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III 2018 17
 
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Entscheid vom 23. Februar 2018
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Sandra Sutter-Jeker, Totentanz 4, Postfach 1059, 4001 Basel,
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 73, 8836 Bennau,
Vorinstanz,
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Gegenstand
Strafvollzug (Begehren um begleiteten Ausgang)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. am A.________1983 in B.________), wurde mit Urteil vom 6. Juli 2006 des kantonalen Strafgerichts Schwyz des Mordes, der falschen Anschuldigung, des Betruges, der Irreführung der Rechtspflege und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft (Vi-act. 1-1). Diesem Strafurteil liegt die Tötung der langjährigen Lebenspartnerin C.________ zugrunde. A.________ schoss ihr am 30. Juni 2004 um ca. 23.30 Uhr im Schlafzimmer ihrer Wohnung mit einem Kleinkaliber-Gewehr aus nächster Nähe in den Hinterkopf. Nach dem Verlassen der Wohnung kehrte er zurück, drehte das auf dem Bett liegende Opfer auf den Bauch und drückte ihren Kopf mit mehreren Kissen gegen die Matratze. Zur Tatzeit waren in der Wohnung des Opfers auch dessen Kinder (D.________, geb. 25.11.2000 und E.________, geb. 18.3.2003) anwesend (wobei A.________ seine eigene, damals 14½ Monate alte Tochter E.________ alleine mit dem rund 3½-jährigen D.________ zurückliess). Nach der Tat begab sich A.________ via F.________. Am 8. Juli 2004 wurde er am Flughafen Zürich-Kloten bei der Einreise aus B.________ verhaftet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2011 vom 10.6.2011 Erw.1 = Vi-act. 2-7). A.________ war deshalb in die Schweiz zurückgekehrt, weil sein Vater G.________ (geb. 7.12.1950) am 2. Juli 2004 wegen des Verdachts der Beteiligung an einem Tötungsdelikt in Untersuchungshaft genommen worden war (vgl. VGE III 2006 1063 vom 16.4.2007, Ingress A, Prot. S. 538).
\n Die gegen das Urteil des Strafgerichts eingereichte Berufung wurde mit Urteil vom 29. November 2006 des Kantonsgerichts Schwyz abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt (Vi-act. 1-3). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Juni 2007 ab (Vi-act. 1-6).
\n Mit Beschluss vom 9. September 2008 wies das Kantonsgericht das Revisionsbegehren von A.________ vom 9. April 2008 ab (Vi-act. 2-2). Mit Beschluss vom 22. Februar 2011 wurde vom Kantonsgericht Schwyz ein weiteres Revisionsgesuch von A.________ (vom 16.11.2010) abgewiesen, was vom Bundesgericht mit Urteil vom 10. Juni 2011 bestätigt wurde (Vi-act. 2-6, 2-7).
\n A.________ verbüsste die Freiheitsstrafe vor dem 29. März 2007 im Untersuchungs- und Strafgefängnis Stans, vom 29. März 2007 bis 7. Dezember 2010 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg und seit dem 7. Dezember 2010 in der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel (Menzingen) (Vi-act. 3-1).
\n B. Mit Verfügung vom 7. April 2009 widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ an, die Schweiz am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen (Vi-act. 7-3). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
\n C. Mit Gesuch vom 22. Mai 2013 ersuchte A.________ um Überstellung in B.________ zur Verbüssung seiner restlichen Strafe (Vi-act. 10-3). Nachdem das dafür notwendige Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten war, wurde auf das Gesuch nicht eingetreten (Vi-act. 10-4). Am 14. Januar 2014 stellte A.________ ein erneutes Gesuch um Überstellung in sein Heimatland B.________, nachdem der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik B.________ über die Überstellung verurteilter Personen von der Bundesversammlung am 13. Dezember 2013 genehmigt wurde (Inkrafttreten am 11.5.2014; SR 0.344.475; Vi-act. 10-7). Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 des Amtes für Justizvollzug wurde dem Gesuch um Überstellung nicht entsprochen (Vi-act. 10-9).
\n Am 25. April 2014 stellte A.________ beim Bundesamt für Justiz einen Antrag auf Überstellung in die Republik B.________ (Vi-act. 10-10). Nachdem sich das Amt für Justizvollzug in Absprache mit dem zuständigen Regierungsrat mit Schreiben vom 22. Mai 2014 weiterhin ablehnend gegenüber dem Gesuch geäussert hatte, beendete das Bundesamt für Justiz am 26. Mai 2014 das hängige Überstellungsverfahren (Vi-act. 10-12).
\n Am 2. September 2014 liess A.________ bei der Republik B.________ (Justiziministerium) ein Gesuch um Überstellung einreichen, welche dieses dem Bundesamt für Justiz weiterleitete (Vi-act. 10-13f.). Während des hängigen Verfahrens liess A.________ am 21. März 2015 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz ein Gesuch um Verlegung des Strafvollzugs in die Republik B.________ einreichen (Vi-act. 10-17). Nach weiteren Eingaben und nachdem die kantonalen Behörden eine Überstellung weiterhin ablehnten, weshalb es am notwendigen Antrag durch die zuständige kantonale Behörde fehlte, teilte das Bundesamt für Justiz A.________ am 11. Mai 2016 die Ablehnung des Überstellungsgesuchs mit (Vi-act. 10-30).
\n D. Am 30. Mai 2016 reichte A.________ beim Amt für Justizvollzug ein Gesuch um Versetzung in den offenen Vollzug mit folgenden Anträgen ein (Vi-act. 6-13):
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  1. Der Antrag zur Versetzung in den offenen Vollzug ist zu bewilligen
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  3. Die Versetzung in die Anstalt Wauwilermoos LU ist zu bewilligen
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  5. Die Prüfung nach Art. 75a lit. b u. Abs. 2 StGB durch die Kommission ist zu bewilligen
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  7. Eventualantrag auf Verzicht der Prüfung nach Art. 75a lit. b u. Abs. 2 StGB
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  9. Im Ablehnungsfalle wird hiermit die beschwerdefähige Verfügung beantragt
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  11. Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenführung / Herr Luzi Stamm ist mir als Amtlicher Verteidiger zu bewilligen, da ich auf Rechtshilfe angewiesen bin
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\n Nach Eingang des Vollzugsberichts der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel vom 8. Juli 2016 (Vi-act. 9-8) meldete das Amt für Justizvollzug den Fall betreffend A.________ am 25. Juli 2016 bei der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern an (Vi-act. 11-1). Am 18. November 2016 folgte ein weiterer Vollzugsbericht und am 25. November 2016 wurde dem Amt für Justizvollzug ein Therapieverlaufsbericht eingereicht (Vi-act. 9-12, 9-13). Die begründete Beurteilung der Fachkommission gemäss Sitzung vom 19. Dezember 2016 ging beim Amt für Justizvollzug am 16. März 2017 ein (Vi-act. 11-7). Am 12. Mai 2017 liess A.________ dazu eine Stellungnahme einreichen (Vi-act. 6-24). Am 23. Juni 2017 reichte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eine Stellungnahme zur beantragten Vollzugsöffnung ein (Vi-act. 6-26). Dazu äusserte sich A.________ am 4. Juli 2017 (Vi-act. 6-29).
\n Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 lehnte das Amt für Justizvollzug das Gesuch von A.________ um Versetzung in den offenen Strafvollzug ab. Für die Verfügung wurden keine Kosten erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde gutgeheissen (Vi-act. 6-30).
\n Eine dagegen erhobene Beschwerde (Vi-act. 6-31) hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2017 139 vom 27. September 2017 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (vgl. Archiv-Nr.361/17 und Vi-act. 6-34).
\n E. Am 20. November 2017 (und mithin rund 3 Wochen nach Kenntnisnahme des am 30. Oktober 2017 zugestellten VGE III 2017 139) ersuchte A.________ das kantonale Amt für Justizvollzug um Bewilligung von begleiteten Ausgangsmöglichkeiten (Vi-act. 6-35). Am 8. Januar 2018 verfügte das Amt für Justizvollzug, der Antrag auf begleitete Ausgänge werde abgelehnt (Vi-act. 6-37). Dagegen liess A.________ rechtzeitig am 17. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen:
\n \uF02D         Es sei die Verfügung des AJV aufzuheben und die begleiteten Ausgänge zu bewilligen.
\n \uF02D        Es sei mir lic.iur. Sandra Sutter-Jeker als amtliche Verteidigerin zu gewähren.
\n Am 1. Februar 2018 hat die Vorinstanz dem Gericht das Aktendossier zugestellt und (mit Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen festgehalten werde) auf die Erstattung einer Vernehmlassung verzichtet.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (