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\n \n \n III 2018 67
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| \n Entscheid vom 22. Juni 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n Bezirk Höfe, vertreten durch den Bezirksrat, \n Roosstrasse 3, Postfach 32, 8832 Wollerau, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Öffentliches Beschaffungsrecht (Auftragsvergabe \n Hochwasserschutz und Revitalisierung Sarenbach; \n Ausschluss vom Verfahren)
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Sachverhalt:\n
A. Der Bezirk Höfe führt das Hochwasserschutzprojekt Sarenbach durch, in dessen Rahmen Ingenieurarbeiten zu vergeben waren, so unter anderem die Vergabe der ökologischen Begleitplanung. Dazu wurden im Einladungsverfahren vier Firmen zur Offertstellung eingeladen. Gemäss Protokoll der Offertöffnung vom 13. Februar 2018 gingen am Vortag die Offerten der A.________ AG für Fr. 21'250.-- (bereinigte Offertsumme netto) sowie jene der B.________ GmbH für Fr. 28'802.30 (bereinigte Offertsumme netto) ein (Vi-act. 4).
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B. Mit Beschluss vom 27. März 2018 ging der Zuschlag der Arbeiten ökologische Begleitplanung Hochwasserschutz und Revitalisierung Sarenbach an die Firma B.________ GmbH bei einem Kostendach von Fr. 28'800.-- inkl. MwSt. Das Angebot der A.________ AG wurde ausgeschlossen, da das Angebot eine Liste mit Vorbehalten enthalte, welche die Leistungen gemäss Pflichtenheft einschränke (Bf-act. 1).
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C. Am 13. April 2018 erhebt die A.________ AG beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde gegen die Arbeitsvergabe vom 27. März 2018 mit dem Antrag:
\n Da die Firma A.________ AG sowohl finanziell, wie auch inhaltlich die beste Offerte eingereicht hat und die Ausschlusskriterien des Bezirks Höfe im vorliegenden Fall unbegründet sind, beantragen wir:
\n a) die Aufhebung des Bezirksbeschlusses und
\n b) die Auftragsvergabe an die Firma A.________ AG.
\n Mit Schreiben vom 16. April 2018 leitet die Staatskanzlei die Beschwerde gestützt auf § 10 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiter (VG-act. 03).
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D. Mit Verfügung vom 17. April 2018 erteilt der verfahrensleitende Einzelrichter der Beschwerde vom 13. April 2018 einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wird die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen und der Zuschlagsempfängerin die Möglichkeit eröffnet, als Beigeladene dem Verfahren beizutreten.
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E. Am 24. April 2018 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, allfällige Kosten seien der Beschwerdeführerin zu übertragen. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 reicht die Beschwerdeführerin ihr Schreiben an die Vorinstanz vom 16. März 2018 betreffend Wiederholung des Submissionsverfahrens Sarenbach ein. Die Zuschlagsempfängerin verzichtet am 11. Mai 2018 auf einen Verfahrensbeitritt als Beigeladene. Die Eingaben werden den Parteien am 15. Mai 2018 zugestellt mit dem Hinweis, soweit die dem Verfahren nicht beigetretene Zuschlagsempfängerin in ihrem Schreiben inhaltliche Bemerkungen anbringe, würden diese im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. In der Folge gingen keine weiteren Parteieingaben ein.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerdebefugnis im Submissionsverfahren nur zu bejahen, wenn und soweit bei Beschwerdegutheissung die Stellung der Beschwerde führenden Partei unmittelbar beeinflusst wird (vgl. VGE III 2012 129 vom 15.11.2012 Erw. 2.1; VGE III 2010 101 vom 16.7.2010 Erw. 2.1; VGE III 2009 68 vom 10.6.2009 Erw. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Zeigen Zwischenergebnisse der gerichtlichen Beurteilung auf, dass keine Chancen für einen Zuschlag an die Beschwerde führende Partei mehr bestehen, werden die noch nicht beurteilten Rügen praxisgemäss nicht weiter beurteilt (vgl. VGE III 2008 241 vom 30.1.2009 Erw. 2.1, mit Hinweisen u.a. auf VGE 1053-1055/02 vom 17.4.2003 Erw. 1b, Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide - Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 2003, S. 1 ff. v.a. S. 11 f.).
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1.2 Vorliegend trägt die Beschwerdeführerin vor, neben der ihrigen sei eine weitere Offerte eingereicht worden. Ihr Angebot sei durch die Vorinstanz zu Unrecht vom Verfahren ausgeschlossen worden. Da der Ausschluss unrechtmässig sei und sie die beste Offerte eingereicht habe, sei die Arbeitsvergabe aufzuheben und der Zuschlag ihr zu erteilen.
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1.3 Aus den Unterlagen, namentlich dem angefochtenen Beschluss (Bf-act. 1) erhellt, dass zwei Offerten eingereicht wurden und dass das Angebot der Beschwerdeführerin 428 Punkte erreichte gegenüber 356 Punkten des Konkurrenzangebotes der Zuschlagsempfängerin. Damit aber steht fest, dass eine Gutheissung der Beschwerde die Stellung der Beschwerdeführerin unmittelbar beeinflusst.
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1.4.1 Beschwerden gegen Arbeitsvergaben sind schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 15 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRSZ 430.120.1] vom 25.11.1994/15.3.2001 und § 3 lit. a Kantonsratsbeschluss IVöB [SRSZ 430.120] vom 17.12.2003). Demgegenüber enthält der angefochtene Beschluss die Rechtsmittelbelehrung, der Entscheid könne innert 20 Tagen nach Zustellung beim Regierungsrat angefochten werden (Bf-act. 1).
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1.4.2 Aufgrund des Prinzips von Treu und Glauben (