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\n \n \n III 2018 34
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| \n Entscheid vom 21. September 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n Flurgenossenschaft Bleikenweg, 8852 Altendorf, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. A.________,
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| \n gegen
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\n \n
| \n \n \n - Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, \n - Tiefbauamt, Postfach 1251, 6431 Schwyz,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenverkehrsrecht (Verkehrsanordnung)
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Sachverhalt:\n
A.1 Am 27. Juni 2016 beschloss der Gemeinderat Altendorf was folgt (GRB Nr. 359):
\n 1.
Der Gemeinderat will die Bergstrassen in Zukunft von übermässigem Verkehr freihalten und hält am öffentlich rechtlich erlassenen \"Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder\" (SSV-Signal 2.14) mit der Zusatztafel \"Zubringerdienst gestattet\" fest.
\n 2.
Aus rechtlicher Sicht lässt sich das privatrechtlich verfügte Allgemeine Fahrverbot auf der alten Landstrasse beim C.________ nicht mehr durchsetzen. Der Gemeinderat tritt daher nicht auf die Forderung der Mitglieder der Flurgenossenschaft Bleikenweg nach einem Rückzug der Signalisationsverfügung ein.
\n (3./4. Hinweis auf Rechtsmittelmöglichkeit; Mitteilung).
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A.2 Am 8. August 2016 beschloss der Gemeinderat Altendorf was folgt (GRB Nr. 427):
\n 1.
Folgende privatrechtlichen Verbote sind durch je ein öffentlich-rechtlich verfügtes
\n
\"Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder\" (SSV-Signal 2.14) mit dem Zusatz \"Zubringerdienst gestattet\" zu ersetzen:
\n
- Bleikenweg, Signalstandort nach dem öffentlichen Parkplatz beim D.________, Koordinate: (…)
\n
- T.________strasse, Signalstandort E.________ nach dem Abzweiger F.________
\n Koordinate: (…)
\n 2. Folgendes privatrechtliches Verbot ist durch ein öffentlich-rechtlich verfügtes
\n
\"Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder\" (SSV-Signal 2.14) mit den Zusatztafeln \"Zufahrt bis Parkplatz G.________ gestattet\" und \"Kein Winterdienst\" zu ersetzen:
\n
- X.________strasse, Signalstandort bei H.________,
\n Koordinate: (…)
\n 3.
Im U.________wald ist die bestehende Signalisation \"Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder\" (SSV-Signal 2.14) samt Zusatztafeln \"Waldstrasse\" und \"Ausgenommen Fahrberechtigte\" um den Zusatz \"Zubringerdienst I.________ gestattet\" zu ergänzen.
\n 4.
Im V.________, bei Beginn des Korporationswaldes bei KTN 001.________, Richtung W.________strasse, ist ein Fahrverbot (SSV Signal 2.14) mit dem Zusatz 'Waldstrasse / Ausgenommen Berechtigte\" neu anzubringen, Koordinate: (…)
\n 5.
Das Tiefbauamt des Kantons Schwyz wird ersucht, die genannte Signalisation gemäss den Planausschnitten zu genehmigen und die öffentliche Ausschreibung vorzunehmen.
\n 6.
(Zufertigung).
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A.3 Am 25. November 2016 verfügte das kantonale Tiefbauamt was folgt:
\n 1.
Die vom Gemeinderat Altendorf am 8. August 2016 verfügten Verkehrsanordnungen auf dem Bleikenweg und der T.________strasse in Altendorf werden wie folgt genehmigt:
\n a)
„Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder\" (SSV-Signal 2.14) mit dem Zusatztext „Zubringerdienst gestattet\" auf dem Bleikenweg nach dem öffentlichen Parkplatz beim D.________ (Koordinate: […]) sowie auf der T.________strasse ab dem E.________ nach dem Abzweiger F.________ (Koordinate […). Hinweis: Diese Signalisationen ersetzen die vorhandenen privatrechtlichen Verbote.
\n b)
Ergänzung des am 3. Juni 2013 durch den Gemeinderat Altendorf verfügten und am 23. Juli 2013 durch das Tiefbauamt Kanton Schwyz genehmigten und im Amtsblatt (…) publizierten „Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (SSV-Signal 2.14) auf dem Bleikenweg (U.________wald); Waldstrasse; ausgenommen Fahrberechtigte\" (Signalstandort Nr. 257) um den Zusatztext \"Zubringerdienst I.________ gestattet\".
\n
Hinweis: Diese Ergänzung um einen weiteren Zusatztext bedingt einen zusätzlichen Signalstandort für das bereits rechtskräftige „Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder\" (SSV-Signal 2.14) mit den Zusatztexten „Waldstrasse\" und „ausgenommen Fahrberechtigte\". Es wird neu im I.________ beim Beginn des Korporationswalds bei KTN 002.________ (Koordinate: […]) signalisiert.
\n
Im Weiteren wird auf Folgendes hingewiesen:
\n
Ab der H.________ (Koordinate […]) wird folgende Vorsignalisation angebracht, welche das vorhandene privatrechtliche Verbot ersetzt: „Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder\" (SSV-Signal 2.14) mit den Zusatztexten „Zufahrt bis Parkplatz G.________ gestattet\" und „Kein Winterdienst\".
\n (2.-6. Anweisung an die Gemeinde; Rechtsmittelbelehrung/Publikation; Signalisierung; Gebühren).
\n
A.4 Im Amtsblatt (…) wurde gestützt auf den Beschluss des Gemeinderates Altendorf vom 8. August 2016, genehmigt vom Tiefbauamt des Kantons Schwyz am 25. November 2016, folgende Verkehrsanordnung auf dem Bleikenweg und der T.________strasse publiziert und öffentlich aufgelegt:
\n a)
Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (SSV-Signal 2.14) mit dem Zusatztext «Zubringerdienst gestattet» auf dem Bleikenweg nach dem öffentlichen Parkplatz beim D.________ (Koordinate […]) sowie auf der T.________strasse ab dem E.________ nach dem Abzweiger F.________ (Koordinate […]).
\n
Hinweis: Diese Signalisationen ersetzen die vorhandenen privatrechtlichen Verbote.
\n b)
Ergänzung des am 3. Juni 2013 durch den Gemeinderat Altendorf verfügten und am 23. Juli 2013 durch das Tiefbauamt Kanton Schwyz genehmigten und im Amtsblatt (…) publizierten «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (SSV-Signal 2.14) auf dem Bleikenweg (U.________wald); Waldstrasse; ausgenommen Fahrberechtigte» (Signalstandort Nr. 257) um den Zusatztext «Zubringerdienst I.________ gestattet».
\n
Hinweis: Diese Ergänzung um einen weiteren Zusatztext bedingt einen zusätzlichen Signalstandort für das bereits rechtskräftige «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (SSV-Signal 2.14) mit den Zusatztexten «Waldstrasse» und «Ausgenommen Fahrberechtigte». Es wird neu im I.________ beim Beginn des Korporationswalds bei KTN 002.________ (Koordinate: […]) signalisiert.
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Im Weiteren wird auf Folgendes hingewiesen:
\n
Ab der H.________ (Koordinate […]) wird folgende Vorsignalisation angebracht, welche das, vorhandene privatrechtliche Verbot ersetzt: «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (SSV-Signal 2.14) mit den Zusatztexten «Zufahrt bis Parkplatz G.________ gestattet» und «Kein Winterdienst».
\n
B. Gegen diese Verkehrsanordnungen liess die Flurgenossenschaft Bleikenweg mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Die im Amtsblatt (…) publizierte Verkehrsanordnung in Altendorf sei in litera a) (der Version im Amtsblatt) betreffend dem Bleikenweg aufzuheben.
\n 2.
Die Genehmigungsverfügung des Tiefbauamts vom 25. November 2016 sei in Dispositivziffer 1 litera a) betreffend dem Bleikenweg aufzuheben.
\n 3.
Der Beschluss des Gemeinderates Altendorf vom 8. August 2016 sei in Dispositivziffer 1 betreffend dem Bleikenweg aufzuheben.
\n 4.
Der Beschluss des Gemeinderates Altendorf vom 27. Juni 2016 sei in den Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben.
\n 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Altendorf und des Kantons Schwyz.
\n
C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 46/2018 vom 23. Januar 2018 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. (…).
\n 3.
Der (recte: Die) Beschwerdeführerin hat der Gemeinde Altendorf eine Parteientschädigung von Fr. 1500.-- zu bezahlen.
\n (4.-6. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).
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D. Gegen diesen am 30. Januar 2018 versendeten RRB lässt die Flurgenossenschaft Bleikenweg mit Eingabe vom 20. Februar 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Regierungsratsbeschluss Nr. 46/2018 vom 23. Januar 2018 sei vollumfänglich aufzuheben. Darüber hinaus seien die vorgelagerten Entscheide aufzuheben, nämlich:
\n a)
die im Amtsblatt (…) vom 2. Dezember 2016 auf der Seite 2765 publizierte Verkehrsanordnung in Altendorf sei in litera a) (der Version im Amtsblatt) betreffend dem Bleikenweg,
\n b)
die Genehmigungsverfügung des Tiefbauamts vom 25. November 2016 in Dispositivziffer 1 litera a) betreffend dem Bleikenweg,
\n c)
der Beschluss des Gemeinderates Altendorf vom 8. August 2016 in Dispositivziffer 1 betreffend dem Bleikenweg, und
\n d)
der Beschluss des Gemeinderates Altendorf vom 27. Juni 2016 in den Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben.
\n 2.
Es sei eine öffentliche Verhandlung verbunden mit einem Augenschein durchzuführen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Altendorf und des Kantons Schwyz, und zwar sowohl für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wie auch für das Verfahren vor dem Regierungsrat.
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E. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 22. März 2018, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 beantragt der Gemeinderat, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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F. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 teilt das Tiefbauamt seinen Verzicht auf die Teilnahme an der öffentlichen Verhandlung mit, da es primär zu klären gelte, ob die betroffenen Strassen auch tatsächlich öffentlich seien, wofür das Tiefbauamt nicht zuständig sei.
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G. Am 28. August 2018 führte das Verwaltungsgericht die öffentliche Verhandlung durch. Die Parteien konnten ihre Replik bzw. ihre Dupliken vortragen und sich anschliessend noch zu den jeweiligen Vorträgen der Gegenpartei(en) äussern.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Mit GRB Nr. 359 vom 27. Juni 2016 führte der Gemeinderat aus, der Gemeinderat habe die Umwandlung der privatrechtlichen in öffentlich rechtliche Fahrverbote aufgrund der Tatsache beschlossen, dass gemäss geltender Rechtspraxis die Einschränkung des Gemeingebrauchs dem öffentlichen Recht unterstehe, wie das Bundesgerichtsurteil
6B_116/2011 vom 18. Juli 2011 festhalte. Gemäss dem Waldgesetz hätten die Kantone dafür zu sorgen, dass der Wald - mit Ausnahmen - der Allgemeinheit zugänglich sei. Es sei davon auszugehen, dass den Fahrradfahrern der Zugang zum Wald ebenfalls zu gewähren sei, sofern sich die jeweiligen Strassen hierfür gemäss dem Strassenverkehrsgesetz eigneten. Deshalb habe der Gemeinderat beschlossen, die privatrechtlich erlassenen Allgemeinen Fahrverbote auf Strassen und Wegen mit öffentlicher Widmung mit einem \"Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder\" (SSV [Signalisationsverordnung vom 5.9.1979, SSV; SR 741.21]-Signal 2.14) mit der Zusatztafel \"Zubringerdienst gestattet\" zu ersetzen. Gemäss gültigem Wegrodel handle es sich bei der W.________strasse in weiten Teilen um eine öffentliche Strasse mit privater Unterhaltspflicht. Diese stehe deshalb auf weiten Streckenabschnitten dem Allgemeingebrauch zur Verfügung. Das privatrechtlich erlassene Allgemeine Fahrverbot beim C.________ lasse sich nicht durchsetzen. Die Mitglieder der Flurgenossenschaft Bleikenweg ignorierten die gültige Rechtspraxis und den Bundesgerichtsentscheid. Sie ignorierten auch die Tatsache, dass es ab der J.________ und K.________ schon immer gestattet gewesen sei, über die L.________strasse die W.________strasse mit Fahrrädern zu befahren, da es im Gebiet I.________ kein Allgemeines Fahrverbot gegeben habe. Die Gemeinde sei Mitglied der Flurgenossenschaft und habe an die Erstellung einen namhaften Beitrag von rund Fr. 400'000.-- bezahlt. Sie sei beitragspflichtig. Die Schneeräumung werde vollumfänglich durch die Gemeinde bezahlt. Die Gemeinde habe ein öffentliches Interesse daran, das Berggebiet der Bevölkerung als Naherholungsgebiet zugänglich zu halten, wobei Fahrräder auf den gemäss Strassenverkehrsgesetz dafür geeigneten Strassen zuzulassen seien. Fehler aus der Vergangenheit infolge Unkenntnis der Sachlage (Wegrodel) ergäben keinen Rechtsanspruch.
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1.1.2 Der GRB Nr. 427 vom 8. August 2016 lehnte sich an GRB Nr. 359 vom 27. Juni 2016 an und präzisierte diesen. Konkretisiert wurden die auf dem kommunalen Berggebiet gelegenen öffentlichen Strassen oder Wege mit privater Unterhaltspflicht, welche mit einem privatrechtlichen Verbot belegt waren, so namentlich auch die im Gebiet C.________ bis I.________ gelegenen alten Landstrassen Nr. II, III und XIV (Erw. 3 und 3.1). Im Weiteren wurde unter anderem erwähnt, dass die Signalisationsänderung beim D.________ und E.________ bei den betroffenen Grundeigentümern auf grossen Widerstand stosse, weil befürchtet werde, dass damit dem Bike- und E-Bike-Verkehr Tür und Tor geöffnet würde (Erw. 5).
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1.1.3 Das Tiefbauamt hielt in der Genehmigungsverfügung vom 25. November 2016 unter anderem fest, die Signalisation gemäss lit. a (vgl. vorstehend Ingress lit. A.3 und A.4) stehe nicht im Widerspruch zum Gesetz über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht (WegrodelG; SRSZ 443.110) vom 26. Februar 1958; hingegen stünden die vorhandenen privatrechtlichen Verbote klar im Widerspruch zu diesem.
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1.2 Der Regierungsrat führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, ein Augenschein sei nicht notwendig (angefochtener Beschluss Erw. 3.). Die Beschwerdeführerin sei der Meinung, die Gemeinde könne das vorgesehene Verbot für Motorwagen etc. nicht erlassen, da der Bleikenweg im Privateigentum stehe (Erw. 5). Unbestritten sei, dass der Bleikenweg im Privateigentum von diversen Mitgliedern der Beschwerdeführerin (Eigentümer der KTN 004- 011.________) stehe (Erw. 5.3 und 6.2.2). Die Widmung des Bleikenweges zum Gemeingebrauch könne allein mit dem geltenden kommunalen Wegrodel aus den Jahren 1911 und 1912, der seither nie angepasst bzw. bereinigt worden sei, nicht nachgewiesen werden (Erw. 6.3.2).
\n Der Bleikenweg sei vor dem Ausbau und auch nach der umfassenden Sanierung nicht im Verzeichnis der öffentlichen Strassen, an welche Kantonsbeiträge ausgerichtet worden seien, aufgeführt gewesen. Dennoch sei nicht auszuschliessen, dass er dem Gemeingebrauch gewidmet worden sei (Erw. 6.4.1). Aufgrund der gesamten Umstände müsse auf eine Zustimmung der Flurgenossenschaft bzw. der betroffenen Grundeigentümer zur Widmung durch konkludentes Verhalten geschlossen werden (Erw. 6.4.5 ff.).
\n Die gesetzliche Grundlage für die Verkehrsanordnung sei mit