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\n \n \n III 2018 210
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| \n Entscheid vom 21. Dezember 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, Gesuchsteller,
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| \n gegen
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| \n Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, \n Gesuchsgegner,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenverkehrsrecht (Revisionsgesuch gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts VGE III 2017 208 vom 20.12.2017 betreffend vorsorglicher Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:\n
A. Am 19. Oktober 2017 hat das kantonale Verkehrsamt Schwyz gegenüber A.________ gestützt auf einen Vorfall vom 2. September 2017 einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Untersuchs bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung hat das Verkehrsamt die aufschiebende Wirkung entzogen.
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B. Eine gegen diesen vorsorglichen Sicherungsentzug erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht Schwyz mit Entscheid VGE III 2017 208 vom 20. Dezember 2017 abgewiesen.
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C. In einer Eingabe vom 23. April 2018 ans Verwaltungsgericht forderte A.________, das Gericht habe unverzüglich beim Strassenverkehrsamt die Herausgabe des Führerausweises zu veranlassen. Er begründete dies u.a. mit dem Verweis auf einen Bundesgerichtsentscheid und sinngemäss damit, dass er zu keiner Zeit einer Blut- und Urinprobe zugestimmt habe und die damalige Blutprobe rechtswidrig gewesen sei. In der gerichtlichen Antwort vom 26. April 2018 wurde die Rechtslage erläutert und dargelegt, weshalb das Verwaltungsgericht in Anbetracht des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens III 2017 208 dem Verkehrsamt keine Anweisung zur Herausgabe des Führerausweises erteilen werde.
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D. In einer Eingabe vom 26. Juni 2018 ans Verwaltungsgericht forderte A.________ erneut, das Gericht habe unverzüglich beim Strassenverkehrsamt die Herausgabe des Führerausweises zu veranlassen. Zudem reichte er eine Kopie einer Verfügung der Staatsanwaltschaft B.________ vom 8. Mai 2018 ein, wonach hinsichtlich des Vorfalles vom 2. September 2017 das bislang pendente Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand eingestellt wurde. In der gerichtlichen Antwort vom 29. Juni 2018 wurde die Rechtslage erläutert und dargelegt, weshalb das Gericht keinen Anlass habe, die Herausgabe des Führerausweises zu veranlassen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben mit ähnlichem Inhalt kommentarlos im Archivdossier abgelegt würden. Auf diese Weise wurde eine weitere, per 18. September 2018 datierte Eingabe von A.________ im Archivdossier abgelegt.
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E. Mit einem ans Verwaltungsgericht adressierten, per 25. November 2018 datierten und am 27. November 2018 eingegangenen Schreiben ersucht A.________ um eine Revision des Entscheides VGE III 2017 208 sowie um Aushändigung des Führerausweises.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich an seine Entscheide gebunden. Ausnahmsweise kann die Rechtskraft einer Verfügung oder eines Entscheides im Rahmen einer Revision beseitigt werden, um den betreffenden Entscheid aufzuheben oder in bestimmtem Sinne abzuändern. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, bei dem wiederum abzuwägen ist zwischen dem Wert der Rechtssicherheit und dem Postulat der richtigen Durchführung objektiven Rechts. Dabei bedeutet Revision das Recht auf Neuüberprüfung eines formell rechtskräftigen Entscheides auf Grund eines geschlossenen Kataloges von Gründen. Mithin kann mit der Revision nicht verlangt werden, dass die Behörde jede beliebige, im rechtskräftigen Entscheid behandelte Frage nochmals überprüfe; vielmehr sind im Revisionsverfahren gemäss konstanter Rechtsprechung nur die geltend gemachten Revisionsgründe zu überprüfen (vgl. VGE 716/02 vom 12.2.2003, mit Hinweisen auf VGE 644/97 vom 5.2.1998; VGE 818/98 vom 22.7.1998 Erw. 1a, Prot. S. 755; siehe auch Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2.A., Rz. 1978ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Rz. 1324ff. mit Hinweisen; Martin Bertschi, in: Kommentar VRG-ZH, 3.A., Rz. 1ff. zu § 86a ff. VRG-ZH).
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1.2 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 regelt die Revision unter anderem wie folgt:
\n § 61
1. Revisionsgründe
\n Die Behörde zieht ihre rechtskräftige Verfügung oder ihren rechtskräftigen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
\n a)
die Verfügung oder der Entscheid durch eine strafbare Handlung beeinflusst wurde;
\n b)
die Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie früher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte;
\n c)
die Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat, welche die dadurch benachteiligte Partei nicht rechtzeitig geltend machen konnte;
\n d)
die Behörde erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, versehentlich nicht berücksichtigt hat.
\n § 62
2. Revisionsinstanz, Frist
\n Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen seit Feststellung des Revisionsgrundes, spätestens innert zehn Jahren seit Erlass der Verfügung oder des Entscheides, bei der Behörde einzureichen, welche die mit dem Revisionsbegehren angefochtene Verfügung oder den Entscheid getroffen hat.
\n § 63b
5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung
\n Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar.
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1.3 Die ZPO regelt die Revision unter anderem wie folgt:
\n Art. 328
Revisionsgründe
\n 1
Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
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a.
sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
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b.
ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
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c.
geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
\n 2
Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
\n
a.
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind;
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b.
eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
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c.
die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
\n Art. 329
Revisionsgesuch und Revisionsfristen
\n 1
Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.
\n 2
Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Falle von Artikel 328 Absatz 1 Buchstabe b.
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1.4 Erweist sich das Revisionsbegehren wegen Fehlens einer Rechtsmittelvoraussetzung als unzulässig, so tritt das Gericht nicht darauf ein. Kann auf das
\n Revisionsgesuch eingetreten werden, so ist zu prüfen, ob einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe vorliegt. Liegt kein Revisionsgrund vor, so wird das Revisionsbegehren abgewiesen (Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, Kommentar ZPO, Zürich 2015,