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\n \n \n III 2018 233
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| \n Entscheid vom 25. Juli 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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\n \n
| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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\n \n
| \n gegen
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\n \n
| \n \n \n - Gemeinderat Wangen, Postfach 264, 8855 Wangen,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n - C.________ AG,
\n Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, \n - Gemeinderat Tuggen, Zürcherstrasse 14, Postfach 159, 8856 Tuggen,
\n Beigeladener, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________, \n | \n
\n \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Fristverlängerung \n Abbau und Auffüllung einer Kiesgrube)
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Sachverhalt:\n
A. Die C.________ AG (C.________) betreibt in den Gemeinden Wangen und Tuggen seit Jahrzehnten mehrere Kiesgruben. Mit Beschluss (RRB) Nr. 1788 vom 13. November 1978 genehmigte der Regierungsrat den Sanierungsplan für die Kiesgrube C.________ Nuolen-Wangen/Tuggen. Mit RRB Nr. 830 vom 19. Mai 1981 genehmigte der Regierungsrat auch den Abbau- und Sanierungsplan vom 7. November 1980 für die Kiesgewinnung Rütihof und setzte sie in Kraft. Der ursprüngliche Sanierungsplan sah den Abschluss der Abbau- und Auffüllungsarbeiten per Ende 1999 vor.
\n Am 22./25. August 2008 schlossen der Gemeinderat Wangen, der Gemeinderat Tuggen und die C.________ einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, welcher verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit dem Kiesabbau regelt. Gestützt auf diesen Vertrag bewilligten der Gemeinderat Wangen mit Beschluss (GRB) Nr. 482 vom 25. September 2008 und der Gemeinderat Tuggen mit GRB Nr. 801 ebenfalls vom 25. September 2008 in gemeinsamer Abstimmung die Verlängerung des Kiesabbaus (inklusive Wiederauffüllung/Rekultivierung).
\n
B. Der (vom Regierungsrat mit RRB Nr. 944 vom 20.6.2000 und RRB Nr. 1079 vom 23.8.2005 genehmigte) Teilzonenplan Nuolen See der Gemeinde Wangen sieht für den Ufer- und Seebereich (um die sogenannten Hunziker- und ________-Buchten) eine Gestaltungsplanpflicht vor. Mit dem (vom Regierungsrat mit RRB Nr. 610 vom 15.6.2011 genehmigten) Gestaltungsplan Nuolen See wurde die Neugestaltung des heutigen Industriegeländes nach der Stilllegung der bestehenden Betriebsanlagen, d.h. die Folgenutzung (Wohn- und Nebenbauten) der Landfläche im Gestaltungsplanperimeter nach Abschluss des Kiesabbaus und der Kiesaufbereitung (Erstnutzung) geregelt. Hierfür sind Terrainanpassungen, neue Uferlinien und Flachwasserzonen geplant. Der Gestaltungsplan Nuolen See sieht als Entscheidungsgrundlage für die definitive Gestaltung der Uferböschungen das Anlegen von Testufern vor. Für dieses Bauvorhaben \"Ufergestaltung Nuolen See (Testufer 1 und 2)\" erteilte der Gemeinderat Wangen der C.________ gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 3. Januar 2012 mit Beschluss vom 31. Mai 2012 die Baubewilligung unter gleichzeitiger Abweisung der Einsprachen von A.________ vom 22. September 2011 sowie einer Drittpartei. Der Regierungsrat wies die von A.________ sowie der Drittpartei erhobenen Beschwerden mit RRB Nr. 249/2013 vom 20. März 2013 ab. Das Verwaltungsgericht hiess die von A.________ sowie der Drittpartei hiergegen erhobenen Beschwerden mit VGE III 2013 66+67 vom 25. September 2013 hingegen gut. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil
1C_821/2013 und
1C_825/2013 vom 30. März 2015 (= URP 2015 S. 301 ff.) unter Abweisung der Beschwerden der C.________ und des Gemeinderates Wangen.
\n
C.1 Mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25. August 2008 wurden im Zusammenhang mit der Folgenutzung der Kiesabbaugebiete Vereinbarungen unter anderem betreffend den Erlass des Gestaltungsplanes Nuolen See (Ziff. I), neue Abbaugebiete in Tuggen und Erschliessung Bachtellen (Ziff. II), das Förderband Nuolen (Ziff. III), den Zeitplan (Ziff. IV) und den Modalsplit (Ziff. V) getroffen. In Ziff. 2 der Schlussbestimmungen (Ziff. XII) wurden die Parteien verpflichtet, den Vertrag im Geiste der Vereinbarung an die neue Interessenlage anzupassen, falls sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die Rechtsgrundlagen des Vertrages nach Abschluss derart ändern sollten, dass die Vertragserfüllung einer oder beiden Parteien nicht mehr zugemutet werden kann, oder sich wesentliche Vertragsgrundlagen innert den vereinbarten Zeitabläufen nicht verwirklichen sollten. Komme eine Einigung innert drei Monaten seit Beginn der Verhandlungen nicht zustande, entscheide der Richter über den Fortbestand des Vertrages. Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag wurde das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als einzige Instanz vereinbart (Ziff. XII.5).
\n Unter \"III. Förderband\" wurden unter anderem folgende Vereinbarungen getroffen:
\n 3.
Die C.________ verpflichtet sich, den über dem Boden liegenden Teil des Förderbands in Nuolen spätestens bis 31.12.2016 auf eigene Kosten abzubrechen, bzw. unter den Boden zu legen. Die Gemeinde Wangen unterstützt grundsätzlich eine allfällige Strassenunterquerung.
\n 6.
Für den Fall, dass die Nuoler Werke gemäss Vereinbarung (spätestens 31.12.2014) abgebrochen wurden, sich jedoch die Erstellung bzw. Verlegung des neuen Industriehafens ohne Verschulden der C.________ verzögert, soll der C.________ zur Wahrung der Kontinuität die Möglichkeit eingeräumt werden, die bisherige Ledi-Verladestelle bis spätestens 31.12.2018 aufrechtzuerhalten.
\n Ziff. IV.1 des Zeitplanes beinhaltet folgende Vorgaben:
\n Die Parteien verpflichten sich, alle Vorkehren zu treffen und Handlungen vorzunehmen, die notwendig sind, um den folgenden verbindlichen Zeitplan einzuhalten.
\n
- Beendigung des Kiesabbaus in den Kiesgruben Bachtellen und Rütihof gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2013
\n
- Beendigung der Rückbauarbeiten der Kiesaufbereitungsanlage und des Betonwerks in Nuolen gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2014
\n
- Beendigung der Wiederauffüllungsarbeiten in den Kiesgruben Bachtellen und Rütihof gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2017
\n
- Beendigung der Rekultivierung in den Kiesgruben Bachtellen und Rütihof gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2020.
\n
C.2 Am 23. Juni 2017 reichte die C.________ beim Gemeinderat Wangen und beim Gemeinderat Tuggen jeweils folgendes Gesuch ein:
\n Es seien die in den Ziffern III.3 und IV.1 zweiter und dritter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25.08.2008 aufgeführten Fristen zur Erfüllung der Verpflichtungen der C.________ AG ohne jegliches Präjudiz in materieller Hinsicht sowie unter Vorbehalt der Einreichung allfällig weiterer Vertragsanpassungsgesuche bis 31.12.2018 zu erstrecken.
\n
C.3 Mit GRB Nr. 559 vom 5. Juli 2017 bzw. GRB Nr. 288 vom 6. Juli 2017 beschlossen der Gemeinderat Tuggen bzw. der Gemeinderat Wangen, auf das Gesuch der C.________ AG vom 23. Juni 2017 um Fristverlängerung einzutreten und den notwendigen Anpassungen zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25. August 2008 gemäss dem Entwurf (dat. 5.7.2017) zuzustimmen. Nach Unterzeichnung der Vertragsanpassungen sei zur Anpassung der Verlängerungsbewilligungen gemäss GRB Nr. 482 (Wangen) und GRB Nr. 801 (Tuggen), beide vom 25. September 2008, das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
\n
D.1 Im Amtsblatt Nr. __ vom ________ (S. _____) wurden unter den Gemeinden Tuggen und Wangen die Baugesuche \"Abbau und Auffüllung Kiesgrube C.________ (Verlängerung der Fristen), Bolenberg, Bachtellen, Tuggen, KTN 302, 303, 333, 335, 336 und 915\" bzw. \"Abbau und Auffüllung Kiesgrube C.________ (Verlängerung der Fristen), Rütihof, Bachtellen, Liebergsellenwäldli, Nuolen-Wangen, GB 393, 395, 406, 447, 464, 474 und 757\" publiziert und öffentlich aufgelegt.
\n
D.2 Gegen das Baugesuch betreffend den Abbau und die Auffüllung der Kiesgruben in der Gemeinde Wangen erhoben A.________ mit Eingabe vom 30. August 2017 Einsprache beim Gemeinderat Wangen mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es sei die Nichtigkeit der vom Gemeinderat Wangen am 6. Juli 2017 unterzeichneten Änderung des öffentlich-rechtlichen Vertrags und die Nichtigkeit des entsprechenden GRB Wangen Nr. 288 vom 6.7.2017 festzustellen.
\n 2.
Es sei die schon erfolgte Bewilligung des Gesuchs um Fristverlängerung des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25.8.2008 und die Vertragsänderung vom 5.7.2017 aufzuheben.
\n 3.
Der am 22./25.8.2008 unterzeichnete öffentlich-rechtliche Vertrag sei durch die zuständige Instanz vollumfänglich auf rechtsverletzende Inhalte zu prüfen, und es sei durch diese Instanz vorzugeben, welche Inhalte infolge fehlender Rechtskonformität geändert werden müssen. Eventualiter sei der ganze Vertrag nichtig zu erklären. Hierzu sei das Verwaltungsgericht (als im öffentlich-rechtlichen Vertrag Ziff. XII.2 und 5 zuständig bezeichnete Instanz) durch den Gemeinderat Wangen um Erwägung und Entscheid zu ersuchen.
\n 4.
Das Verwaltungsgericht sei vom Gemeinderat zu ersuchen, im Rahmen der Prüfungen gemäss Antrag 3 auch juristisch abzuklären, ob gegen die Ver-antwortlichen der \"Anpassung\" des öffentlich-rechtlichen Vertrags (vom 22./25.8.2008) vom 5. Juli 2017 (Gesuchstellerin/Betreiberin, Behördenmitglieder und Amtspersonen) von Amtes wegen eine Strafuntersuchung zu veranlassen sei.
\n 5.
Es sei durch den Gemeinderat zu gewährleisten, dass betreffend der bereits erfolgten und laufenden Verletzung der Rückbaupflichten gegen die Gesuchstellerin angemessene Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere sei ihr auch eine angemessene Entschädigung des geschädigten Gemeinwesens und der geschädigten Nachbarn für die erlittenen Nachteile sowie eine angemessene Busse aufzuerlegen.
\n 6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.
\n
D.3 Mit GRB Nr. 158 vom 19. April 2018 entschied der Gemeinderat Wangen wie folgt:
\n 1.
Das Gesuch der C.________ AG vom 23. Juni 2017 um Fristverlängerung wird bewilligt.
\n 2.
Die notwendigen Anpassungen zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./ 25. August 2008 gemäss der von allen Vertragsparteien unterzeichneten Anpassung vom 5. Juli 2017 werden bestätigt. Die Bestätigung steht unter dem Vorbehalt, dass der Gemeinderat Tuggen den nachgesuchten Fristerstreckungen und den vorgesehenen Anpassungen ebenfalls ausdrücklich zustimmt.
\n 3.
Für den Bedarfsfall bleiben später weitere Vertragsanpassungen vorbehalten, dies unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse. Vorbehalten bleiben insbesondere weitere Fristerstreckungen.
\n (4.
Bewilligungsgebühr).
\n 5.
Die Einsprache von A.________ (…) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
\n 6.
Die Kosten des Einspracheverfahrens betragen Fr. 800.-- und werden den Einsprechern überbunden (…).
\n 7.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
\n (8.-9. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n
E. Mit GRB Nr. 397 vom 25. April 2018 bewilligte der Gemeinderat Tuggen die beantragte Verlängerung der Fristen für den Abbau und die Auffüllung der Kiesgrube Bolenberg, Bachtellen unter Abweisung einer Dritteinsprache. Dieser Gemeinderatsbeschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n
F. Gegen den GRB Nr. 158 vom 19. April 2018 (Wangen) erhoben A.________ mit Eingabe vom 19. Mai 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es sei der GRB Wangen Nr. 158 vom 19.4.2018 aufzuheben.
\n 2.
2.1
Der Gemeinderat sei aufzufordern, unsere Einsprache vom 30. August 2017 rechtskonform zu behandeln.
\n
2.2
Eventualiter sei die Einsprache vom Regierungsrat in eigener Kognition umfassend oder in Teilen zu behandeln.
\n
2.3
Eventualiter sei die Verfahrenskoordination betreffend Behandlung der Einsprache-Anträge 3, 4 und 5 vom Regierungsrat in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde direkt mit dem Verwaltungsgericht abzuklären und in den Regierungsratsbeschluss zu integrieren.
\n 3.
Die Vorakten seien beizuziehen.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegner.
\n
G. Mit RRB Nr. 900/2018 vom 4. Dezember 2018 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (…).
\n 3.
Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Wangen eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- und der Beschwerdegegnerin eine solche von Fr. 1700.-- zu bezahlen.
\n (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n
H. Gegen diesen RRB Nr. 900/2018 vom 4. Dezember 2018 erheben A.________ mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der RRB Nr. 900/2018 vom 4. Dezember 2018 und der GRB Wangen Nr. 158 vom 19.4.2018 seien aufzuheben und das Gesuch um «Abbau und Auffüllung der Kiesgrube C.________; Fristverlängerung» vom 23.6.2017 sei abzuweisen.
\n 2.
Es sei durch das Verwaltungsgericht in verfahrensrechtlicher, formeller und materieller Hinsicht vollumfänglich zu klären:
\n a)
wie sich das am 26. Oktober 2018 neu eingereichte - im Hauptpunkt (Endfristen) erneut unbestimmte - Fristverlängerungsgesuch zum vorliegenden
Verfahren verhält und welche Rechtswirksamkeit bezüglich Endfristen die Verfügung des Gemeinderates Wangen vom 23.11.2018 entfalten kann, in welcher die Gesuchstellerin explizit darauf hingewiesen wird: «Ein allfälliges Gesuch (der Beschwerdegegnerin) um Erstreckung dieser Frist (zur Stellungnahme bis 5. Dezember 2018) wird die Sistierung der Verfahrensfrist für die Abwicklung des Baugesuches zur Folge haben».
\n b)
wie sich die bestimmten und unbestimmten Inhalte des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25. September (recte: August) 2008 zu den Nichteinhaltungs-Tatbeständen und zur Unbestimmtheit der Duldungsdauer verhalten und ob ein 'Rechtsanspruch auf unbegrenzte Duldung von Vertragsverletzungen' damit begründet werden kann, es bestehe eine (bestrittene) gegenseitige Abhängigkeit der vom Fristerstreckungsgesuch betroffenen Inhalte des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25. September (recte: August) 2008;
\n c)
wie sich die verfassungsmässig garantierte Wahrung der Schutzgüter (Wasser, Boden, Luft, Freiheit, Eigentum, Rechtssicherheit) und das schutzwürdige private und öffentliche Interesse an der Minimierung der Immissionen aus dem Betrieb der Beschwerdegegnerin in den Gemeinden Wangen und Tuggen zum 'öffentlichen Interesse an der Versorgung mit Kies und Sand sowie am Betrieb von Deponien' verhält. Insbesondere sei eine gerichtliche Güterabwägung vorzunehmen, um zu klären, welche Schutzansprüche überwiegen/Vorrang geniessen. Es sei hierbei auch zu klären, welche Rechtswirksamkeit aus einer rechtskonformen Priorisierung bezüglich der bisher praktizierten, unbegrenzten 'Duldung ohne Rechtstitel' hervorgeht;
\n d)
wie die Unbestimmtheit des Fristerstreckungsgesuchs vom 23.6.2017 rechtlich vorwirkt auf den für 2019 geplanten «neuen Vertrag», der bereits als «rechtlich möglich» erklärt wurde in der «Güterabwägung allen geltenden Rechts, Rechtsgutachten von RA Dr. F.________», (laut Verweis im Mitwirkungsbericht Nuolen See, Kapitel C, S.15 und 16, erstellt im Auftrag des Gemeinderates Wangen, gemäss Beschluss vom 6.9.2018).
\n
Zum genannten Rechtsgutachten sei uns Akteneinsicht zu gewähren;
\n e)
inwiefern sich das Fristerstreckungsgesuch vom 23.6.2017 und dessen Bewilligung angesichts der Ankündigung eines neuen Vertrags als missbräuchlich (Rechtsmittelmissbrauch) erweisen, weil aus dieser Ankündigung hervorgeht, dass die Fristerstreckung offensichtlich zur Umgehung der rechtlich zwingenden Sanktionen gegen Vertragsbrüche (für die Zeit zwischen dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Endtermine und dem Inkrafttreten einer neuen Vertragsregelung) ersucht und genehmigt wurde.
\n
Es sei festzustellen, wer für diesen mutmasslichen Rechtsmittel-Missbrauch zur Verantwortung zu ziehen ist und entsprechende gerichtliche Anordnungen vorzunehmen;
\n f)
wie der Rückbau des Kieswerks Nuolen, der Abbau des oberirdischen Förderbands und die Einstellung der Auffülltätigkeit in der Grube Bachtellen gegen die säumige, resp. vertragsverletzend handelnde Beschwerdegegnerin durchgesetzt werden muss. Es sei hierzu auch festzustellen, wie die in unserem privaten und im öffentlichen Interesse erforderliche Ersatzvornahme zu erfolgen hat und wie die Vertragsverletzungen durch die Beschwerdegegnerin mit Schadenersatz vergütet und eventuell als Offizialdelikt verfolgt werden müssen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegner.
\n
I. Der Beigeladene erklärt mit Schreiben vom 31. Dezember 2018 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 4. Januar 2019, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
\n Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019 folgende Anträge:
\n 1.
Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es seien der Beschwerdegegnerin die von den Vorinstanzen bewilligten Fristverlängerungen zu gewähren.
\n (…).
\n Prozessanträge
\n 2.
Es sei auf die Anträge 2 lit. a-f der Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei den Beschwerdeführern unter Androhung des Nichteintretens bzw. Entscheids aufgrund der Akten Frist zur Verbesserung bzw. Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Der Beschwerdegegnerin sei bei Einreichung einer nachgebesserten Beschwerde wiederum Frist zur Beschwerdeantwort anzu setzen.
\n 3.
Es sei das Gesuch um Akteneinsicht in das Rechtsgutachten von RA Dr. F.________ abzuweisen.
\n 4.
Es sei der Beizug von Akten aus anderen, hier nicht streitgegenständlichen Verfahren abzuweisen.
\n 5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftung).
\n Der Gemeinderat Wangen beantragt mit Vernehmlassung vom 11. März 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer.
\n
J. Am 19. März 2019 reichen die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen ein und ersuchen um antragsgemässe Gutheissung der Beschwerde.
\n Der Beigeladene erklärt mit Schreiben vom 22. März 2019 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme. Ebenso verzichtet das Sicherheitsdepartement mit Eingabe vom 27. März 2019 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid und die Vernehmlassung vom 4. Januar 2019 auf eine Duplik. Die Beschwerdegegnerin hält duplizierend am 10. Mai 2019 vollumfänglich an den Anträgen und der Begründung gemäss der Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019 fest. Der Gemeinderat Wangen hat keine Duplik eingereicht.
\n
K. Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 äussern sich die Beschwerdeführer namentlich zur Duplik der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2019. Der Beigeladene teilt am 3. Juni 2019 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme mit. Die anderen Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Der Gemeinderat Wangen erwog im GRB Nr. 158 vom 19. April 2018 im Wesentlichen, Streitgegenstand sei lediglich die nachgesuchte Fristverlängerung, nicht eine richterliche Vertragsanpassung (S. 5 lit. c). Die Begründung für die Fristverlängerung sei angesichts der vertraglich vorgesehenen Vertragsanpassung nachvollziehbar (S. 5 f. lit. d). Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag wäre zwar nicht erforderlich gewesen, zur Sicherstellung der Koordination zwischen zwei Gemeinden und zur geordneten Überführung der Erstnutzung des Kiesabbaugebietes in die Folgenutzung jedoch geeignet. Es sei nicht darum gegangen, Rechte Dritter einzuschränken. Diese Vorgehensweise sei auch von den Rechtsmittel-instanzen nie in Frage gestellt worden (S. 6 lit. e). Eine Vertragsanpassung sei möglich. Die moderate Fristerstreckung sei gerechtfertigt (S. 6 f. lit. f). Auch die Regelung betreffend das Förderband sei im Kontext der Rechtsmittelentscheide anpassungsbedürftig geworden; auch die diesbezügliche Fristerstreckung sei nicht zu beanstanden (S. 7 lit. g). Ein Fall von Ziff. XII.2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 22./25. August 2008 (vgl. vorstehend Ingress lit. C.1) sei nicht gegeben (S. 7 lit. h). Zu Unrecht werde eine fehlende Rechtsgrundlage für die Frist-erstreckung behauptet. Vielmehr werde die gewünschte Rechtssicherheit geschaffen. Wo Fristen verstrichen seien, würden diese bis 31. Dezember 2018 verlängert. Aufgrund des Fortschritts der Planung inklusive kommunalem Teilrichtplan werde sich zeigen, welche weiteren Vertragsanpassungen erforderlich würden (S. 7 lit. i). Die Publikation im Amtsblatt sowie die von den Gesuchstellern aufgelegten Gesuchsunterlagen seien korrekt und für die Beurteilung des Gesuchs genügend. Es gehe entgegen der Auffassung der Einsprecher nicht um ein neues Konzessionsgesuch (S. 7 f. lit. j; vgl. S. 9 lit. o). Der Zeitbedarf für die Ausarbeitung der angepassten planerischen Unterlagen sei ungewiss. Der Vorbehalt betreffend weitere Fristerstreckungen sei zweckmässig und rechtens (S. 8 lit. l). Die Abbauwürdigkeit des Kiesvorkommens sowie irgendwelche Bestandesgarantien seien nicht Verfahrensgegenstand (S. 8 lit. m). Auch gehe es vorliegend nicht um die Sanktion allfälliger Regelwidrigkeiten der Gesuchstellerin (S. 8 lit. n).
\n
1.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid erwogen, es sei nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat auf Rügen ausserhalb des Streitgegenstandes nicht eingetreten sei. Auch sei er befugt gewesen, sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte zu beschränken (Erw. 3.2). Die Anpassung eines (öffentlich-rechtlichen) Vertrags aufgrund übereinstimmenden Willens der Parteien sei immer möglich. Zu prüfen sei nur die Rechtmässigkeit der Fristerstreckungen für den Abbruch des über dem Boden liegenden Teils des Förderbands in Nuolen, für die Beendigung der Rückbauarbeiten der Kiesaufbereitungsanlage und des Betonwerks in Nuolen sowie für die Beendigung der Wiederauffüllungsarbeiten in den Kiesgruben Bachtellen und Rütihof (Erw. 4). Ein schwerer Verfahrensmangel, welcher Nichtigkeit nach sich ziehen würde, sei nicht zu erkennen (Erw. 5.2). Der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 22./25. August 2008 sei im Gesamtkontext der Folgenutzung zu sehen. Die verschiedenen Planungsschritte und vertraglichen Abmachungen seien unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Gestaltungsplanes Nuolen See sowie der Bewilligung von Baugesuchen für konkrete Bauvorhaben gestanden. Die Parteien hätten jederzeit damit rechnen müssen, dass die geplante Folgenutzung nicht realisiert werden könne. Könne die geplante Wohnüberbauung (noch) nicht realisiert werden, entfalle auch das Interesse an einer schnellen Beendigung des Kiesabbaus und der -aufbereitung bzw. der industriellen Nutzung des Geländes (Erw. 6.2). Der Kiesabbau in der Gemeinde Wangen (Bachtellen, Rütihof) sei zwar beendet; hingegen beabsichtige die Beschwerdegegnerin, auf dem Gemeindegebiet von Tuggen weiterhin Kies abzubauen. Die Beschwerdegegnerin sei zum einen mit dem GRB Nr. 482 vom 25. September 2008 verpflichtet worden, 60 % des in der Kiesgrube abgebauten Materials über das Förderband Nuolen auf dem Seeweg abzutransportieren. Zudem müsse auch das Material von allfälligen neuen Abbaugebieten in der Gemeinde Tuggen ebenfalls über das Förderband Nuolen und den Seeweg weg-geführt werden. Nachdem auch die Realisierbarkeit der geplanten Folgenutzung noch offen sei und ein Abbruch und Neubau des Förderbands erst Sinn mache, wenn über die zukünftige Nutzung des Geländes Klarheit bestehe, wäre es nicht verhältnismässig, auf der ursprünglichen Frist (31.12.2016) für den Abbruch des über dem Boden liegenden Teils des Förderbands zu beharren. Die Fristerstreckung sei gerechtfertigt (Erw. 6.3.1). Bei den heutigen Baumethoden brauche es grosse Mengen Kies. Die kostengünstige Deckung dieses Bedarfs sowie die Vermeidung langer immissionsreicher Transporte liege im öffentlichen Interesse. Ein Abbruch der für den Transport von Kies aus der Gemeinde Tuggen vorhandenen Infrastruktur würde auch daher keinen Sinn machen. Klarzustellen bleibe, dass die Beschwerdegegnerin die Kiesaufbereitungsanlage und das Betonwerk in Nuolen grundsätzlich nur solange betreiben dürfe, als diese für die Verarbeitung von Materialien aus den Gruben Rütihof und Bachtellen benötigt würden (Erw. 6.3.2). Dass der zeitliche Aufwand für die Auffüllung und fachgerechte Kultivierung der Kiesgruben nach Beendigung des Kiesabbaus nur schwierig abschätzbar sei, sei nachvollziehbar. Die gewährte Fristerstreckung erweise sich daher als moderat (Erw. 6.3.3).
\n
1.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer (Vernehmlassung S. 21 f. Rz. 74 ff.).
\n Es besteht kein Anlass, die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren abweichend von den Verfahren VGE III 2013 66+67 vom 25. September 2013 (Erw. 2.1.1 f.) und dem Bundesgerichtsurteil 1C_821+825/2013 vom 30. März 2015 (Erw. 3.1) zu beurteilen. Zwar hat das Bundesgericht das besondere Berührtsein der Beschwerdeführer aufgrund der bereits erheblichen vorbestehenden Immissionsbelastung durch Kiesaufbereitung und -transport relativiert. Diese Relativierung wurde durch die von den Beschwerdeführern als unrechtmässig gerügte Fristverlängerung indessen ihrerseits wieder relativiert. Der Gemeinderat hat die Legitimation der Beschwerdeführer als direkte Nachbarn und Eigentümer von KTN .___001 zu Recht bejaht.
\n
1.4 Die Beschwerdeführer machen \"Befangenheit und Handlungsschwäche der Vorinstanzen …\" geltend (Beschwerde S. 18 Ziff. 4).
\n Ein konkretes Ausstandsgesuch wird von den Beschwerdeführern nicht formuliert. Dies wäre auch unbehelflich. Einerseits sind die Zusammensetzung des Gemeinderates als Einspracheinstanz wie auch des Regierungsrates als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz allgemein bekannt und erwiese sich ein Ausstandsgesuch vor Verwaltungsgericht daher als verspätet. Zum andern sind kollektive Ausstandsbegehren unzulässig. Im Übrigen sind auch keine Ausstandsgründe erkennbar.
\n
2.1.1 Die Rechtsmitteleingabe darf weder ungebührlichen Inhalts noch weitschweifig oder schwer lesbar sein (§ 38 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974). Die Eingabe muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten (