\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
III 2018 49
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 22. Juni 2018
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Amt für Landwirtschaft, Hirschistrasse 15, Postfach 5182, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
2. B.________,
\n Beschwerdegegnerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________,
3. D.________,
\n Beigeladener,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Land- und Forstwirtschaftsrecht (Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2017 liess B.________ als Eigentümerin von KTN 001.________, Morschach, das Amt für Landwirtschaft um Abparzellierung einer neuen Parzelle mit Wald, um Erwerbsbewilligung für die Restfläche für D.________ sowie um Feststellung des Maximalpreises für diese Restfläche ersuchen. Nachdem das Amt für Landwirtschaft am 7. Februar 2018 die Ab­parzellierung und Erwerbsbewilligung in Aussicht stellen konnte sowie einen Maximalpreis nannte, liess B.________ am 12. Februar 2018 um die Bewilligung des Erwerbs des Restes der Liegenschaft KTN 001.________ Morschach (ohne abzuparzellierende Waldfläche) durch D.________ zu einem Kaufpreis von Fr. 286'900.-- ersuchen.
\n B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 stimmte das Amt für Landwirtschaft dem Erwerb von KTN 001.________ Morschach durch D.________ zum Kaufpreis von Fr. 286'900.-- zu. Die Verfügung wurde der Gesuchstellerin, dem Erwerber sowie A.________ als Pächter von KTN 001.________ Morschach zugestellt.
\n C. Am 9. März 2018 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde gegen die Erwerbsbewilligung vom 14. Februar 2018 mit dem Antrag:
\n Das Grundstück soll zum selben Preis (wie Herr D.________ zu zahlen bereit ist) an mich verkauft werden.
\n Also zum Verkaufspreis von Fr. 286'900.--.
\n Am 15. März 2018 geht beim Gericht eine Beschwerdeergänzung ein, wonach zusätzlich beantragt wird:
\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.
\n D. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2018 beantragt das Amt für Landwirtschaft, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
\n B.________ stellt mit Beschwerdevernehmlassung vom 16. April 2018 die Rechtsbegehren:
\n 1. Auf die Beschwerde sei gar nicht erst einzutreten.
\n 2. Eventuell sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Der Beigeladene äussert sich innert Frist nicht.
\n E. Mit Eingabe vom 23. April 2018 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zu den Vernehmlassungen, wobei er an seinem Rechtsbegehren festhält.
\n F. Am 18. Mai 2018 ersucht der verfahrensleitende Richter die Beschwerdegegnerin um Offenlegung des aktuell gültigen Pachtverhältnisses bezogen auf KTN 001.________ Morschach. Dieser Aufforderung kommt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 28. Mai 2018 nach. Weitere Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten gehen keine ein.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl.