\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
III 2018 32
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 10. April 2018
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
\n
    \n
  1. Fürsorgebehörde Wollerau, Hauptstrasse 15,
    \n Postfach 335, 8832 Wollerau,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Wirtschaftliche Sozialhilfe (Sanktion für abgelehnte Arbeitsstelle)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. ________1960) ist in zweiter Ehe mit B.________ verheiratet. Früher war er als Taxifahrer und u.a. als Bademeister für C.________ (Ort) tätig (siehe VGE I 2011 58 vom 11.8.2011). Seit August 2016 wird das Ehepaar durch die Fürsorgebehörde Wollerau unterstützt.
\n B. Mit Beschluss vom 18. Januar 2017 hat die Fürsorgebehörde Wollerau für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 30. September 2017 subsidiär So­zialhilfe im Umfange des Unterstützungsbudgets zugesprochen und u.a. Kostengutsprache für einen Einsatz von A.________ in der Einrichtung D.________ (sozialwirtschaftliches Unternehmen) erteilt. Zudem wurde A.________ u.a. verpflichtet, unaufgefordert monatlich 10 Stellenbewerbungen von guter Qualität gemäss Vorgaben der RAV-Bewerbungskurse dem Fürsorgeamt zuzustellen.
\n C. Nachdem die Fürsorgebehörde Wollerau erfahren hatte, dass A.________ eine angebotene Arbeitsstelle in der Firma E.________ AG in F.________ abgelehnt hatte, gewährte sie diesbezüglich A.________ mit Schreiben vom 13. Juni 2017 das rechtliche Gehör. Dazu äusserte sich A.________ schriftlich in einer Eingabe vom 20. Juni 2017 (= Eingangsdatum). Daraufhin beschloss die Fürsorgebehörde Wollerau an der Sitzung vom 16. August 2017, den Grundbedarf für A.________ für insgesamt drei Monate um 10% zu kürzen.
\n D. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 28/2018 vom 16. Januar 2018 abgewiesen. Gegen diesen RRB (Versand am 23.1.2018) hat A.________ fristgerecht am 6. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit folgendem Inhalt erhoben (Schreibweise gemäss Original):
\n Mit bedauern stelle ich fest, dass sie mir 10% Kürzen wollen möchte Ihnen aber Trotzdem noch meine Situation erklären. Die Ablehnung bei der E.________ AG in F.________ ist nicht ganz richtig erklärt. Da ich am Moren um 03.00 Die Arbeit beginnen müsste und beim Sozialwesen ein PW nicht zum Grund Bedarf. (also nichts Bezahlt wir und für mich wesentlich mehr Kostenaufwand entstanden wäre.) 2. Bei der Bäckerei hätte ich 24.00 Bruttolohn auf die Stunde Verdient, das währen im Monat Ca 100 Stunden Fr. 2400 im Monat. 3 Die Stelle bei der G.________ 3 Wochen Später habe ich Angetreten Für Stundenlohn 34.80 an 70-100 stunden also Schnitt 84 mal 34.80 Fr 2923.- ich habe also jeden Monat 500.- Franke Kosten Eingespart November Dezember 2017 hatte die Gemeinschaft sogar keine Kosten weil ich mehr Verdient habe liegt alles auf der Gemeinde.
\n Daher sehe ich ihren Entscheid als (Schikanierte) falsch an.
\n Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2018 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
\n Die Fürsorgebehörde Wollerau verwies in ihrer Eingabe vom 26. Februar 2018 auf ihre Vernehmlassung vom 21. September 2017 im Verfahren vor dem Regierungsrat und verzichtete auf die erneute Einreichung einer Vernehmlassung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Welche Bestimmungen und Regelungen für einen Anspruch auf Sozialhilfe von Bedeutung sind, wurde im angefochtenen Beschluss des Regierungsrats zutreffend dargelegt. Darnach wird im kantonalen Recht die Hilfe in Notlagen im Gesetz über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) und in der gestützt auf dessen