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\n \n \n III 2018 71
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| \n Entscheid vom 28. August 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13,
\n Postfach 454, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ausländerrecht (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung \n und Wegweisung)
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Sachverhalt:\n
A. Die russische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1980) heiratete am 4. April 2007 in Deutschland den deutschen Staatsbürger C.________ (Jg. 1975). Gemeinsam reisten sie am 29. September 2007 in die Schweiz ein, woraufhin das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ im Rahmen des Familiennachzugs eine bis 28. September 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilte. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Oktober 2012 wurde die Ehe von A.________ und C.________ geschieden. In der Folge lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. Juli 2013 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab und setzte ihr eine Frist bis zum 2. Oktober 2013, um die Schweiz zu verlassen. Diesen Entscheid zog A.________ bis vor das Bundesgericht weiter, welches ihre Beschwerde mit Urteil
2C_474/2014 vom 7. August 2015 abwies. Alsdann wurde die Ausreisefrist auf den 7. Oktober 2015 festgesetzt.
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B. Am 5. Oktober 2015 heiratete A.________ in Schwyz den Schweizer D.________ (Jg. 1950). Gleichentags stellte dieser für seine Ehefrau A.________ das Gesuch um Familiennachzug, woraufhin das Migrationsamt des Kantons Schwyz ihr aufgrund der Heirat eine bis 4. Oktober 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung für ausländische Ehegatten eines Schweizerbürgers erteilte.
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C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 lehnte das Amt für Migration des Kantons Schwyz das Gesuch von A.________ vom 13. September 2016 um Erteilung einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) ab. Gleichzeitig verlängerte es die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) bis am 4. Oktober 2017.
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D. Am 12. Juli 2017 stellte das Amt für Migration gestützt auf das Gemeinderegistrationssystem (GERES) fest, dass sich der Ehemann von A.________, D.________, per 31. März 2017 beim Einwohneramt E.________ abgemeldet hatte und nach Deutschland weggezogen war. Am 21. Juli 2017 informiert es A.________, dass es infolge der Dauer der ehelichen Gemeinschaft von 1.5 Jahren (5. Oktober 2015 bis 31. März 2017) die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Erwägung ziehe. Gleichzeitig gewährte es ihr das rechtliche Gehör und forderte sie auf, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu diversen Fragen Stellung zu nehmen und Unterlagen einzureichen. Dem kam A.________ mit Eingabe vom 17. August 2017 nach. Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und einer schriftlichen Befragung sowie Stellungnahme vom 9. September 2017 von D.________ bezüglich der Trennung der ehelichen Gemeinschaft gewährte ihr das Amt für Migration am 11. September 2017 erneut das rechtliche Gehör. Dazu nahm A.________ mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 Stellung.
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E. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 erliess das Amt für Migration betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) und Wegweisung von A.________ was folgt:
\n 1.
Die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) gültig gewesen bis zum 4. Oktober 2916 (recte: 2017) von A.________, geb. ________ 1980, (recte: wird) nicht weiter verlängert.
\n 2.
A.________ wird aus der Schweiz ausgewiesen und hat das Land bis spätestens 8 Wochen nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen.
\n (3.-5.
Kosten, Gebühren und Rechnungsstellung; Rechtsmittel; Zustellung)
\n Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat nach beantragtem Beizug der Akten des Eheschutzverfahrens des Bezirksgerichts F.________ vom 14. Februar 2018 mit RRB Nr. 137 vom 6. März 2018 ab.
\n
F. Mit Eingabe vom 17. März 2018 lässt A.________ gegen den RRB Nr. 137 vom 6. März 2018 (Versand: 13.3.2018) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wie folgt erheben:
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ANTRÄGE:\n 1.
Es seien der Beschluss Nr. 137/2018 der Vorinstanz 2 (hier: Regierungsrat) vom 06. März 2018 sowie die Verfügung der Vorinstanz 1 (hier: Amt für Migration) vom 12. Oktober 2017 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern ist, und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
\n 2.
Eventualiter seien der Beschluss Nr. 137/2018 der Vorinstanz 2 (hier: Regierungsrat) vom 06. März 2018 sowie die Verfügung der Vorinstanz 1 (hier: Amt für Migration) vom 12. Oktober 2017 aufzuheben, und die Sache sei zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen und Neuentscheidung an das Migrationsamt Schwyz zurückzuweisen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
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VERFAHRENSANTRAG :
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\n - Das Verfahren sei zu sistieren, bis das Gesuch der Gesuchstellerin um Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom 17. April (recte: März) 2018 rechtskräftig beurteilt ist.
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G. Das Amt für Migration bzw. das den Regierungsrat instruierende Sicherheitsdepartement schliessen mit Vernehmlassung vom 25. April 2018 sowie
\n 15. Mai 2018 bzw. 9. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde − soweit darauf eingetreten werden kann − unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Am 5. Juli 2018 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme sowie weitere Belege einreichen. Während sich das Sicherheitsdepartement hierzu mit Schreiben vom 19. Juli 2018 äusserte, verzichtet das Amt für Migration auf eine weitere Stellungnahme in der Angelegenheit.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Gesuchs vom 17. April (recte: März) 2018 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu sistieren.
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1.1 Die Verfahrenssistierung ist in der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 nicht ausdrücklich vorgesehen. Dennoch kommt die Sistierung in der Praxis vor. Sie ist im Rahmen der Verfahrensleitung als Rechtsinstitut allgemein anerkannt (Bertschi/Plüss, in: Griffel, Kommentar VRG, Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N 35). Da die Verfahrenssistierung in einem Spannungsverhältnis und gewissen Widerspruch zu dem im Gesetz verankerten und auch für das Verwaltungsgericht geltenden Beschleunigungsgebot steht (§ 73 lit. a des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 19.11.2009), ist dieses Rechtsinstitut nur zurückhaltend und namentlich nur dann einzusetzen, wenn die Sistierung sinnvoll ist, d.h. wenn gute Gründe für die Sistierung sprechen. Wann die Sistierung sinnvoll ist, wird kasuistisch von Fall zu Fall geprüft.
\n Die Verwaltungsgerichtspraxis erachtet die Sistierung insbesondere dann als gerechtfertigt, wenn ein verwaltungsgerichtlicher Entscheid von einem anderen Entscheid massgeblich abhängt oder wenn die Parteien ernsthafte Verständigungsbemühungen aufgenommen haben, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass sich das Verfahren ganz oder teilweise erledigen oder mindestens massgeblich vereinfachen lässt (vgl. VGE I 2007 3 vom 11.4.2007 Erw. 1.2 mit Hinweisen auf VGE 1008/1009/1010/02Z vom 10.6.2002 mit weiteren Zitaten; KZ 1014/06 vom 6.4.2006). Das Gericht darf bei seinem Entscheid über die Verfahrenssistierung auch die Prozessaussichten in anderen Verfahren abschätzen und miteinbeziehen, deren Ausgang für das Verfahren allenfalls bedeutsam ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 38 Rz 11).
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1.2 Den Sistierungsantrag begründet die Beschwerdeführerin mit dem mit Gesuch vom 17. März 2018 um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beim Amt für Migration anhängig gemachten Verfahren. Demgegenüber teilte das Amt für Migration mit Vernehmlassung vom 25. April 2018 mit, das Verfahren bezüglich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung werde bis zum vorliegend rechtskräftigen Entscheid betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sistiert (vgl. Verfügung des Amtes für Migration vom 25.4.2018). Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein ausländerrechtliches Aufenthaltsrecht in Form einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) voraussetze. Über ein solches verfüge die Beschwerdeführerin nicht, da ihre Aufenthaltsbewilligung nach Ablauf der Gültigkeit nicht mehr verlängert wurde und die Beschwerdeführerin dagegen nun bis vor das Verwaltungsgericht gezogen sei. Mithin könne derzeit denn auch nicht materiell über ihr Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung entschieden werden, weshalb das Verfahren sistiert werde. Zu diesem Sistierungsentscheid äusserte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2018 nicht.
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1.3 Das vorliegend zu beurteilende Verfahren ist nicht abhängig vom Ausgang des Verfahrens um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf