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III 2018 211
 
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Entscheid vom 3. Juni 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
 
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Parteien
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  1. A.________,
    \n Beschwerdeführer,
  2. \n
  3. B.________,
    \n Beigeladene,
  4. \n
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach 155,
    \n 8852 Altendorf,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Parkfelder)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ und B.________ sind Eigentümer des Grundstücks KTN 001.________ in Altendorf. Am 28. Februar 2018 teilte die Baukommission der Gemeinde Altendorf A.________ mit, sie habe aufgrund einer Anzeige von Dritten festgestellt, dass die Bauten und Anlagen auf der Liegenschaft KTN 001.________ nicht in allen Belangen den bewilligten Plänen entsprechen würden. Insbesondere würden entlang der Strasse C.________ vier Parkplätze bestehen, welche nie bewilligt worden seien. In Bezug auf eine Nebenbaute auf KTN 001.________ handle es sich um eine Projektänderung, da diese entgegen der ursprünglichen Baubewilligung nicht um 90 Grad abgedreht sei. Ausserdem habe eine Baukontrolle ergeben, dass an die Balkonbrüstung im obersten Geschoss eine unbewilligte Werbeblache angebracht worden sei. Für diese nicht bewilligten Bauten und Anlagen müsse A.________ bis Ende April 2018 ein nachträgliches Baugesuch einreichen (Beilage im Aktenverzeichnis zu VB 115/2018 [nachfolgend: VB 115/2018-act.] II.-01).
\n B. A.________ kam dieser Aufforderung innert Frist nicht nach; er ersuchte am 30. April 2018 erst einmal die volle Akteneinsicht zu allen Vorgängen seit 1991 bis dato auf der Liegenschaft KTN 001.________ (Bf-act. 10).
\n C. Mit Beschluss (GRB) Nr. 291 vom 25. Mai 2018 (versandt am 30.5.2018) forderte der Gemeinderat Altendorf A.________ auf, bis 30. Juni 2018 die erforderlichen Baugesuche gemäss Schreiben vom 28. Februar 2018 einzureichen (Beilagen in VB 115/2018-act. II.-01 = Bf-act. 9).
\n D. Gegen diesen GRB Nr. 291 vom 25. Mai 2018 erhob A.________ fristgerecht am 21. Juni 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen (VB 115/2018-act. I.-01):
\n I. Dieser Gemeinderatsbeschluss sei aufzuheben, wegen gravierenden Fehlern und Mängeln, sowohl in formeller, wie auch in materieller Hinsicht bezüglich falscher Sachverhalts-Feststellung und -Darstellung.
\n II. Den Regierungsrat bitte ich einmal mehr, ermahnend oder aufsichtsrechtlich gegen das wiederholt schikanöse und willkürliche Verhalten der Baubehörde einzuwirken, damit in Altendorf endlich (wie am 2. Nov. 2016 öffentlich versprochen) wieder alles seine Richtigkeit erhält und die Gemeinschaft nicht noch mehr gespalten wird.
\n III. Im weiteren empfehle ich dem Regierungsrat, nach Jahrzehnten von massivem amtlichen Missbrauch Klage gegen Unbekannt einzureichen, wegen wiederholt aktiver Unterlassung gemäss StGB Art. 11, sowie Amtsmissbrauch, Dokumentenfälschung, Begünstigung, allenfalls Korruption und weiteren aus den Akten und der baubehördlichen Praxis festzustellenden Straftaten.
\n IV. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
\n E. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 lud der Regierungsrat B.________ als Miteigentümerin der Liegenschaft KTN 001.________ von Amtes wegen in das Beschwerdeverfahren bei und bot ihr sowie dem Gemeinderat Gelegenheit zur Beschwerde vom 21. Juni 2018 Stellung zu nehmen (VB 115/2018-act. VI.-02).
\n F. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2018 erklärte der Gemeinderat, im Bewilligungs-Dossier der Liegenschaft KTN 001.________ seien Bewilligungen gefunden worden, welche der aktuellen Baubehörde bisher nicht bekannt gewesen seien, was zur Wiedererwägung des angefochtenen Beschlusses GRB Nr. 291 vom 25. Mai 2018 geführt habe (VB 115/2018-act. II.-01). Der Gemeinderat ersuchte den Regierungsrat, dem Beschwerdeführer den \"Wiedererwägungsbeschluss\" GRB Nr. 360 vom 22. Juni 2018 (Beilage in VB 115/2018-act. II.-02) zukommen zu lassen, mit der Einladung, die vorliegende Beschwerde zurückzuziehen und einzig für die bewilligungspflichtigen Fahrzeugabstellplätze auf KTN 001.________ ein Baubewilligungsgesuch einzureichen.
\n Mit GRB Nr. 360 vom 22. Juni 2018 verzichtete der Gemeinderat auf das nachträgliche Bewilligungsverfahren bezüglich Nebenbauten sowie Reklameanlage im Fassadenbereich. Im Übrigen blieben die Bestimmungen gemäss GRB Nr. 291 vom 25. Mai 2018 bestehen.
\n G. Der instruierende Rechts- und Beschwerdedienst stellte am 29. Juni 2018 die Vernehmlassung des Gemeinderates vom 26. Juni 2018 samt GRB Nr. 360 vom 22. Juni 2018 zu. Es werde davon ausgegangen, dass ihm dieser GRB Nr. 360 bereits direkt vom Gemeinderat zugestellt worden sei. Damit habe der Gemeinderat den angefochtenen GRB Nr. 291 teilweise aufgehoben, auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für die Nebenbauten und die Werbeblache werde nun verzichtet. Insoweit sei die Beschwerde vom 21. Juni 2018 gegenstandslos geworden. Der Gemeinderat bestehe weiterhin auf der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für die vier markierten Parkplätze.
\n A.________ wurde ersucht, bis 10. Juli 2018 mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 21. Juni 2018 gegen den GRB Nr. 291 zurückziehe bzw. ob er weiterhin daran festhalte, soweit der Gemeinderat die Einreichung eines Baugesuchs für die vier Parkplätze verlange (VB 115/2018-act. III.-03).
\n H. Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 bestätigte A.________ den GRB Nr. 360 vom 22. Juni 2018 als Beilage zum Schreiben des Rechts- und Beschwerdedienstes vom 29. Juni 2018 (am 30.6.2018) erhalten zu haben, nicht aber direkt vom Gemeinderat. Er könne weder die ebenfalls beiliegende Stellungnahme des Gemeinderates noch den neuen GRB Nr. 360 so akzeptieren, weshalb er sowohl an der ersten Beschwerde (gegen den GRB Nr. 291) festhalten sowie auch gegen den GRB Nr. 360 Beschwerde einreichen werde (VB 115/2018-act. I.-02).
\n I. Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 erhob A.________ fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz gegen den ihm am 30. Juni 2018 durch den Rechts- und Beschwerdedienst zugestellten GRB Nr. 360 vom 22. Juni 2018 mit folgenden Anträgen (im Aktenverzeichnis zu VB 147/2018 [nachfolgend: VB 147/2018-act.] IV.-01):
\n I. Dieser Gemeinderatsbeschluss Beilage 1) sei aufzuheben, wegen wiederum gravierenden Fehlern und Mängeln, sowohl in formeller, wie auch in materieller Hinsicht, bezüglich mehrfach falscher Sachverhalts-Feststellung und -Darstellung.
\n II. Der hiermit angefochtene GRB verweist unter Beschluss Pkt. 2. auf die Teilgültigkeit des ersten Entscheides Nr. 291 vom 25.05.2018, weshalb auch beide Beschwerden (22.06.2018 und 20.07.2018) als eine Verfahrenseinheit zu behandeln seien.
\n III. Mit der Gutheissung der beiden Beschwerden sei dieser ganze amtliche Missstand aufsichtsrechtlich zu behandeln, damit diese sträfliche Praxis der Altendorfer Baubehörde endlich nachhaltig gestoppt werden kann und nicht noch weitere Schäden zu Lasten der Allgemeinheit verursacht (mit Verweis auf Antrag II. der 1. Beschwerde).
\n IV. Wegen wiederholt sträflichen Vergehen gegen zwingende amtliche Pflichten seien gegebenenfalls strafrechtliche Massnahmen einzuleiten (mit Verweis auf Antrag III. der 1. Beschwerde).
\n V. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
\n J. Am 21. Juli 2018 reichte A.________ weitere Beilagen nach (VB 147/2018-act. IV.-02).
\n K. Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 lud der Regierungsrat B.________ als Miteigentümerin der Liegenschaft KTN 001.________ von Amtes wegen in das Beschwerdeverfahren bei und bot ihr sowie dem Gemeinderat Gelegenheit zur Beschwerde vom 20. Juli 2018 sowie dem Schreiben 21. Juli 2018 (inkl. Beilagen) Stellung zu nehmen (VB 147/2018-act. VI.-02). Davon machte der Gemeinderat mit Stellungnahme innert erstreckter Frist vom 20. August 2018 Gebrauch (VB 147/2018-act. V.-02). Dazu liess sich A.________ am 31. August 2018 vernehmen (VB 147/2018-act. IV.-03). B.________ äusserte sich nicht zur Sache.
\n L. Mit Beschluss (RRB) Nr. 799/2018 vom 30. Oktober 2018 (versandt am 6.11.2018) vereinigte der Regierungsrat die Beschwerdeverfahren gegen den GRB Nr. 291 vom 25. Mai 2018 (VB 115/2018; = Verfahren I) und gegen den GRB Nr. 360 vom 22. Juni 2018 (VB 147/2018 = Verfahren II) und entschied wie folgt (Bf-act. 1):
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  1. Die Beschwerde I wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden zu betrachten ist. Die Beschwerde II wird abgewiesen. Der Aufsichtsbeschwerde wird keine Folge geleistet.
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  3. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeentscheides
  4. \n
\n a) die Markierungen für die vier Parkfelder entlang der Strasse \"C.________\" zu entfernen oder
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  1.         ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde Altendorf einzureichen.
  2. \n
\n Kommt der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nach
\n a) kann er nach