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III 2018 230
 
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Entscheid vom 25. März 2019
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
ARGE A.________AG / B.________AG,
c/o B.________AG,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Gemeinde Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen,
2. Bezirk March, vertreten durch den Bezirksrat, Bahnhofplatz 3, Postfach, 8853 Lachen,
Vorinstanzen,
\n vertreten durch RAin lic.iur. D.________, LL.M. und/oder RAin Dr.iur. HSG E.________, LL.M.,
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Gegenstand
Öffentliches Beschaffungsrecht (Präqualifikation Studienauftrag \"Neubau Bezirksschulhaus / Dreifachturnhalle mit Mehrzweck-nutzung inkl. Tiefgarage\" Lachen)
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Sachverhalt:
\n A. Die Gemeinde Lachen publizierte im Amtsblatt Nr. 001.________ 2018 (und gleichzeitig unter www.simap.ch) die Ausschreibung zum Wettbewerb/ Neubau Bezirksschulhaus/ Dreifachturnhalle mit Mehrzwecknutzung inklusive Tiefgarage. Im 2-stufigen, selektiven Verfahren mit Präqualifikation wurden Studienaufträge als Architekturleistung erwartet. Die Teilnahmeunterlagen zur Präqualifikation konnten unter www.simap.ch bezogen werden (ABl Nr. 001.________ 2018).
\n B. Innert Frist haben 22 Unternehmungen Unterlagen eingereicht und sich zur Teilnahme beworben. Die aus Mitgliedern des Gemeinderates Lachen, des Bezirksrats March sowie der F.________ AG (beratende Bauingenieure) gebildete Projektkommission hat die Eingaben anhand der vorgegebenen Eignungskriterien beurteilt und die sechs erstplatzierten Bewerber sowie ein Nachwuchsteam zur Offertstellung betreffend Studienauftrag (2. Stufe) vorgeschlagen. Je mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 haben der Gemeinderat Lachen und der Bezirksrat March dem Antrag der Projektkommission zugestimmt und die sieben Generalplaner zur 2. Stufe des Verfahrens zugelassen (Vi-act. 6 bis 7). Mit gemeinsamer Verfügung Präqualifikationsergebnis der Gemeinde Lachen und des Bezirks March vom 14. Dezember 2018 wurde der A.________AG, die sich als ARGE A.________AG /B.________AG, um die Teilnahme beworben hatte, die Nichtberücksichtigung mitgeteilt mit der Begründung: \"Bessere Erfüllung der Eignungskriterien durch andere Generalplanerteams\" (Vi-act. 8).
\n C. Am 21. Dezember 2018 erheben die B.________ im Namen der ARGE A.________AG, Schwyz, und der B.________AG, Lachen, beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde gegen die verfügte Nichtpräqualifikation mit dem Antrag:
\n Der Beschluss des Beurteilungsgremiums sei aufzuheben. Für einen neuen Beschluss seien die Eignungskriterien so zu formulieren, dass auch Bewerber aus dem Kanton Schwyz eine Chance zur Teilnahme an der zweiten Verfahrensstufe bekommen. Der Personalstruktur der Bewerber sei mehr Beachtung zu schenken.
\n D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 wird der Beschwerde vom 21. Dezember 2018 einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung erteilt. Der Vorinstanz wird Frist bis 23. Januar 2019 angesetzt zur Einreichung einer Vernehmlassung.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2019 beantragen die Vorinstanzen:
\n 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;
\n 2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen;
\n 3. Die eingereichten Akten seien vertraulich zu behandeln;
\n 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung umgehend zu entziehen;
\n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung sei nicht zu entziehen.
\n F. Mit Zwischenbescheid III 2019 17 vom 4. Februar 2019 entzieht der Einzelrichter der Beschwerde vom 21. Dezember 2018 die mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 einstweilen bis auf Widerruf erteilte aufschiebende Wirkung.
\n G. Am 13. Februar 2019 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanzen unter Bestätigung des Rechtsbegehrens, die Beschwerde gutzuheissen und eine Neuausschreibung anzuordnen. Hierzu lassen sich die Vorinstanzen mit Eingabe vom 22. Februar 2019 vernehmen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. In ihrer Beschwerde vom 21. Dezember 2018 beantragt die Beschwerdeführerin, der Präqualifikationsbeschluss der Vorinstanzen sei aufzuheben. Das Verfahren sei noch einmal neu durchzuführen, wobei die Eignungskriterien so zu formulieren seien, dass auch Bewerber aus dem Kanton Schwyz eine Chance zur Teilnahme an der zweiten Verfahrensstufe bekämen. Der Personalstruktur der Bewerber sei mehr Beachtung zu schenken. In der Begründung führt sie u.a. aus, Generalplanungsprojekte seien im Kanton Schwyz eher selten, dementsprechend seien auch ihre Referenzobjekte nicht so zahlreich. Sie könne aber bezüglich Personalstruktur und Ausbildung punkten. Diese beiden Kriterien würden durch die ausschreibenden Vorinstanzen als unwichtig beurteilt und dadurch mit 5% massiv untergewichtet. Mit dieser Wertung der Eignungskriterien würden Bewerber aus dem Kanton Schwyz faktisch ausgeschlossen.
\n 2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl.