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\n \n \n III 2018 31
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| \n Entscheid vom 25. April 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geboren am _______ 1994) ist seit dem ________ 2015 im Besitz des Führerausweises Kategorie B auf Probe. Im eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen (ADMAS) ist sie nicht verzeichnet.
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B. Am Samstag, 30. Dezember 2017, um ca. 18.15 Uhr wurde A.________ in C.________ infolge ihres Fahrverhaltens von der Polizei angehalten und kontrolliert. Der mit der Lenkerin durchgeführte Drogenschnelltest fiel positiv auf Kokain aus. Zudem wurde im Handschuhfach ein Minigrip mit 47.4 Gramm Amphetamine sichergestellt. Auf die Fragen der Polizei bei der anschliessenden Einvernahme antwortete A.________ u.a. wie folgt (vgl. Vi-act. 1):
\n 1. Was sagen Sie zum Vorwurf, ein Fahrzeug in nicht fahrfähigem Zustand gelenkt zu haben?
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Das stimmt nicht. Der Drogentest ist positiv, weil ich vor einer Woche Kokain konsumierte. (…)\n 3. Betäubungsmittelkonsum im Allgemeinen (seit wann, was, wo, wie oft, Menge, Bezug woher)?
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Ich nehme jetzt eigentlich gar nichts mehr. Ab und zu habe ich früher konsumiert. Bis vor 1-2 Jahren habe ich ca. 1 Mal im Monat Amphetamine konsumiert. Am Anfang, als ich die Autoprüfung hatte, hatte ich noch kein Auto. Damals habe ich Amphetamine konsumiert. Ich habe aber bald aufgehört. Dann vor einer Woche wurde ich von einer Kollegin (Name will ich nicht nennen) gefragt, ob ich Kokain konsumieren wolle. Ich sagte Ja und nahm eine kleine Linie. Seitdem habe ich nichts mehr konsumiert.\n In der Folge wurde ihr der Führerausweis abgenommen und sie wurde zur Blut- und Urinentnahme bzw. ärztlichen Untersuchung ins Spital Lachen gefahren.
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C. Das am 30. Dezember 2017 im Spital entnommene Untersuchungsmaterial wurde im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des E.________ (Institut) vom 9. Januar 2018 ausgewertet. In diesem Gutachten kam der forensische Toxikologe Dr. D.________ zum Ergebnis, dass im Zeitpunkt der Blutentnahme sich kein Ethylalkohol im Blut befand, mithin damals keine Verminderung der Fahrfähigkeit durch Trinkalkohol vorlag. Zudem konnte der Toxikologe keine Hinweise für eine Verminderung der Fahrfähigkeit im Ereigniszeitpunkt durch Drogen (wie Kokain etc.) feststellen (vgl. Vi-act. 2). Am 11. Januar 2018 ging das pharmakologisch-toxikologische Gutachten beim kantonalen Verkehrsamt ein, worauf gleichentags der (am 30. Dezember 2017) polizeilich entzogene Führerausweis per Post ausgehändigt wurde (vg
l. Vi-act. 3).
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D. Am nächsten Tag, 12. Januar 2018, ging beim Verkehrsamt der Polizeirapport zum Vorfall vom 30. Dezember 2017 (inkl. Einvernahmeprotokoll) ein, worauf das Verkehrsamt (u.a. gestützt auf die Angaben im Einvernahmeprotokoll) umgehend einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit und dessen Deponierung bis spätestens 19. Januar 2018 angeordnet hat. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Untersuchs bei einem \"Verkehrsmediziner SGRM\" abhängig gemacht. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. Vi-act. 5). Am 19. Januar 2018 hat A.________ ihren Führerausweis auf dem Polizeiposten in F.________ deponiert (vgl. Vi-act. 6).
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E. Gegen diesen vorsorglichen Sicherungsentzug lässt A.________ rechtzeitig mit Eingabe vom 5. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
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1.
Es sei die Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz, Abteilung Mass-nahmen, vom 12. Januar 2018 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Verkehrsamt Schwyz zurückzuweisen.
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2.
Eventualiter sei vom vorsorglichen Entzug des Führerausweises der Beschwerdeführerin abzusehen und es sei ihr der per 19. Januar 2018 abgegebene Führerausweis unverzüglich wieder auszuhändigen.
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3.
Eventualiter sei von der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abzusehen.
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4.
Subeventualiter sei der Führerausweis nicht auf unbestimmte Zeit zu entziehen, sondern der Beschwerdeführerin nach Abschluss der verkehrsmedizinischen Untersuchung unverzüglich wieder auszuhändigen.
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5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
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F. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 trägt das Verkehrsamt auf Abweisung der Beschwerde an (soweit darauf einzutreten sei), unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
\n Am 20. März 2018 reichte A.________ hierzu eine Stellungnahme ein, wozu sich das Verkehrsamt am 28. März 2018 äusserte. Am 16. April 2018 liess sich die Beschwerdeführerin erneut in der Angelegenheit vernehmen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, dass die angefochtene Verfügung bezüglich des vorsorglichen Sicherungsentzugs und der Anordnung verkehrsmedizinischer Untersuchung ohne Einräumung des rechtlichen Gehörs erlassen worden sei. Sie hätte nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden als sie von der Polizei kontrolliert wurde, weshalb keine Gefahr im Verzug gewesen sei. Ohnehin hätte die Vorinstanz bis zum Erlass der Verfügung genügend Zeit für eine Verlautbarung der Beschwerdeführerin gehabt. Da damit der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu Unrecht verweigert worden sei, hätte die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Angelegenheit sei deshalb zur Neubeurteilung an das Verkehrsamt zurückzuweisen.
\n Zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs liess sich die Vorinstanz nicht vernehmen. Sie machte nicht geltend, die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung angehört zu haben.
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1.1 Gemäss