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\n \n \n III 2018 70
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| \n Entscheid vom 17. Oktober 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
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| \n gegen
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| \n 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ausländerrecht (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jahrgang 1991), mazedonischer Staatsangehöriger, reiste im Alter von vier Monaten im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Seit dem 12. November 1997 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) mit gültiger Kontrollfirst bis 29. November 2019.
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B. Am 5. März 2015 heiratete A.________ die deutsche Staatsangehörige C.________ (geborene D.________), welcher im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA) mit Gültigkeit bis 5. März 2020 erteilt wurde. Im Sommer 2018 erwarteten A.________ und C.________ ihr erstes gemeinsames Kind (vgl. ärztliche Bestätigung vom 11.4.2018 mit einem prognostischen Geburtstermin am 30.7.2018; eine Meldung der zwischenzeitlich vermutlich erfolgten Geburt erfolgte nicht).
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C. Zwischen dem 12. Mai 2009 und dem 17. März 2017 ergingen gegen A.________ folgende Verfügungen und Strafbefehle:
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Verfügung des Verkehrsamtes Schwyz vom 12. Mai 2009: Verweigerung
der Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie B und Auferlegung einer Sperrfrist von sechs Monaten, da er einen Personenwagen ohne im Besitze eines Führerausweises zu sein lenkte;
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Verfügung des Verkehrsamtes Schwyz vom 29. Dezember 2010: Erneute Verweigerung der Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie B und Auferlegung einer Sperrfrist von sechs Monaten, da er einen Personenwagen entwendete und erneut einen Personenwagen ohne im Besitze eines Führerausweises zu sein lenkte;
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Verfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 30. Dezember 2010 wegen mehrfachen Diebstahls, des mehrfach versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs; Freiheitsentzug von sieben Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren;
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Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 23. Oktober 2012 wegen Parkierens auf einer Halteverbotslinie; Busse von Fr. 120.--;
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Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 11. Dezember 2012
wegen Verursachens von unnötigem Lärm durch zu schnelles Beschleunigen/Anfahren, Verursachens von unnötigem Lärm durch schnelles Befahren von Kurven sowie Nichttragens der Sicherheitsgurte; Busse von Fr. 260.--;
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Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 11. Januar 2013 wegen Nichtmitführens des Führerausweises; Busse von Fr. 20.--;
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Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 5. März 2013 wegen Nichtmitführens des Führerausweises; Busse von Fr. 20.--;
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Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 16. April 2013 wegen Inverkehrbringens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftgemässem Zustand und Verursachens von unnötigem Lärm durch Abänderungen oder mangelndem Unterhalt; Busse von Fr. 300.--;
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Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 26. April 2013 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte und Benützens der Nationalstrasse ohne gültige Vignette; Busse von Fr. 260.--;
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Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 7. Mai 2013 wegen Benützens der Nationalstrasse ohne gültige Vignette; Busse von Fr. 200.--;
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Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 17. Mai 2013 wegen Nichtmitführens des Führerausweises und Nichttragens der Sicherheitsgurte; Busse von Fr. 80.--;
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Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 2. Juli 2013 wegen mehrfachem Nichttragens der Sicherheitsgurte sowie des Benützens der Nationalstrasse ohne gültige Vignette; Busse von Fr. 320.--;
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Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 30. Juli 2013 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte; Busse von Fr. 60.--;
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Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 21. August 2013 wegen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (Stehenlassen eines PW ohne Kontrollschilder in einem öffentlichen Parkhaus während fünf Tagen); Busse von Fr. 150.--;
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Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 26. September 2013 wegen sexuellen Handlungen mit Kindern; Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 60.-- (Fr. 6'000.--), wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde (bestätigt mit Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. April 2014; Probezeit widerrufen durch Strafbefehl vom 14.8.2017);
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Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 16. Oktober 2013 wegen Führens eines Fahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand sowie des Nichttragens der Sicherheitsgurte; Busse von Fr. 460.--;
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Verfügung des Verkehrsamtes Schwyz vom 18. Dezember 2013: Führerausweisentzug von einem Monat und Verlängerung des auf Probe ausgestellten Führerausweises um ein Jahr wegen Lenkens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges;
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Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 10. Februar 2014 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie einfachen Verletzung der Verkehrsregeln; Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- (Fr. 3'600.--) sowie einer Busse von Fr. 1'400.--, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde;
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Verfügung des Verkehrsamtes Schwyz vom 23. April 2014: Annullierung des Führerausweises auf Probe;
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Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 24. Juni 2014 wegen vorsätzlichen Vereitelns von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung, des Nichttragens der Sicherheitsgurte, der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Verweigerung von Personalien oder der falschen Namensangaben; Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Fr. 2'400.--) sowie zu einer Busse von Fr. 360.--;
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Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 12. Juli 2016 wegen Nichtmitführens des Führerausweises sowie des Lenkens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand unter Alkoholeinwirkung; Busse von Fr. 620.--;
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Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 17. März 2017 wegen vorsätzlichem Fahren in fahrunfähigem Zustand, fahrlässigem Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftgemässem Zustand, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, vorsätzlichem Fahren ohne Berechtigung, vorsätzlicher Verweigerung der Personalien oder falschen Namensangaben sowie mehrfachem vorsätzlichen Nichttragens der Sicherheitsgurte; Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 70.-- (Fr. 7'700.--) sowie einer Busse von Fr. 500.--.
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D. Aufgrund der oberwähnten Verfügungen sowie Strafbefehle, die seit 2009 gegen A.________ vorliegen, wurde A.________ am 7. Januar 2011 sowie am
\n 12. Juli 2013 vom Amt für Migration ausländerrechtlich verwarnt; am 20. November 2014 drohte es ferner den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz an. Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 (SZ E.________) widerrief das Amt für Migration schliesslich seine Niederlassungsbewilligung und wies A.________ an, innert acht Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung die Schweiz zu verlassen. Dagegen liess A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erheben.
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E. Mit Beschluss Nr. 142/2018 vom 6. März 2018 (Versand: 13.3.2018) wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz die Beschwerde ab, wogegen A.________ mit Eingabe vom 17. April 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen erheben lässt:
\n 1.
Es seien der Beschluss der Vorinstanz 2 (Nr. 142/2018) vom 06. März 2018 sowie die Verfügung der Vorinstanz 1 (SZ E.________) vom 09. Juni 2017 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers weiterhin rechtsgültig ist.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen bzw. des Staates.
\n 3.
Es sei eine mündliche, öffentliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Schwyz durchzuführen.
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F. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2018 beantragt das den Regierungsrat instruierende Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Amt für Migration hat keine Vernehmlassung eingereicht. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 reichte das Amt für Migration Unterlagen nach. Hierzu liess sich A.________ mit Schreiben vom
\n 28. Juni 2018 vernehmen. Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 9. Juli 2018 eine Replik einreichen, wonach er weiterhin an seinen Anträgen festhält. Das Sicherheitsdepartement sowie das Amt für Migration verzichten gemäss Mitteilungen vom 12. Juli 2018 resp. 18. Juli 2018 auf die Einreichung einer Duplik.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf