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III 2018 74
 
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Entscheid vom 27. Juli 2018
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
\n Rathausweg 4, Postfach 2, 8808 Pfäffikon,
 
gegen
 
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  1. Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln, Hauptstrasse 78,
    \n Postfach 161, 8840 Einsiedeln,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Wiederherstellung; Abbruch)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (7/8) und C.________ (1/7) sind Miteigentümer der ausserhalb der Bauzone gelegenen Parzelle KTN D.________ in Einsiedeln.
\n B. Im Rahmen der Beurteilung des am 9. Januar 2014 von A.________ eingereichten Baugesuchs für den Abbruch des bestehenden Autounterstandes und den Neubau einer Garage auf KTN D.________ stellte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) fest, dass an der nordwestlichen Ecke des auf KTN D.________ erstellten Wohnhauses eine Doppelgarage angebaut und im Norden der Parzelle ein Gartenhaus mit Zugangsweg ohne Baubewilligung erstellt worden war. Es teilte A.________ in der Folge mit, dass mit diesen beiden Bauten das noch zulässige Erweiterungsmass von 18 m2 deutlich überschritten werde. Eine nachträgliche Ausnahmebewilligung für den bereits ausgeführten Garagenbau und für das Gartenhaus könne daher nicht in Aussicht gestellt werden; vor diesem Hintergrund sei auch vom vorliegenden Bauvorhaben abzusehen. Gleichzeitig wurde A.________ das rechtliche Gehör gewährt.
\n Mit Beschluss Nr. 205 vom 10. November 2014 verweigerte die Baubehörde Einsiedeln - gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 29. Oktober 2014 - die Baubewilligung für den geplanten Neubau der Garage sowie die nachträgliche Baubewilligung für das Gartenhaus (inkl. befestigten Zugangsweg) wie folgt:
\n 1.  Die nachgesuchte Baubewilligung wird, im Sinne der Erwägungen, nicht erteilt. Insbesondere gilt:
\n 1.1. Das Gartenhaus und der Autounterstand sind im Ausmass von 58 m2 bis spätestens 30.06.2015 rückzubauen und die Flächen wieder zu begrünen. Mindestens zwei Monate vor Abbruchbeginn ist ein entsprechendes Rückführungsprojekt beim Bezirk Einsiedeln zur Bewilligung einzureichen.
\n 1.2. Der Zugangsweg ist vollständig [erg.: rückzubauen] und zu begrünen.
\n 1.3. Der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 29.10.2014, mit den entsprechenden Bedingungen und Auflagen, ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung.
\n (1.4  …).
\n Die von A.________ gegen diese Bewilligungsverweigerung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 1117/2015 vom
\n 24. November 2015 ab. Diesen Beschluss focht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz an, welches mit VGE III 2015 234 vom 21. April 2016 wie folgt entschied:
\n 1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene RRB
\n Nr. 1117/2015 vom 24. November 2015 sowie die Verfügung des ARE vom 29. Oktober 2014 und der Beschluss der Baubehörde Einsiedeln vom 10. November 2014 werden im Sinne der Erwägungen insoweit aufgehoben, als von den angeordneten Rückbaumassnahmen auch der Autounter-stand betroffen ist.
\n  Im Übrigen werden der angefochtene RRB Nr. 1117/2015 vom 24. No-vember 2015 sowie die Verfügung des ARE vom 29. Oktober 2014 und der Beschluss der Baubehörde Einsiedeln vom 10. November 2014 bestätigt.
\n (1.2  ….).
\n Dieser Entscheid wurde von A.________ nicht angefochten.
\n C. Mit Baugesuch vom 18. Juli 2016 (eingegangen beim Bezirk am 2.8.2016) ersuchte A.________ - im Sinne eines Rückführungsprojektes - um eine nachträgliche Baubewilligung für den östlichen Teil des Gartenhauses mit einer Fläche von 17.85 m². Das ARE wies A.________ am 16. September 2016 darauf hin, dass gestützt auf den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom
\n 21. April 2016 (III 2015 234) eine nachträgliche Baubewilligung selbst für ein reduziertes Gartenhaus im Umfang von nurmehr 17.85 m² nicht in Aussicht gestellt werden könne, und empfahl gleichzeitig eine Modifikation des Rückführungsprojektes. Hierzu äusserte sich A.________ mit Schreiben vom 4. November 2016 und verlangte weiterhin die nachträgliche Baubewilligung für das von ihm am 18. Juli 2016 eingereichte Rückführungsprojekt. Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 gewährte das ARE erneut das rechtliche Gehör, wovon A.________ am 22. Februar 2017 Gebrauch machte. Nachdem sich das ARE hierzu mit Schreiben vom 11. April 2017 geäussert hatte, entschied es mit Gesamtentscheid vom 20. Juni 2017 wie folgt über das Baugesuch:
\n 1. Die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2016-1148 von A.________, Einsiedeln wird im Sinne der Erwägungen verweigert.
\n 2. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sind das ohne Baubewilligung erstellte Gartenhaus sowie der dazugehörige Steinplattenweg innert einem Monat ab Rechtskraft dieser Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückzubauen und die frei werdende Fläche wieder zu begrünen.
\n  (…).
\n (3.-8.  Vollstreckungsandrohung; Eröffnung des Gesamtentscheides; Vollzug und Kontrolle der Rückführung; Gebühr; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n Gestützt auf diesen Gesamtentscheid des ARE vom 20. Juni 2017 entschied die Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln mit Beschluss Nr. 116 vom
\n 14. August 2017 wie folgt über das Baugesuch vom 18. Juli 2016:
\n 1. Der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 20.06.2017, mit den entsprechenden Bedingungen und Auflagen, ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Gestützt auf dessen gilt wie folgt:
\n 1.1. Für das vorliegende, nachträgliche Baubewilligungsverfahren wird die Baubewilligung, gestützt auf den kantonalen Gesamtentscheid vom 20.06.2017 sowie im Sinne der Erwägungen verweigert.
\n 1.2. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sind gemäss kantonalem Gesamtentscheid das Gartenhaus sowie der dazugehörige Steinplattenweg, innert einem Monat ab Rechtskraft dieser Verfügung sowie im Sinne der Erwägungen, zurückzubauen und die frei werdende Fläche wieder zu begrünen.
\n (1.3.-6.  Auflage betr. Rückbau; Vollstreckungsandrohungen; Meldepflichten; Umweltschutz; Gebühren; Rechtsmittel; Zufertigung).
\n D. Dagegen sowie gegen den Gesamtentscheid des ARE vom 20. Juni 2017 erhob A.________ am 7. September 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm die Bewilligung für das Baugesuch vom 18. Juli 2016 zu erteilen. Der Regierungsrat entschied mit RRB Nr.  226 vom 27. März 2018 wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dessen Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet.
\n 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n (4.-6. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).
\n E. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss (Versand: 3.4.2018) lässt A.________ mit Eingabe vom 23. April 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben.
\n 2. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanzen I und II zurückzuweisen, damit diese die Bewilligung für den Gartensitzplatz gemäss Baugesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2016 erteilen.
\n 3. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Schwyz, evt. des Bezirks Einsiedeln für das Verfahren vor Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und für das Verfahren vor dem Regierungsrat des Kantons Schwyz.
\n F. Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 verzichtet die Baubehörde Einsiedeln auf eine Vernehmlassung. Das ARE sowie das den Regierungsrat instruierende Sicherheitsdepartement beantragen mit Vernehmlassungen vom 1. Mai 2018 bzw. 8. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde - soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann -  unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss Nr. 226 vom 27. März 2018 ausgeführt, der Autounterstand (40.6 m²) sowie das Gartenhaus (36 m²) mit Zugangsweg seien Gegenstand des (nachträglichen) Baugesuchs bzw. Baubewilligungsverfahrens vom 2. Januar 2014 gewesen. Das Verwaltungsgericht habe die Entscheide der Vorinstanzen (ARE, Gemeinderat, Regierungsrat) mit VGE III 2015 234 vom 24. April 2016 insoweit korrigiert, als der Autounterstand von 40.6 m2 nicht abgebrochen werden müsse; im Übrigen habe es die vorinstanzlichen Entscheide bestätigt. Im vorliegend umstrittenen Baugesuch vom 18. Juli 2016 gehe es um ein verkleinertes Gartenhaus mit einer Fläche von 18 m2 und damit um ein reduziertes Projekt im Vergleich zum Gartenhaus des Baugesuches vom 9. Januar 2014. Hierüber hätten die Vorinstanzen noch nicht entschieden. Die Vorinstanzen seien zu Recht auf das Baugesuch eingetreten. Aus dem Gesamtentscheid des ARE vom 29. Oktober 2014 könne der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Baubewilligung für ein verkleinertes Gartenhaus ableiten. Die Ausführungen des VGE III 2015 234 vom 24. April 2016 seien für das vorliegende Verfahren bindend, soweit darin Fragen entschieden worden seien, welche sich erneut stellten. Soweit der Beschwerdeführer die Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Entscheides beanstande, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Erw. 1.2).
\n Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass er im Rahmen der Erweiterung des Wohnhauses auf KTN D.________ das maximal zulässige Erweiterungsmass von 100 m2 im Umfang von 18 m2 noch nicht ausgeschöpft habe (Erw. 2). Hierzu führte der Regierungsrat im Wesentlichen aus, das Haus des Beschwerdeführers sei vor dem 1. Juli 1972 errichtet worden und gelte als altrechtliche Baute im Sinne von