.________ (______2012) und E.________ (______2017). Seit dem 1. April 2016 hatte C.________ Wohnsitz in der A.________ (F.________-strasse __ in G.________, Zuzug von H.________ SG). Der erste Kontakt von C.________ mit dem Sozialdienst der A.________ wurde in den Unterlagen der A.________ (Aktennotiz vom 13.6.2017) wie folgt zusammengefasst:
\n C.________ meldete sich erstmals am 12. Juni 2017 beim Sozialdienst A.________. Persönlich sprach sie am 13. Juni 2017 (vor) und informierte sich betr. Beantragung von finanzieller Sozialhilfe.
\n Sie erzählt, dass sich sie und ihr Ehemann, I.________, vor einer Woche (6. Juni 2017) getrennt hätten. Der Grund der Trennung sei, weil er 'fremdgegangen' sei. Die Trennung sei von beiden Seiten definitiv. Seither wohne ihr Ehemann bei seiner Schwester, sei aber immer noch unter der gemeinsamen Adresse angemeldet. Sie wohne seither alleine mit den gemeinsamen Töchtern (…) und wisse nicht mehr weiter. Bis Ende Juli 2017 werde sie noch Mutterschaftsentschädigung (ca. Fr. 2'500.00) monatlich erhalten. Anfangs Monat habe sie noch mit ihrem 'Lohn' noch Schulden ihres Ehemannes sowie die Miete für den Monat Juni 2017 (Fr. 2'200.00) bezahlt. Das gemeinsame Konto habe ihr Ehemann leergeräumt. Er arbeite als Spezialist Tanksicherheit und könnte sie weiterhin mit seinem Lohn unterstützen… doch verweigert er dies bis jetzt. Sie habe also nicht einmal mehr Geld fürs Essen. Ihre Familie unterstütze sie soweit sie könne.
\n (…)
\n C.________ wurden am 13. Juni 2017 die Unterlagen für die Beantragung von Sozialhilfeleistungen persönlich abgegeben. Sie wurde zudem aufgefordert, sich sofort beim Bezirksgericht in J.________ betr. Eheschutzmassnahmen (zu) melden, damit die Unterhaltsangelegenheit so rasch als möglich geklärt werden könne. Ebenfalls müsse sie sich sofort um eine günstigere Wohnung bemühen (Mietzinsrichtwert für 3 Personenhaushalt: Fr. 1'300.00).
\n Den vereinbarten Termin für ein weiteres Gespräch vom 20. Juni 2017 hielt C.________ nicht ein; stattdessen erschien sie am 22. Juni 2017 unangemeldet beim kommunalen Sozialdienst A.________.
\n B. Nachdem I.________ wieder in die Wohnung an der F.________-strasse __ in G.________ eingezogen und das Zusammenleben nicht möglich war, zog C.________ am 14. Juli 2017 zusammen mit den beiden Töchtern kurzfristig zu ihren Eltern nach B.________ und reichte am 14. August 2017 bei der A.________ ein schriftliches Unterstützungsgesuch ein. Am 22. August 2017 fand ein Abklärungsgespräch beim Sozialdienst A.________ statt. Dabei teilte C.________ u.a. mit, dass sie ab 1. September 2017 eine Wohnung in B.________ gefunden habe. Daraufhin leitete der Sozialdienst A.________ noch am 22. August 2017 das Unterstützungsgesuch an die B.________ weiter.
\n C. In einer Eingabe vom 15. Dezember 2017 an den Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz stellte die B.________, vertreten durch die Fürsorgebehörde B.________, folgende Anträge:
\n A. Feststellung des Unterstützungswohnsitzes (negativer Kompetenzkonflikt)
\n B. Prüfung eines Verstosses gegen das Verbot der Abschiebung nach