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III 2018 25
 
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Entscheid vom 25. April 2018
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. am ________1962) lenkte am 6. August 2017 um ca. 6:20 Uhr auf dem Areal der Coop-Tankstelle an der Obermattstrasse 1 in Richterswil seinen Personenwagen gegen einen Sammelcontainer für Altkleider, was zu einer Streifkollision mit diesem Container führte. Für dieses Fahrmanöver wurde er vom Statthalteramt des Bezirks Horgen mit Strafbefehl vom 8. September 2017 mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft (zuzüglich Verfahrensgebühren von Fr. 265.--).
\n B. Nach Kenntnisnahme des entsprechenden Polizeiberichts gewährte das kantonale Verkehrsamt A.________ mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine vorgesehene Administrativmassnahme (Führerausweisentzug für einen Monat, vgl. Vi-act. 2).
\n C. Dazu äusserte sich A.________ innert zweimal erstreckter Frist in einer Eingabe vom 28. Dezember 2017 (Vi-act. 8).
\n Am 5. Januar 2018 verfügte das Verkehrsamt gegenüber A.________, dass ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen werde. Diese Entzugsverfügung wurde u.a. mit den folgenden Ausführungen begründet:
\n Am 06.08.2017 lenkten Sie auf der Obermattstrasse in Richterswil einen Personenwagen. Sie fuhren auf das Tankstellenareal und wollten direkt vor dem Eingang parkieren. In der Kurve verwechselten Sie das Gas- mit dem Bremspedal. Das Fahrzeug beschleunigte deshalb kurz, Sie erschraken und vernachlässigten das Steuern. Folglich kollidierten Sie mit einem Kleidersammlungscontainer.
\n D. Gegen diese am 8. Januar 2018 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 29. Januar 2018 (Montag) beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, vom 5.1.2018 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei A.________ der Führerausweis nicht zu entziehen sowie es sei auf eine Massnahme zu verzichten.
\n 2. Eventualiter sei die Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, vom 5.1.2018 vollumfänglich aufzuheben und A.________ höchstens mit einer Verwarnung zu belegen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST bis 31.12.2017 und 7.7% MWST ab 01.01.2018.) zulasten der Vorinstanz.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2018 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
\n F. Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 16. April 2018 Stellung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (