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III 2018 55
 
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Entscheid vom 21. September 2018
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Flurgenossenschaft Chräbelstrasse,
\n z.Hd. B.________,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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Gegenstand
Korporationsrecht (Kostenverteilplan Flurgenossenschaft)
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Sachverhalt:
\n A. Am 30. April 2015 beschloss die Generalversammlung der Flurgenossenschaft Chräbelstrasse, eine Neuschätzung durchzuführen. In der Folge erarbeitete die eingesetzte Schatzungskommission einen neuen Kostenverteilplan. Dieser wurde vom 5. bis 24. September 2016 auf der Gemeindeverwaltung Arth öffentlich aufgelegt. Am 19. September 2016 fand ein Informationsabend statt. Sämtliche Genossenschaftsmitglieder wurden darüber persönlich informiert sowie orientiert, dass gegen den Kostenverteilplan während der Auflagefrist schriftlich Einsprache beim Vorstand erhoben werden könne (Vi2-act. II-01 5).
\n B. Am 22. September 2016 erhob A.________ als Eigentümer der im Perimeter gelegenen KTN C.________ und KTN D.________ (Gemeinde Arth) gegen den aufgelegten Kostenverteilplan Einsprache beim Vorstand der Flurgenossenschaft Chräbelstrasse (Vi2-act. II-01 7). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 teilte der Vorstand A.________ als Entscheid über seine Einsprache mit, die beiden Anträge (Prüfung Feinerschliessung und Abrechnung Winterdienst) würden an der nächsten Generalversammlung traktandiert. Indes teile er die Ansicht des Einsprechers nicht, dass eine Verletzung von übergeordnetem Recht vorliege; entsprechende Verstösse müssten an der Generalversammlung vorgebracht sowie ggfs. beim ordentlichen Gericht angezeigt werden (Vi2-act. II-01 6).
\n C. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2016 erhob A.________ am 28. Januar 2017 \"Beschwerde mit integraler Aufsichtsbeschwerde\" beim Regierungsrat des Kantons Schwyz (Vi2-act. I-01). Mit Beschluss Nr. 101/2018 vom 20. Februar 2018 hat der Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen. Der Aufsichtsbeschwerde wurde, soweit sie nicht ohnehin von der Verwaltungsbeschwerde mitumfasst war, keine Folge geleistet. Zudem wurde der Vorstand der Flurgenossenschaft Chräbelstrasse angewiesen, den Schätzungsbericht vom 26. August 2016 redaktionell zu überarbeiten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 1'000.-- A.________ auferlegt (Bf-act. 1).
\n D. Gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 101/2018 vom 20. Februar 2018 erhebt A.________ am 19. März 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Rechtsbegehren:
\n 1. Der Beschluss sei aufzuheben.
\n 2. Die direkten Kosten seien mir gemäss Kostennote zu ersetzen.
\n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen.
\n Mit Vernehmlassung vom 26. März 2018 beantragt das instruierende Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Vorstand der Flurgenossenschaft Chräbelstrasse reicht keine Vernehmlassung ein.
\n E. Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 ersucht der verfahrensleitende Richter die Flurgenossenschaft Chräbelstrasse um schriftliche Auskunft zu verschiedenen Aspekten der Flurgenossenschaft, welche diese mit Schreiben vom 7. Juni 2018 dem Gericht unterbreitet. Am 20. Juni 2018 nimmt der Beschwerdeführer Stellung dazu.
\n F. Am 29. Juni 2018 gelangt der verfahrensleitende Richter an den Obmann der ehemaligen Schatzungskommission mit dem Ersuchen um Akteneinreichung zur Schätzung 2005. Gemäss Rückmeldung (Postaufgabe 6.7.2018) kann dieser dazu keine Angaben mehr machen. Am 10. Juli 2018 wird der aktuelle Obmann um Einreichung von Akten ersucht, welche den Schätzungen der Flurgenossenschaft zugrunde lagen. Dem kommt der Obmann mit Schreiben vom 11. Juli 2018 nach, soweit er über Akten verfügte.
\n G. Mit Schreiben vom 14. August 2018 ersucht der verfahrensleitende Richter die Gemeinde Arth um Herausgabe von die Flurgenossenschaft Chräbelstrasse betreffende Gemeindearchiv-Akten, soweit solche vorhanden seien. Am 20. August 2018 stellt die Gemeinde dem Gericht Unterlagen zur Gründung der Flurgenossenschaft sowie des Ausbaus der Chräbelstrasse zu, was den Parteien mit Schreiben vom 22. August 2018 angezeigt wird. Zudem wird die Flurgenossenschaft Chräbelstrasse am 14. August 2018 um Auskunft betreffend die für die Schätzung beigezogenen steueramtlichen Schätzungen sowie betreffend Schätzung der L.________ AG ersucht, welche der Obmann der Schatzungskommission am 31. August 2018 erteilt. Mit Schreiben vom 3. September 2018 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zu den am 22. August 2018 zugestellten Unterlagen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Bei der Flurgenossenschaft Chräbelstrasse bzw. gemäss Statuten 'Flurgenossenschaft Güterstrasse Kräbel' handelt es sich um eine Flurgenossenschaft gemäss