\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
III 2018 206
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 24. April 2019
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
\n
    \n
  1. A.________,
  2. \n
  3. B.________,
  4. \n
  5. C.________,
  6. \n
  7. D.________,
  8. \n
  9. E.________,
  10. \n
Beschwerdeführer,
\n alle vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. F.________,
 
gegen
 
\n
    \n
  1. Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
\n
    \n
  1. G.________,
  2. \n
  3. H.________,
    \n Ziff. 3 und 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. I.________,
  4. \n
  5. Bezirk Schwyz, handelnd durch den Bezirksrat Schwyz,
    \n Brüöl 7, Postfach 60, 6431 Schwyz,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. K.________
  6. \n
  7. L.________ AG,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. M.________,
  8. \n
  9. N.________ AG,
  10. \n
Beigeladene,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Nutzungsplanungsrevision Ingenbohl; zweite öffentliche Auflage)
\n  
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. Im Amtsblatt Nr. 001.________ 2014 publizierte der Gemeinderat Ingenbohl im Rahmen der Ortsplanungsrevision und Baureglementsänderung den Zonenplan Siedlung (Änderungen, 1.2'500), den Zonenplan Landschaft (Änderungen, 1.5'000), den Erschliessungsplan (Änderungen, 1:2'500), das Baureglement und das Reglement zum Erschliessungsplan, alle vom 10. März 2014, und legte sie öffentlich auf. Hiergegen erhoben der A.________, der B.________, der J.________, der O.________, die P.________, C.________ und D.________ Einsprache, welche vom Gemeinderat am 8. September 2014 entschieden wurde. Gestützt auf diesen Entscheid, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs, nahm der Gemeinderat Änderungen am Zonenplan Siedlungen, Zonenplan Landschaft, Erschliessungsplan und Baureglement vor (alle Änderungen vom 18.10.2016). Diese Änderungen publizierte der Gemeinderat im Amtsblatt Nr. 002.________ 2016 unter Bezugnahme auf die erste Auflage und legte die geänderten Unterlagen öffentlich auf.
\n Hiergegen erhoben die vorgenannten Verbände sowie der Q.________ am 28. November 2016 gemeinsam Einsprache mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die Nutzungsplanrevision sei in dieser Form nicht zu bewilligen.
\n 2. Die Nutzungsplanrevision sei zurückzustellen, bis massgebliche parallele Planungsvorhaben soweit bereinigt sind, dass sie in die Ortsplanungsrevision integriert werden können und / oder die neuen gesetzlichen Vorgaben (Revision kant. Richtplan und PBG) rechtskräftig sind.
\n 3. Eventualiter sei die Nutzungsplanungsrevision zu überarbeiten und zu korrigieren bzw. nachzubessern im Sinne der untenstehenden Anträge.
\n Weitere (detailliertere) Anträge wurden unter den Titeln \"(B) Schutzzonenplan\" (Antrag B-1), \"(C) Zonenplan\" (Anträge C-1 bis C-9) sowie \"(D) Baureglement\" (Anträge D-1 bis D-5) gestellt.
\n B. Mit Beschluss (GRB) Nr. 1176 vom 17. Juli 2017 entschied der Gemeinderat wie folgt:
\n 1. Die Einsprache wird bzgl. Antrag C7 * (Verzicht auf die Einzonung auf KTN 003.________, südlich von KTN 004.________) und Antrag D1 (Art. 13 Abs. 5 BauR-RE wird zu einem eigenen Artikel) gutgeheissen.
\n  * ohne Anerkennung  eines Rechtsanspruchs,  sondern  aufgrund  des gleichlautenden Begehrens der beiden Grundeigentümerinnen
\n  Die zur Nachzonung vorgesehene Fläche auf KTN 003.________ im Umfang von 507 m2 wird dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen. Für diese Änderung wird die öffentliche Auflage wiederholt (dritte öffentliche Auflage).
\n 2. Die Einsprache wird bzgl. Antrag D2 (Neuformulierung von Art. 57 BauR-RE) gemäss Einspracheentscheid vom 14. September 2014 als gegenstandslos betrachtet.
\n 3. Im Übrigen wird die Einsprache, soweit die behandelten  Anträge  im Sinne   der Erwägungen nicht als gegenstandslos zu betrachten sind und soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.
\n (4.-7. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Beilagen).
\n C. Mit Eingaben vom 14. August 2017 erhoben der A.________, der B.________, der J.________, der O.________, die P.________, C.________, und D.________ Beschwerde gegen den GRB Nr. 1176 vom 17. Juli 2017 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Es sei Ziff. 3 des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Juli 2017 aufzuheben und die Einsprache der Beschwerdeführer vom 28. November 2016 gutzuheissen, d.h. es sei die Nutzungsplanungsrevision betreffend Auflage \"Gemeinde lngenbohl / Ortsplanungsrevision und Änderung Baureglement, Zweite öffentliche Auflage\" entsprechend den Einsprache-Rechtsbegehren nicht zu bewilligen.
\n 2. Es sei festzustellen, dass der auf den Plänen \"Zonenplan Siedlung, Änderungen, 1:2500, 18. Oktober 2016 (Verbindliche Unterlagen)\" und \"rechtskräftiger Zonenplan Siedlung mit Änderungen, 1:2500, 18. Oktober 2016\" und auf allfälligen weiteren Plänen und Erläuterungen ausgeschiedene Gewässerraum im Gebiet S.________ entlang des rechten Ufers der Muota vom See bis und mit T.________-Gelände rechtswidrig ist, und es sei die Gemeinde lngenbohl-Brunnen anzuweisen, alle Pläne mit entsprechend falschem Gewässerraum aus den Akten zu weisen bzw. entsprechend zu berichtigen.
\n 3. Eventualiter sei die Sache in Bezug auf den Gewässerraum im Gebiet S.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im ordentlichen Verfahren namentlich auch inkl. Mitwirkung der Bevölkerung den Gewässerraum am rechten Ufer entlang der Muota im Gebiet S.________ rechtmässig ausscheidet.
\n 4. Es seien die Grundstücke KTN 005.________, 006.________ und 007.________ auszuzonen.
\n 5. Es seien die vorgesehenen Um- und Aufzonungen für rechtswidrig zu erklären und es sei die Gemeinde lngenbohl-Brunnen anzuweisen, aktuelle Zahlen zu den Bauzonen-Kapazitäten vorzulegen.
\n 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n D. In der Folge nahm der Gemeinderat an den Entwürfen des Zonenplans Siedlung und des Baureglements Änderungen vor. Der Gemeinderat publizierte diese Änderungen im Amtsblatt Nr. 008.________ 2017 unter Bezugnahme auf die ersten beiden Auflagen und legte sie öffentlich auf. Hiergegen erhoben die vorgenannten Umweltverbände mit Eingabe vom 18. September 2017 Einsprache beim Gemeinderat (RR-act. I/03). Mittlerweile erging offensichtlich auch in diesem Verfahren bereits ein Einspracheentscheid, der an den Regierungsrat weitergezogen wurde und dort unter der Verfahrensnummer VB 319/2017 behandelt und gleichzeitig mit dem vorliegend angefochtenen Regierungsratsbeschluss (RRB) entschieden wurde (vgl. angefochtener RRB Erw. 1).
\n E. Auf Antrag des Gemeinderates vom 29. August 2017 lud der Regierungrat den Bezirk Schwyz (Eigentümer der Parzellen KTN 009.________, 010.________ und 011.________), die N.________ AG (Eigentümerin der Parzelle KTN 012.________), die L.________ AG (Eigentümerin der Parzellen KTN 005.________, 013.________, 006.________ und 014.________) sowie R.________ (Eigentümerin der Parzelle KTN 007.________) ins Verfahren bei.
\n F. Mit Beschluss (RRB) Nr. 765/2018 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (…).
\n 3. Die Beschwerdeführer haben den Beigeladenen 3 [Bezirks Schwyz] und 4 [L.________ AG] eine Parteientschädigung von je Fr. 800.-- zu bezahlen (unter solidarischer Haftbarkeit).
\n (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n G. Gegen diesen RRB (Versand am 30.10.2018) erheben der A.________, der B.________, C.________, D.________ und die P.________ mit gemeinsamer Eingabe vom 26. November 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Es sei der Beschluss des Regierungsrates Nr. 765/2018 vom 23. Oktober 2018 aufzuheben. Gleichzeitig sei Ziff. 3 des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Juli 2017 aufzuheben und die Einsprache der Beschwerdeführer vom 28. November 2016 in Bezug auf die Festlegung des Gewässerraums gutzuheissen, d.h. es sei die Nutzungsplanungsrevision betreffend Auflage \"Gemeinde lngenbohl / Ortsplanungsrevision und Änderung Baureglement Zweite öffentliche Auflage\" in Bezug auf den zu klein ausgeschiedenen Gewässerraum entlang des rechten Ufers der Muota vom See bis und mit T.________-Gelände nicht zu bewilligen.
\n 2. Eventualiter sei die Sache in Bezug auf den Gewässerraum im Gebiet S.________ (rechtes Ufer der Muota vom See bis und mit T.________-Gelände) an die Vorinstanzen zur Neuentscheidung und rechtmässigen Ausscheidung des Gewässerraums zurückzuweisen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Be­ schwerdegegners.
\n H. Mit Verfügung vom 27. November 2018 setzte der verfahrensleitende Richter den Vorinstanzen und Beigeladenen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. Gleichzeitig wurden die vom Regierungsrat ins Verfahren beigeladenen N.________ AG und R.________, welche im Verwaltungsbeschwerdeverfahren jedoch keine Vernehmlassung eingereicht hatten, um die Mitteilung ersucht, ob sie weiterhin als Beigeladene am Verfahren teilnehmen wollen; für den Unterlassungsfall werde Verzicht auf eine Parteistellung angenommen.
\n I. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2018 führt die Beigeladene Ziff. 6 aus, das regierungsrätliche Nichteintreten bezüglich der beantragten Auszonung der Grundstücke KTN 005.________ bis 014.________ werde vor Verwaltungsgericht nicht weiter angefochten. Insoweit und somit auch hinsichtlich der Parteientschädigung zu ihren Gunsten sei der angefochtene RRB in Teilrechtskraft erwachsen. Der Beigeladene Ziff. 5 lässt am 4. Dezember 2018 telefonisch seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mitteilen. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 5. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Der Gemeinderat beantragt am 5. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Die Beigeladene Ziff. 7 erklärt mit Schreiben vom 18. Dezember 2018, weiterhin am Verfahren als Beigeladene teilnehmen zu wollen. R.________ liess sich nicht vernehmen, womit Verzicht auf eine Parteistellung (als Beigeladene) anzunehmen ist. Die Beigeladenen Ziff. 3 und Ziff. 4 haben sich ebenfalls nicht vernehmen lassen.
\n K. Mit Schreiben (Replik) vom 22. Februar 2019 nehmen die Beschwerdeführer Stellung zu den Vernehmlassungen.
\n I. Das Sicherheitsdepartement und die Beigeladene Ziff. 6 teilen mit Schreiben vom 27. Februar 2019 bzw. 11. März 2019 ihren Verzicht auf eine Duplik bzw. Gegenbemerkungen zur Replik der Beschwerdeführer mit.
\n J. Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2019 reicht die Gemeinde am 10. April 2019 die Einsprache des A.________ und Mitbeteiligte vom 28. November 2016 zu den Akten.
\n

\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Der Regierungsrat hat die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 4 (Beschwerdeführer Ziff. 4 und 6 des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens) sowie des O.________, der im vorliegenden Verfahren wie auch der J.________ nicht mehr als Beschwerdeführer in Erscheinung tritt, gestützt auf § 11 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 bejaht. Gemäss dieser Bestimmung sind zur Einsprache und Beschwerde juristische Personen befugt, die zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleingabe ihren statutarischen Sitz nachweislich seit mindestens zehn Jahren im Kanton Schwyz haben. Zudem müssen sich diese statutengemäss zur Hauptsache dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zwecken widmen. Auf die Prüfung der Beschwerdelegitimation der übrigen Beschwerdeführer hat er verzichtet, da es genügt, wenn einer der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist (angefochtener Beschluss Erw. 3.2).
\n Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 4 ist mit der gleichen Begründung auch für das vorliegende Verfahren zu bejahen, was soweit ersichtlich unbestritten ist. Wie es sich mit der Beschwerdebefugnis der übrigen drei Beschwerdeführer verhält, ist daher ebenfalls nicht weiter zu prüfen.
\n Nachdem auch die übrigen Entscheidungsvoraussetzungen (§ 27 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974) gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
\n 2.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss erwogen, aus der erst nach der zweiten Auflage erfolgten Vorprüfung der Änderungen der Nutzungsplanungsrevision sei den Beschwerdeführern kein Rechtsnachteil erwachsen (Erw. 4.2). Der Gemeinderat habe die im behördenverbindlichen (kommunalen) Gewässerrauminventar (vom Regierungsrat erlassen mit RRB Nr. 871 vom 11.9.2012) ausgeschiedenen Gewässerräume im Rahmen der laufenden Nutzungsplanungsrevision umgesetzt. Mit der zweiten Auflage der Nutzungsplanungsrevision soll der Gewässerraum auch noch entlang des rechten Ufers der Muota im Gebiet S.________ grundeigentümerverbindlich festgelegt werden. Unter diesen Umständen sei es nicht zu beanstanden, wenn vor der Festlegung des Gewässerraums kein (separates) öffentliches Mitwirkungsverfahren im Sinne von