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\n \n \n III 2018 207
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| \n Entscheid vom 25. März 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13,
\n Postfach 454, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ausländerrecht (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und \n Wegweisung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________, türkischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C, wurde 1981 in der Schweiz geboren (Vi-act. II/01 S. 8). Am 24. März 1999 heiratete A.________ in C.________ (Türkei) die türkische Staatsangehörige D.________. Aus dieser Beziehung entstammen die beider Kinder E.________ (geb. 2000) und F.________ (geb. 2002). Diese Ehe wurde 2013 geschieden und die beiden Kinder der elterlichen Sorge ihrer Mutter unterstellt (Vi-act. II/01 S. 328 ff.). Seit 1. August 2013 wohnt A.________ zusammen mit der ukrainischen Staatsangehörigen G.________ in Q.________. Mit ihr hat er zwei gemeinsame Kinder, H.________ (geb. 2013) und I.________ (geb. 2016). Beide Kinder besitzen die türkische Staatsangehörigkeit (vgl. Vi-act. II/01 S. 631).
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\n - In der Zeit zwischen Mai 2004 und November 2012 wurde A.________ wiederholt straffällig und wie folgt verurteilt:
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\n
- mit Strafbefehl des Bezirksamts March vom 21. Mai 2004 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (aufgrund einer Kollision eines von ihm geführten, nicht betriebssicheren Fahrzeugs mit Fussgängerin), begangen am 28. Oktober 2003, mit bedingter Gefängnisstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 800.-- (Vi-act. II/01 S. 41);
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- mit Strafbefehl des Bezirksamts Höfe vom 24. Januar 2008 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (aufgrund Geltendmachung eines Ausweisverlustes am 23. September 2007, nachdem ihm am 21. September 2007 in Frankreich der Führerausweis auf der Stelle entzogen worden war, weil er die Höchstgeschwindigkeit mit seinem PW um 59 km/h überschritten hatte) zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.-- (Vi-act. II/01 S. 67 f.);
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- mit Strafbefehl des Bezirksamts March vom 17. April 2009 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts nach Abzug der Sicherheitsmarge um 30 km/h), begangen am 6. Februar 2009 zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.-- (Vi-act. II/01 S. 73 f.);
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- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I Zürich vom 11. September 2012 wegen mehrfacher Urkundenfälschung, begangen im Zeitraum März 2009 bis September 2009 zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.-- (Vi-act. II/01 S. 190 ff.);
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- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 26. November 2012 wegen Bauens ohne Bewilligung, begangen im Zeitraum Juni 2011 bis August 2011, mit einer Busse von Fr. 2'000.-- (Vi-act. II/01 S. 197 f.);
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- mit Strafbefehl des Bezirksamts Höfe vom 26. April 2013 wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Umstände, begangen am 30. November 2012 zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.-- (Vi-act. II/01 S. 207 f.).
\n Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz ordnete zwischen Januar 2004 und Februar 2013 folgende Administrativmassnahmen gegen A.________ an:
\n -
mit Verfügung vom 28. Januar 2004 den Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwei Monaten und Anordnung von Verkehrsunterricht wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h (am 30.8.2003), und Verursachens eines Unfalles mit Körperverletzung zufolge Unaufmerksamkeit und Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (am 28.10.2003) sowie unter Hinweis auf einen bereits am 16. Januar 2003 erfolgten Führerausweisentzug (Vi-act. II/01 S. 38);
\n -
mit Verfügung vom 16. April 2009 den Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) um
30
km/h
(nach
Abzug
der
Sicherheitsmargen (am 6.2.2009)
(Vi-act. II/01 S. 70 f.);
\n -
mit Verfügung vom 6. Februar 2013 den Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monates wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (am 30.11.2012) (Vi-act. II/01 S. 201 f.).
\n
\n - Am 25. Februar 2013 wurde A.________ vom Amt für Migration (nachfolgend: AFM) ermahnt und darüber belehrt, dass gegen ihn ausländerrechtlich schwerer wiegende Massnahmen bis hin zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu prüfen wären, falls er erneut gerichtlich bestraft werden müsste, er sich nicht an die Rechtsordnung halten oder seinen rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte (Vi-act. II/01 S. 204 f.).
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\n
D. Ungeachtet dieser ausländerrechtlichen Ermahnung verstiess A.________ wiederum gegen die Schweizerische Rechtsordnung. Mit Urteil vom 14. September 2015 wurde er vom Strafgericht Schwyz wegen gewerbsmässigem Betrug und mehrfacher Urkundenfälschung, begangen im Zeitraum April 2010 bis Mai 2013, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (bei einer Probezeit von 4 Jahren) (Vi-act. II/01 S. 224, S. 260 ff., S. 311 ff. i.V.m. S. 301 ff.).
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E. Dementsprechend brachte das AFM A.________ am 3. Oktober 2015 zur Kenntnis, dass es in Erwägung ziehe, seine Niederlassungsbewilligung (Kontrollfrist bis 31.7.2020) zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen (Vi-act. II/01 S. 319 ff.). Unter Abgabe eines Fragenkatalogs wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis 27. Oktober 2015 Stellung zu nehmen (Vi-act. II/01 S. 319 ff.). Davon machte A.________ am 25. Oktober 2015 fristgerecht Gebrauch (Vi-act. II/01 S. 337 ff.). In der Folge wurde er vom AFM am 3. November 2015 verwarnt und es wurde ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung angedroht, sollte er die in der Schweiz geltenden Gesetze erneut nicht respektieren (Vi-act. II/01 S. 340 ff.).
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F. Nach dieser fremdenpolizeilichen Verwarnung wurde A.________ wie folgt verurteilt:
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- mit Strafbefehl des Bezirksgerichts Baden vom 13. Dezember 2016 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren bei Tempo 100-110 km/h auf der Autobahn) sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit), begangen am 19. Februar 2016, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-- (Vi-act. II/01 S. 351 f., 618);
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- mit Urteil des Bezirksgerichts March vom 17. April 2018 wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung, begangen im Zeitraum Februar 2016 bis April 2106, sowie des vorsätzlichen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis und des fahrlässigen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 11. Februar 2017, zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.--, teilweise als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 17. April 2018. Auf den Widerruf der vom Strafgericht Schwyz am 14. September 2015 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten wurde verzichtet, indes die Probezeit um 1 Jahr verlängert (Vi-act. II/01 S. 569 ff.).
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G. Am 11. Juni 2018 (zugestellt am 13.6.2018) teilte das AFM A.________ mit Schreiben \"Rechtliches Gehör Widerruf der Niederlassungsbewilligung\" erneut mit, dass es in Erwägung ziehe, seine Niederlassungsbewilligung (Kontrollfrist bis 31.7.2020) zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen (Vi-act. II/01 S. 573 ff., S. 580). Unter Abgabe eines Fragenkatalogs wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen, wobei das Ende der Frist mit 25. Juni 2015 [recte 2018] bezeichnet wurde.
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H. Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 liess A.________ unter Bezugnahme auf eine telefonische Nachfrage vom selben Tag um Fristansetzung für eine ausführliche Stellungnahme ersuchen und verschiedene Unterlagen hinsichtlich seiner finanziellen Situation sowie die Antworten auf den ihm am 3. Oktober 2015 unterbreiteten Fragekatalog auflegen (Vi-act. II/01 S. 582 ff.). Weitere Unterlagen liess er am 6. Juli 2018 nachreichen (Vi-act. II/01 S. 616 ff.).
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I. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 widerrief das AFM die Niederlassungsbewilligung von A.________ und es wies ihn an, das Land bis spätestens 8 Wochen nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen (Vi-act. II/01 S. 620 ff.).
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J. Dagegen
liess
A.________
am
16.
August
2018
Beschwerde
an
den
Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben und beantragen (Vi-act. II/01 S. 637 ff.):
\n 1.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Juli 2018 sei aufzuheben und es sei bei der Verlängerung der Kontrollfrist bis zum 31. Juli 2020 zu verbleiben;
\n 2.
Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
\n
K. Mit RRB Nr. 783/2018 vom 30. Oktober 2018 (versandt am 6. November 2018) wies der Regierungsrat die Beschwerde kostenfällig ab (Bf-act. 1).
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L. Dagegen lässt A.________ mit Eingabe vom 27. November 2018 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen und folgende Anträge stellen:
\n 1.
Es seien der Beschluss Nr. 783/2018 der Vorinstanz 2 (hier: Regierungsrat) vom 30. Oktober 2018 sowie die Verfügung der Vorinstanz 1 (hier: Amt für Migration) vom 25. Juli 2018 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Kontrollfrist bis 31. Juli 2020 gelte und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgesehen werde.
\n 2.
Eventualiter seien der Beschluss Nr. 783/2018 der Vorinstanz 2 (hier: Regierungsrat) vom 30. Oktober 2018 sowie die Verfügung der Vorinstanz 1 (hier: Amt für Migration) vom 25. Juli 2018 aufzuheben und es sei die Sache zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen und Neuentscheidung an die Vorinstanz 1 zurückzuweisen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
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M. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2018 beantragt das instruierende Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das AFM erklärt am 19. Dezember 2018 Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer lässt am 19. Dezember 2018 um antragsgemässen Entscheid ersuchen und weitere Unterlagen ins Recht legen. Am 15. Januar 2019 lässt der Beschwerdeführer um Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ev. einer persönlichen Anhörung ersuchen. Das instruierende Sicherheitsdepartement beantragt am 18. Januar 2019, es sei auf eine mündliche und/oder persönliche Anhörung zu verzichten. Das AFM erklärt am 25. Januar 2019 Verzicht auf die Einreichung einer Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2019.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Aufgrund des Prinzips von Treu und Glauben (