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\n \n \n III 2018 182
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| \n Entscheid vom 1. April 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG, \n (bis zum Parteiwechsel am 22.7.2019 resp. 24.9.2019 B.________ AG, vertreten durch RA lic.iur. C.________) \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n 1. Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, 3. E.________, 4. F.________, \n Beschwerdegegner,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Teilrevision Nutzungsplanung Küssnacht; Umzonung Parzelle KTN 001)
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Sachverhalt:\n
A. Der Bezirk Küssnacht revidierte seinen Zonenplan zuletzt im Jahr 1997 (wobei anschliessend nachträgliche Ergänzungen erfolgten). In den Jahren 2004 bis 2006 erarbeitete er einen kommunalen Richtplan als Grundlage für eine Zonenplanrevision. Letztere wurde im Jahr 2007 in Angriff genommen. Nach der Durchführung von zwei Auflageverfahren sowie nach Erledigung diverser Einsprachen und Beschwerden wurde das Sachgeschäft \"Erlass des Gesamtzonenplans mit Änderung des Zonenplans, des Erschliessungsplans, des Baureglements und des Erschliessungsreglements für den Bezirk Küssnacht gemäss der öffentlichen Auflage vom 28. Januar und 7. Oktober 2011\" an der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2013 abgelehnt. Mit Entscheid III 2013 135+166 vom 30. Oktober 2013 hat das Verwaltungsgericht den Beschluss des Bezirksrates Küssnacht vom 22. August 2013, mit welchem er dem Stimmvolk des Bezirks Küssnacht die am 9. Juni 2013 abgelehnte Gesamtzonenplanrevision noch einmal aufgesplittet in fünf Einzelvorlagen zur Abstimmung unterbreiten wollte, sowie den Überweisungsbeschluss aufgehoben. Daraufhin beschloss der Bezirksrat Küssnacht, in einer ersten Phase eine Teilrevision der Nutzungsplanung auszuarbeiten.
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B. Nach Durchführung des Informations- und Mitwirkungsverfahrens sowie der Vorprüfung durch das Volkswirtschaftsdepartement hat der Bezirksrat Küssnacht im Rahmen der Ortsplanrevision die Zonenpläne, Kernzonenpläne, das Baureglement, die Erschliessungspläne sowie das Reglement zum Erschliessungsplan öffentlich aufgelegt und die Auflage im Amtsblatt Nr. xy publiziert. Im Zonenplan Ortschaft G.________ wurde u.a. vorgesehen, das Grundstück KTN 001 (damals im Eigentum der B.________ AG) von der Gewerbezone G in eine lärmvorbelastete Wohnzone mit niedriger Ausnützung (W2A) mit Gestaltungsplanpflicht umzuzonen.
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C. Während der Auflagefrist erhoben E.________ und F.________ am 17. November 2016 beim Bezirksrat Küssnacht Einsprache gegen die mit der Zonenplanrevision vorgesehene Umzonung KTN 001 mit dem Antrag, auf die Umzonung der Parzelle KTN 001 sei zu verzichten. Mit Beschluss Nr. 357 vom 7. Juni 2017 entschied der Bezirksrat Küssnacht wie folgt über die Einsprache:
\n 1.
Die Einsprache von E.________ […] und F.________ […] wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n 2.
Der dritte Punkt der Gestaltungsplanrichtlinien \"H.________\" gemäss Anhang II im Baureglemententwurf wird wie folgt formuliert:
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Im Rahmen des Gestaltungsplanes sind die Lärmschutzmassnahmen entlang der J.________ (Strasse) verbindlich festzusetzen. Die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes der Empfindlichkeitsstufe III (ES III) ist nachzuweisen. Die Kosten für die Erstellung der Lärmschutzmassnahmen gehen zulasten der Grundeigentümer.
\n 3. - 6.
(Nochmaliges Auflageverfahren, Kosten, Rechtsmittel, Zustellung)
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D. Gegen den Bezirksratsbeschluss Nr. 357 vom 7. Juni 2017 erhoben E.________ und F.________ am 7. Juli 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem neuerlichen (Haupt-)Antrag, auf die Umzonung von KTN 001 sei zu verzichten. Die B.________ AG als damalige Eigentümerin von KTN 001 verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Bezirksrat beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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E. Vom 17. November 2017 bis 18. Dezember 2017 hat der Bezirksrat Küssnacht im Rahmen der Ortsplanrevision die Zonenpläne, Kernzonenpläne, das Baureglement, die Erschliessungspläne sowie das Reglement zum Erschliessungsplan bzw. insbesondere die Änderungen erneut (zum zweiten Mal) öffentlich aufgelegt und die Auflage im Amtsblatt Nr. yz publiziert.
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F. Da gegen die vom Bezirksrat aufgelegte Teilrevision der Nutzungsplanung mehrere, das Verfahren verzögernde Einsprachen und Beschwerden eingingen, beschloss der Bezirksrat eine Abtrennung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 i.V.m.