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III 2018 216
 
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Entscheid vom 24. April 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ und B._________
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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    \n
  1. D.________AG, Luzernerstrasse 1, 6343 Rotkreuz,
    \n Beschwerdegegnerin,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________,
  2. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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\n Sachverhalt:
\n A. Die D.________AG ist Eigentümerin der mit der Nordostseite an die L.________strasse angrenzenden, in der Wohnzone W3 gelegenen Grundstücke KTN 001.________ (571 m2, unüberbaut) und KTN 002.________ (569 m2, überbaut, L.________strasse 3), Ingenbohl. A.________ ist Eigentümer der Liegenschaft KTN 003.________ (607 m2, L.________strasse 2), die mit der Südwestseite an die L.________strasse und mit der Südsüdostseite an die F.________strasse angrenzt und gut 20 m südöstlich der Parzelle KTN 002.________ liegt.
\n Am 6. Juli 2017 reichte die D.________AG bei der Gemeinde Ingenbohl das Baugesuch für den Abbruch des auf KTN 002.________ bestehenden Mehrfamilienhauses (MFH) und den Neubau eines MFH auf KTN 001.________ und KTN 002.________ ein. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. 004.________ 2017 publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben neben anderen A.________ und B._________ am 31. Juli 2017 Einsprache. Am 25. September 2017 und 4. November 2017 reichte die D.________AG nach einer Beurteilung durch die kommunale Hochbaukommission vom 26. September 2017 überarbeitete Projektunterlagen ein. A.________ und B._________ hielten am 21. November 2017 an ihrer Einsprache fest.
\n B. Mit Gesamtentscheid vom 21. Dezember 2017 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Gleichzeitig stellte das ARE der Gemeinde den Beschluss des für die Erteilung von Bewilligungen an Fliessgewässern zuständigen Bezirksrats (BRB) Schwyz Nr. 15/2017 vom 17. November 2017 betreffend Einleitung der Meteorwasserleitung in den eingedolten M.________graben zur Eröffnung zu. Die Einsprachen wurden aus kantonaler Sicht abgewiesen. Eine Einsprache wurde infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
\n Mit Beschluss (GRB) Nr. 19 vom 8. Januar 2018 erteilte der Gemeinderat Ingenbohl die Baubewilligung unter Eröffnung des Gesamtentscheids des ARE vom 21. Dezember 2017 sowie des BRB Schwyz Nr. 15/2017 vom 17. November 2017 wie folgt:
\n 1. (Abschreibung einer Einsprache infolge Rückzugs).
\n 2. Die Einsprachen von
\n  (a-b …).
\n  c) A.________ und B._________
\n  (d …)
\n  werden, soweit auf sie eingetreten wird, im Sinne der Erwägungen und unter Kostenfolge zu Lasten der Einsprecher abgewiesen.
\n 3. Die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Gewässerabstandes wird erteilt.
\n 4. Die Bewilligung für den Abbruch best. Gebäude und Neubau Mehrfamilienhaus (…) wird mit folgenden Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten erteilt:
\n  (a-d …).
\n (5.-6. Einfahrtsbewilligung; zu beachtende Verfügungen/Richtlinien)
\n 7. Folgende Auflagen haben rechtzeitig zu erfolgen bzw. erledigt zu sein:
\n 7.1 (…).
\n 7.2 Mit den Bauarbeiten (Hochbau) darf erst begonnen werden resp. die Baufreigabe wird erst erteilt, nachdem
\n (a-c  …).
\n 7.3 (…).
\n (8.-14. Kanalisationsleitung; Haftung; Gebühren und Auslagen; Geltungsdauer der Baubewilligung; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Beilagen).
\n Die Kosten für die Behandlung von insgesamt Fr. 1'000.-- wurden je zu einem Viertel den Einsprache erhebenden Parteien auferlegt (Disp.-Ziff. 10.3).
\n C. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 betreffend \"Beschwerde gegen den Gesamtentscheid betreffend Baugesuch B017-0900 Gemeinde-Ingenbohl (…)\" ersuchten A.________ und B._________ den Regierungsrat des Kantons Schwyz, \"die Baubewilligung für das Baugesuch B2017-0900 der D.________AG zurückzuziehen oder neu zu überdenken, damit alle Anrainer des Hafenquartiers und insbesondere jene der L.________strasse zu einer gewissen Serenität zurückfinden können und dass vor allem das Ortsbild erhalten bleibt\".
\n Am 2. März 2018 stellte der Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements A.________ und B._________ die Vernehmlassungen des Gemeinderates vom 7. Februar 2018, des ARE vom 21. Februar 2018 sowie des Rechtsvertreters der Bauherrschaft vom 1. März 2018 zu. Hierzu liessen die nunmehr beanwalteten A.________ und B._________ mit Eingabe vom 30. April 2018 Stellung nehmen und die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates vom 8. Januar 2018 sowie die Abweisung des Baugesuches Nr. 2017-52 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin/Vorinstanzen beantragen.
\n D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 798/2018 vom 6. November 2018 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als Dispositivziffer 4 des Beschlusses Nr. 19 des Gemeinderates Ingenbohl vom 8. Januar 2018 wie folgt ergänzt wird:
\n e) Die beiden Bauparzellen KTN 001.________ und KTN 002.________ sind zu einer Parzelle zu vereinigen.
\n Die Dispositivziffer 7.2 dieses Beschlusses wird überdies wie folgt ergänzt:
\n d) Der Nachweis der Vereinigung von KTN 001.________ und KTN 002.________ zu einer Parzelle eingereicht und genehmigt wurde.
\n Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
\n [typographische Hervorhebung gemäss Original]
\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (…).
\n 3. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen.
\n (4.-6. Rechtsmittelbelehrung).
\n E. Gegen diesen RRB (Versand am 7.11.2018, Zustellung am 12.11.2018) lassen A.________ und B._________ mit Eingabe vom Montag, 3. Dezember 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag), fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 11.09.2018 [recte: 6.11.2018] und der Beschluss des Gemeinderates Ingenbohl vom 08.01.2018 inkl. des Gesamtentscheides des Amtes für Raumentwicklung vom 21.12.2017 seien aufzuheben und es sei die Baubewilligung nicht zu erteilen.
\n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen/Bg bezüglich beider Instanzen.
\n F. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 beantragt der Gemeinderat die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Das ARE teilt mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 seinen Verzicht auf die Einreichung einer umfangreichen Vernehmlassung und eine explizite Antragsstellung mit. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 14. De-zember 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin lässt vernehmlassend am 3. Januar 2019 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei, beantragen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden bei solidarischer Haftbarkeit.
\n G. Die Beschwerdeführer erklären mit Schreiben vom 17. Januar 2019 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen mit. Gleichzeitig teilen sie mit, dass gemäss Publikation im Amtsblatt Nr. 1 vom 4. Januar 2019 die Baugrundstücke KTN 001.________ und KTN 002.________ von der Beschwerdegegnerin auf die N.________AG übertragen worden sei. Es stelle sich daher die Frage der Passivlegitimation bzw. des Rechtsschutzinteresses der Beschwerdegegnerin, was von Amtes wegen abzuklären sei. Es werde auf