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\n \n \n III 2018 2
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| \n Entscheid vom 17. Mai 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________,
\n - B.________,
\n - C.________,
\n Beschwerdeführer, \n alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - E.________,
\n Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. F.________, \n - G.________,
\n Beigeladene, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:\n
A. Auf dem Grundstück KTN 00Z.________ (387 m2; Eigentümerin G.________), Gemeinde Altendorf, welches in der Wohnzone W2 liegt, befinden sich derzeit sieben Garagenboxen. Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 ersuchte E.________ den Gemeinderat Altendorf um eine Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Garagenboxen sowie den Neubau eines Einfamilienhauses (bestehend aus Untergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss und Dach- bzw. Attikageschoss). Das Baugesuch wurde im Amtsblatt 2015 (…) publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhoben H.________, B.________ und C.________ sowie eine weitere Person je separat Einsprache beim Gemeinderat Altendorf. Nach Überarbeitung des Projektes erteilte der Gemeinderat Altendorf mit Beschluss (GRB) vom 2. Februar 2016 gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 15. Dezember 2015 die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab. Für die Abweichungen betreffend Bestimmungen zum Attikageschoss und zum Strassenabstand wurden Ausnahmen bewilligt. Auf Beschwerde von H.________, B.________ und C.________ sowie der weiteren Person hin hob der Regierungsrat den gemeinderätlichen Baubewilligungsbeschluss und den Gesamtentscheid des ARE mit Beschluss (RRB) Nr. 962/2016 vom 29. November 2016 auf.
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B. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 reichte E.________ beim Gemeinderat Altendorf ein neues Baugesuch für den Abbruch der bestehenden Garagenboxen und den Neubau eines Einfamilienhauses auf KTN 00Z.________ ein. Dieses Baugesuch wurde im Amtsblatt 2016 (…) publiziert und öffentlich aufgelegt. Auch gegen dieses Baugesuch erhoben H.________, B.________ und C.________ am 12. Januar 2017 Einsprache beim Gemeinderat Altendorf. Am 13. Februar 2017 reichte E.________ angepasste Projektpläne ein, wozu die Einsprecher am 20. März 2017 Stellung nahmen. Am 30. März 2017 reichte der Bauherr wiederum überarbeitete Pläne ein.
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C. Mit Gesamtentscheid vom 1. Mai 2017 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung unter Abweisung der Einsprachen, soweit kantonale Zuständigkeit bestand. Mit GRB Nr. 337 vom 9. Juni 2017 erteilte der Gemeinderat Altendorf die Baubewilligung unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE wie folgt:
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Einsprachen
\n 1.
Die Einsprache von H.________, B.________ und C.________, alle v.d. RA Dr. D.________, wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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Ausnahmebewilligung
\n 2.
Für die Unterschreitung des kommunalen Strassenabstandes durch den Neubau wird im Sinne der Erwägungen aus ortsbaulichen Gründen eine Ausnahmebewilligung erteilt.
\n (3.-
Besondere Bedingungen und Auflagen; Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Mitteilung).
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D. Gegen diese Baubewilligung erhoben A.________, welcher das im Südosten an das Baugrundstück angrenzende Grundstück KTN 00Y.________ am 24. Mai 2017 von H.________ erworben hatte, B.________ und C.________ mit Eingabe vom 4. Juli 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem Antrag auf Aufhebung des GRB Nr. 337 vom 9. Juni 2017 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
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E. Mit RRB Nr. 919/2017 vom 5. Dezember 2017 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (…).
\n 3.
Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.-- zugesprochen, welche von den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) zu tragen ist.
\n (4./5. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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F. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss (Versand am 12.12.2017) lassen A.________, B.________ und C.________ mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
a)
Der Beschluss Nr. 919/2017 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 05.12.2017 sei aufzuheben.
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b)
Die mit Beschluss des Gemeinderates vom 09.06.2017 erteilte Baubewilligung (…) sei aufzuheben.
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c)
Die Baubewilligung sei zu verweigern.
\n 2.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
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G. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2018, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Das ARE teilte am 15. Januar 2018 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung und eine explizite Antragsstellung mit. Der Beschwerdegegner beantragt am 24. Januar 2018 die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Ebenso beantragt der Gemeinderat Altendorf mit Stellungnahme vom 15. Februar 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
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H. Mit Eingabe vom 19. April 2018 verweisen die Beschwerdeführer für die Rechtsbegehren auf ihre Beschwerde vom 29. Dezember 2017. Hierzu äussert sich der Beschwerdegegner am 27. April 2018. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 verzichten die Beschwerdeführer auf weitere Bemerkungen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Das Baugrundstück grenzt im Osten an KTN 00X.________ und im Südosten an KTN 00Y.________, die sich im Eigentum der Beschwerdeführer Ziff. 3 bzw. 1 befinden. Nördlich von KTN 00Z.________ – und von diesem an der nördlichen Ecke nur durch einen schmalen Streifen des Grundstückes KTN 00X.________ getrennt – liegt das Grundstück KTN 00W.________, welches sich im Eigentum des Beschwerdeführers Ziff. 2 befindet.
\n Das Baugrundstück hat die Form eines einseitigen (oder rechtwinkligen) Trapezes. Die beiden (parallelen) Grundseiten verlaufen in Südost-Nordwest-Richtung. Die Südwestseite, welche ans Grundstück KTN 00V.________ angrenzt, als kürzere der beiden parallelen Seiten misst rund 12 m. In diesem Bereich verläuft der J.________weg über das Baugrundstück. Die Nordostseite (Trapezbasis) misst rund 35 m. Die Südostseite, welche ans Grundstück KTN 00Y.________ angrenzt, bildet den im rechten Winkel zu den parallelen Grundseiten stehenden (kürzeren) Trapezschenkel mit einer Länge von gut 16 m. Der in Nord-Süd-Richtung verlaufende (längere) Trapezschenkel, der an die I.________strasse (Grundstück KTN 00U.________, im Eigentum der Gemeinde) anstösst, misst rund 27 m.
\n Die geplante Baute nimmt mit ihren Grundrissen im Wesentlichen den Grundstückverlauf auf (vgl. Situationsplan [Plan-Nr. A3-201] 1:500 vom 19.12.2016, rev. 30.1.2017 und 27.3.2017; Grundrissplan [Plan-Nr. 202] 1:100 vom 19.12.2016, rev. 30.1.2017 und 27.3.2017). Sie besteht aus Unterschoss (UG), Erdgeschoss (EG), Obergeschoss (OG) und Dachgeschoss (DG).
\n Im UG, welches 8.76 m x 9.40 m misst, befinden sich der Technikraum sowie drei Kellerräume.
\n Das EG umfasst eine Garage (mit Zufahrt von Nordwesten her), den Eingang (von Südwesten her) mit Korridor und Treppenhaus, zwei (Kinder-)Zimmer (12.23 m2 und 12.40 m2), eine Nasszelle und einen Veloraum (an der Südostseite). Auf der Südwestseite befindet sich (teils auf dem Flachdach des UG) ein Aussenabstellplatz, der teils vom OG überdacht wird. Die Nordostfassade (Längsfassade) des EG weist beim Übergang vom Wohnbereich zur Garage eine leichte Abknickung (in westliche Richtung) auf, was zur Folge hat, dass das OG, dessen Nordostfassade diese Abknickung nicht aufweist, das EG in diesem Bereich auf einer Länge von rund 5 m bis (maximal) 1.07 m überkragt.
\n Im OG befinden sich (neben Treppenhaus und Korridor) der Wohnraum (21.76 m2), zwei Zimmer (Elternschlafzimmer, 21.96 m2; Kinderzimmer, 13.35 m2) zwei Nasszellen sowie ein Waschraum. Dieses ein Fünfeck bildende OG liegt in einem Rechteck von 8.76 m (Südostseite) x 14.80 m (Nordostseite). Die Südwestseite weist nach 6.66 m einen Knick (Ecke) auf, ab welcher sie in nördlicher Richtung parallel zur I.________strasse verläuft; diese Westseite misst rund 10 m. Die entsprechend schmale Nordwestseite misst 3.92 m.
\n Das DG beinhaltet neben dem Treppenhaus einen Koch-/Essraum (40.76 m2), eine Büronische (3.64 m2) sowie an der Südwestseite und Nordwestseite Terrassen von 11.32 m2 bzw. 22.12 m2. Im nördlichen Bereich der Nordostseite schliesst das DG auf einer Länge von 4.76 m (entsprechend weniger als ein Drittel der gesamten Seitenlänge von 14.80 m) bündig ans OG an (vgl. erwähnte Planunterlagen sowie Baubeschrieb des Baueingabedossiers vom 19.12.2016).
\n Das Dach präsentiert sich aus nordwestlicher Richtung als Flachdach mit Abschrägung (Schrägdach) auf der Südwestseite nach rund 6 m. Aus südöstlicher Richtung weist das Dach infolge von Abschrägungen auf der Südwest- wie der Nordostseite einen \"abgeschnittenen Giebel\" auf; der diesbezügliche Flachdachbereich misst knapp 4 m (Breite). Die südwestliche Terrasse im DG ist in die schräge Dachfläche eingeschnitten. Aus nordöstlicher Blickrichtung ist die nordwestliche Terrasse des DG (mit einer Länge von 5.44 m), das Flachdach des DG (4.76 m) sowie das Schrägdach (4.60 m) erkennbar (was die erwähnte totale Länge von 14.80 m ergibt).
\n Gemäss dem Baueingabedossier vom 14. Februar 2017 (RR-act. III B 8) beträgt das gesamte Bauvolumen 1‘182 m3. Die gesamte Bruttogeschossfläche beträgt 359 m2. Die anrechenbare Bruttogeschossfläche wurde von der Bauherrschaft auf 162.6 m2 ermittelt. Die mögliche Bruttogeschossfläche von 166.4 m2 wurde auf der Basis einer total anrechenbaren Landfläche von 387 m2 und einer für Einzelbauweise in der Wohnzone W2 zulässigen Ausnützungsziffer (AZ) von 0.43 (Art. 48 des kommunalen Baureglements 1996 [BauR] vom 11.1.1991/ 1.5.1997) errechnet.
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2. Die Beschwerdelegitimation (§ 37 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974) der Beschwerdeführer als Eigentümer von Grundstücken im unmittelbaren Umfeld des Baugrundstückes ist offenkundig gegeben. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient praxisgemäss die räumliche Distanz zum umstrittenen Bauvorhaben. Die Rechtsprechung bejaht meistens die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 Metern befinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_139/2017 vom 6.2.2018 Erw. 1.3). Die (räumlich bedingte) Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt, um die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis zu begründen. Ob tatsächlich eine Beeinträchtigung besteht, ist dann im Sachentscheid zu beurteilen. Es bedarf keiner Legitimation zum Argument (vgl. VGE III 2008 12 vom 24.4.2008 Erw. 2.4.3; VGE III 2014 35 vom 29.10.2014 Erw. 2.2 f.).
\n Der mit dem Abweisungsantrag verbundene Eintretensvorbehalt wird vom Gemeinderat denn auch nicht begründet. Der Beschwerdegegner bestreitet zwar, \"dass die Einsprecher in irgendeinem der zur Begründung ihrer Einsprachelegitimation vorgetragenen Interessen und Rechte behelligt werden\" (Vernehmlassung S. 2 lit. A.3); mithin bestreiten sie das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer. Einen entsprechenden Antrag auf ein Nichteintreten stellen sie jedoch zu Recht nicht.
\n Ebenso sind die übrigen in