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III 2018 35
 
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Entscheid vom 24. April 2018
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
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  1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13,
    \n Postfach 454, 6431 Schwyz,
     
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanzen,
  4. \n
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Gegenstand
Ausländerrecht (Familiennachzug)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. 1954; serbischer Staatsangehöriger) lebt seit 1984 (so vermerkt im angefochtenen RRB; gemäss Aussage in der Befragung vom 15.1.2016 seit 1978; Vi-act. II-01 / 7-355 S.176; vgl. auch Vi-act. II-01 / 7-355 S.216, 239) in der Schweiz und ist im Besitze der Niederlassungsbewilligung (gültige Kontrollfrist bis 1.6.2019). Mit seiner Frau, die 2003 an Krebs verstarb und ebenfalls über die Niederlassungsbewilligung verfügte, hat A.________ vier gemeinsame Kinder, die alle in der Schweiz zur Welt kamen und seit Geburt über die Niederlassungsbewilligung verfügten (C.________, geb. 1997; D.________, geb. 1999; E.________, geb. 2000 und F.________, geb. 2001). Nach dem Tod der Kindsmutter brachte A.________ die vier Kinder zu seinem Bruder und dessen Familie nach Serbien; die Abmeldung in der Schweiz erfolgte per 31. August 2006 (gemäss Einreisegesuch von 2008 lebten die Kinder bis 2004 in der Schweiz; vgl. Vi-act. II-01 / 7-355 S.27).
\n B. Am 18. September 2006 ersuchte A.________ die damalige kantonale Fremdenpolizei um Reservation der Aufenthaltsbewilligung (recte: Niederlassungsbewilligung) für die Kinder (Vi-act. II-01 / 7-355 S.21). Sie würden sich seit dem Tod der Mutter infolge Fehlens einer Betreuungsperson im Ausland aufhalten, sollen aber später wieder in die Schweiz einreisen. Mit Schreiben vom 25. September 2006 wurde dem Gesuch nicht entsprochen (Vi-act. II-01 / 7-355 S.22).
\n C. Am 12. Juni 2014 ersuchte A.________ das Amt für Migration um Familiennachzug für seine vier Kinder (Vi-act. II-01 / 7-355 S.44). Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 teilte ihm das Amt für Migration mit, auf das Gesuch werde nicht eingetreten, da die Wohnsituation und die finanziellen Verhältnisse ungenügend seien und verschiedene Gesuchsunterlagen veraltet oder fehlend seien (Vi-act. II-01 / 7-355 S.46).
\n D. Ein am 18. Dezember 2014 eingereichtes Gesuch um Familiennachzug für den Sohn C.________ hat das Amt für Migration am 13. Februar 2015 als gegenstandslos zurückgesandt, da die Frist von 30 Tagen für den Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums abgelaufen sei; das Gesuch wurde als \"annulliert\" gekennzeichnet (Vi-act. II-01 / 7-355 S.75).
\n E. Am 27. Juli 2015 ersuchte A.________ das Amt für Migration erneut um Familiennachzug für den ältesten Sohn C.________ (Vi-act. II-01 / 7-355 S.129). Am 19. Januar 2016 (nach Anhörung von C.________ durch die Schweizer Botschaft in Belgrad vom 18.12.2015 sowie der Anhörung des Beschwerdeführers vom 15.1.2016 durch das Amt für Migration) informierte ihn das Amt für Migration über die beabsichtigte Ablehnung des Gesuches und gewährte das rechtliche Gehör. Am 22. Februar 2016 ersuchte A.________, nun durch einen Anwalt vertreten, um Fristerstreckung und gleichzeitig reichte er ein Gesuch um Familiennachzug für alle vier Kinder ein (Vi-act. II-01 / 7-355 S.186, 190). In der Stellungnahme vom 1. März 2016 wurde Unrechtmässigkeit der Ablehnung des Fami-liennachzugsgesuches für den ältesten Sohn geltend gemacht und gleichzeitig das Gesuch für alle vier Kinder bestätigt (Vi-act. II-01 / 7-355 S.239). Am 17. März 2016 sistierte das Amt für Migration das Gesuch für den ältesten Sohn und forderte weitere Unterlagen für das Gesuch zum Familiennachzug der andern drei Kinder ein (Vi-act. II-01 / 7-355 S.242). Nach Eingang der weiteren Unterlagen am 22. März 2016 wurde das Verfahren durch das Amt für Migration wieder aufgenommen und die Gesuche wurden vereinigt. Am 28. März 2017 (nach Anhörung auch der drei weiteren Kinder durch die Schweizer Botschaft in Belgrad und weiteren Sachverhaltsabklärungen) wurde A.________ durch das Amt für Migration über die Absicht informiert, das Gesuch um Familiennachzug der vier Kinder abzulehnen (Vi-act. II-01 / 7-355 S.329). Nach Eingang der Stellungnahme von A.________ (Vi-act. II-01 / 7-355 S.332) lehnte das Amt für Migration das Gesuch mit Verfügung vom 23. Juni 2017 ab (Vi-act. II-01 / 7-355 S.341). Die dagegen am 14. Juli 2017 erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 45/2018 vom 23. Januar 2018 ab.
\n D.  Am 20. Februar 2018 lässt A.________ gegen den Regierungsratsbeschluss fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen:
\n 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 23.1.2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei der Familiennachzug für seine Kinder C.________, D.________, E.________ und F.________ zu bewilligen.
\n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Regierungsrates des Kantons Schwyz.
\n Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 verzichtet das Amt für Migration auf eine Vernehmlassung und beantragt unter Verweis auf die Vorakten die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das instruierende Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 9. März 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (