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III 2018 200
 
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Entscheid vom 21. Januar 2019
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
B.________,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Aufhebung einer
\n Beistandschaft / Mandatsträgerwechsel)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ ausgebildeter Polymechaniker, ist der Sohn von D.________ und E.________ Nachdem der Vater der (damaligen) Vormundschaftsbehörde F.________ gemeldet hatte, sein Sohn sei seit längerem keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hoch verschuldet, errichtete die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 31. Oktober 2006 für A.________ eine Beistandschaft. Im April 2008 wurde er wegen psychotischer Dekompensation bei einer bekannten paranoiden Schizophrenie in die Psychiatrische Klinik H.________ eingewiesen. In den Jahren 2009 und 2014 kam es zu weiteren fürsorgerischen Freiheitsentziehungen bzw. Unterbringungen. Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 ersuchte A.________ um Beendigung der Beistandschaft, u.a. mit der Begründung, er sei selber in der Lage, die finanziellen Angelegenheiten zu erledigen. Anlässlich der Anhörung vom 30. September 2014 zog er seinen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft zurück und erklärte seine Zustimmung zur neuen Berufsbeiständin I.________. Die Modalitäten dieses Mandatsträgerwechsels (mit Umwandlung in eine Vertretungsbeistandschaft) wurden im KESB-Beschluss vom 29. Oktober 2014 geregelt (siehe Bundesgerichtsurteil 5A_310/2017 vom 24.4.2017, Ingress 1, i.V.m. dem VGE III 2017 25 vom 29.3.2017, Ingress lit. D).
\n B. In einer Eingabe vom 23. August 2016 an die KESB B.________ mit der Überschrift „Auslösen aus dem Beistandschaft, auf Grund des weiterführen ins Heimat…“ machte A.________ wirre Angaben (analog auch in einer weiteren Eingabe vom 19. September 2016). Nach telefonischer Absprache wurde A.________ zu einer am 8. November 2016 vorgesehenen Anhörung eingeladen, an welcher er nicht teilnahm. Daraufhin wurde ein neuer Termin für den 17. November 2016 vereinbart, welcher an diesem Tag von A.________ kurzfristig telefonisch abgesagt wurde. Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 erhielt A.________ die Möglichkeit, zum vorgesehenen Beschluss der KESB B.________ Stellung zu nehmen. Davon machte er in einer Eingabe vom 10. Januar 2017 Gebrauch. Mit Beschluss vom 11. Januar 2017 genehmigte die KESB B.________ Bericht und Rechnung des Beistands, entlastete einen früheren Beistand, erliess Anweisungen an die Beiständin und sprach ihr eine Entschädigung zu. In einem Beschluss vom 8. Februar 2017 wies die KESB das Begehren um Aufhebung der Beistandschaft ab (vgl. zit. Urteil 5A_310/2017,
\n Ingress 1, i.V.m. VGE III 2017 25 vom 29.3.2017, Ingress E und F).
\n Auf die dagegen erhobene und von der KESB B.________ ans Gericht weitergeleitete Beschwerde ist das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE III 2017 25 vom 29. März 2017 nicht eingetreten, nachdem A.________ innert
\n gerichtlich angesetzter Frist seine wirre Eingabe nicht verbessert hatte (siehe VGE III 2017 25 vom 29.3.2017).
\n Analog ist das Bundesgericht mit Urteil 5A_310/2017 vom 24. April 2017 auf die von A.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten.
\n C. Auf ein neues Begehren vom 7. August 2017 um Aufhebung der Beistandschaft ist die KESB B.________ mit Mitteilung vom 24. August 2017 nicht eingetreten (Vi-act. 9.2). Analog reagierte die KESB B.________ auf ein wirres Schreiben von A.________ vom 3. April 2018 (vgl. Vi-act. 10.1, 10.2).
\n D. Am 16. März 2018 hatte Dr.med. C.________ für A.________ eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung in der Klinik H.________ bei bekannter chronischer Psychose des Patienten und einem Blutalkoholwert von 1.6 ‰ angeordnet. Mit Beschluss vom 25. April 2018 verfügte die KESB B.________
\n eine behördliche fürsorgerische Unterbringung in der Klinik. Die von A.________ am 26. April 2018 hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit VGE IV 2018 14 vom 2. Mai 2018 abgewiesen. Am 22. Mai 2018 konnte A.________ die Klinik verlassen. Zwei Tage später wurde erneut eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung verfügt. Auf Antrag der Klinik ordnete die KESB B.________ mit Beschluss vom 4. Juli 2018 für A.________ eine behördliche fürsorgerische Unterbringung in der Klinik H.________ an. Die
\n dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit dem Entscheid VGE IV 2018 31 vom 24. Juli 2018 abgewiesen (vgl. Vi-act. 17.6).
\n E. Am 10. August 2018 erstattete die Beiständin J.________ einen
\n Rechenschaftsbericht und beantragte eine behördliche fürsorgerische Unterbringung von A.________ ins K.________ (Einrichtung) Bei einer Besprechung vom 30. August 2018 wurde A.________ das rechtliche Gehör zur geplanten Vorgehensweise eingeräumt (vgl. Vi-act. 14.8). Die Fürsorgebehörde F.________ erklärte mit Schreiben vom 3. September 2018, für die geplante Unterbringung werde eine subsidiäre Kostengutsprache erteilt (vgl. Vi-act. 14.10.1). Mit Beschluss vom 3. September 2018 hat die KESB B.________ eine Verlegung von A.________ von der Klinik H.________ ins K.________ (Einrichtung) angeordnet (siehe Vi-act. 14.12). Der Übertritt erfolgte am 4. September 2018 (Vi-act. 14.15).
\n F. Bereits am 14. Mai 2018 war bei der KESB B.________ ein Begehren von A.________ eingegangen, wonach eine neue Beistandsperson einzusetzen oder die Massnahme ganz aufzuheben sei (Vi-act. 17.1). Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 18. Juli 2018 erklärte A.________ sinngemäss, er sei mit der Beiständin nicht zufrieden, insbesondere weil er zu wenig Taschengeld erhalte (Vi-act. 17.7). Am 31. Juli 2018 nahm die Beiständin zum Antrag auf Auflösung der Beistandschaft bzw. zum Wechsel der Beistandsperson Stellung (Vi-act. 17.9). Diesbezüglich wurde A.________ mit Schreiben vom 27. August 2018 das rechtliche Gehör eingeräumt (Vi-act. 17.10). Eine
\n Reaktion darauf ist nicht aktenkundig.
\n G. Mit Beschluss Nr. IA/011/39/2018 vom 3. Oktober 2018 hat die KESB B.________ im Dispositiv u.a. was folgt festgehalten:
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  1. Der Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nach