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\n \n \n III 2018 75
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| \n Entscheid vom 22. Juni 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
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| \n gegen
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| \n Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geboren ________1941) lenkte am Freitag, 22. Dezember 2017, mittags einen Personenwagen auf der A01 (Autobahn) in Richtung J.________. Eine Patrouille der Kantonspolizei G.________ beschrieb das Fahrverhalten von A.________ in einem Bericht vom 5. Januar 2018 u.a. wie folgt (Vi-act. 1/ Anhang):
\n Anlässlich unserer Patrouillentätigkeit auf der A01 (Autobahn) fahren Gfr C.________ und ich auf dem Normalstreifen in Richtung J.________. Während rund 1.5 Minuten fährt dabei der Beschuldigte leicht zurück versetzt neben uns her, ohne jedoch zu überholen. Plötzlich beschleunigt er leicht, fährt an uns vorbei und biegt anschliessend ohne die Richtungsanzeige zu betätigen unmittelbar vor uns ein. Gfr. C.________ muss leicht abbremsen und minim nach rechts ausweichen. Weder beim Verlassen der Autobahn, noch beim Verlassen des Kreisverkehrsplatzes betätigt der Beschuldigte die Richtungsanzeige.
\n (…)
\n Nach dem Spurwechsel des Beschuldigten wurde dieser seinerseits von uns überholt und mittels Leuchtmatrix aufgefordert uns zu folgen. Da der Beschuldigte bei der Ausfahrt K.________ keinerlei Anstalten machte, uns zu folgen, bremste Gfr C.________ stark ab, während ich mit der Kelle ‚Polizei‘ Zeichen nach rechts gab. Erst darauf wechselte der Beschuldigte nach rechts in die Ausfahrt.
\n (…)
\n Nach der Tatbestandsaufnahme im Stützpunkt K.________ setzt sich der Beschuldigte wieder in sein Fahrzeug. Erst nach rund 3 Minuten kompliziertem Einrichten gelingt es ihm, den Parkplatz mittels umständlichem Manöver zu verlassen.
\n In Anbetracht der geschilderten Umstände, sowie der Aussagen des Beschuldigten scheint eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit des Beschuldigten durch das Strassenverkehrsamt angezeigt.
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B. Nach Erhalt dieses Polizeiberichts forderte das Verkehrsamt Schwyz
A.________ mit einem an die Wohnadresse in D.________ SZ adressierten Einschreiben vom 15. Februar 2018 auf, am 22. März 2018 sich bei der Zweigstelle des Verkehrsamtes in E.________ SZ für eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten einzufinden (Vi-act. 3). Am 9. März 2018 retournierte die Schweizerische Post die eingeschrieben versandte Postsendung vom 15. Februar 2018 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ (Vi-act. 4/ Anhang).
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C. Ebenfalls am 9. März 2018 versandte das Verkehrsamt nochmals per Einschreiben und zusätzlich per A-Post an die Wohnadresse von A.________ die Aufforderung, am 22. März 2018 für eine Kontrollfahrt zu erscheinen (Vi-act. 4).
\n Am 19. März 2018 war A.________ als Fahrzeuglenker um ca. 14.05 Uhr an einem Verkehrsunfall in der Stadt G.________ mit Sachschaden beteiligt (Vi-act. 19).
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D. Am 22. März 2018 ist A.________ nicht zur Kontrollfahrt erschienen (Vi-act. 5). Daraufhin hat das kantonale Verkehrsamt am 23. März 2018 einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet und zudem ihm Gelegenheit eingeräumt, sich nachträglich schriftlich oder mündlich zur Sache zu äussern. Für die Wiedererteilung des Führerausweises wurde die Erfüllung folgender Auflagen verlangt (Vi-act. 7):
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- Einreichen eines positiv lautenden Arztzeugnisses;
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- Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung;
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- Lernfahrten nur mit konzessioniertem Fahrlehrer (gilt für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien).
\n Der Versand dieser Verfügung erfolgte per Einschreiben und zudem per A-Post. Am 5. April 2018 hat die Schweizerische Post das Einschreiben vom 23. März 2018 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an den Absender retourniert (Vi-act. 11/ Anhang). Zuvor hatte A.________ am 3. April 2018 dem Verkehrsamt telefonisch mitgeteilt, er werde den Führerausweis per Einschreiben zustellen (Vi-act. 8/ 9). Am 4. April 2018 ging dieser Führerausweis beim Verkehrsamt ein (Vi-act. 10).
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E. Am 23. April 2018 (= Datum der Postaufgabe) liess A.________ dem Verwaltungsgericht Schwyz eine Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die Verfügung vom 23. März 2018 sei aufzuheben, das Administrativverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren und der Beschwerdegegner sei ausserdem anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis wieder auszuhändigen.
\n - Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei superprovisorisch wieder herzustellen.
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\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Beschwerdegegners.
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F. Mit Zwischenbescheid vom 25. April 2018 hat der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts den Antrag Ziffer 2 (wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen sei) abgewiesen.
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G. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2018 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
\n Nach Zustellung der Vernehmlassung teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29. Mai 2018 dem Gericht telefonisch mit, dass auf eine weitere Stellungnahme verzichtet und um eine speditive Beurteilung ersucht werde.
\n Mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Juni 2018 wurden dem Rechtsvertreter Kopien der Unterlagen zum Verkehrsunfall vom 19. März 2018 zugestellt. Am 6. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. An welchem Tag der Beschwerdeführer von der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. März 2018 Kenntnis erhalten hat, ist nach der Aktenlage nicht klar. Diese Frage braucht aus den folgenden Gründen nicht weiter abgeklärt zu werden.
\n Die erwähnte Verfügung betrifft einen vorsorglichen Sicherungsentzug und wurde sowohl per Einschreiben als auch mit A-Post an die Adresse des Beschwerdeführers in der Gemeinde F.________ SZ zugesandt. Zwar wurde die eingeschriebene Postsendung vom 23. März 2018 von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ am 13. April 2018 retourniert. Indessen reagierte der Beschwerdeführer auf die per A-Post zugestellte Verfügung mit einem Telefongespräch vom 3. April 2018 (Vi-act. 8) sowie der gleichentags erfolgten Zusendung des Führerausweises per Briefpost an die Vorinstanz (Vi-act. 9). Nachdem gemäss § 157 Abs. 1 lit. a des kantonalen Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) die Rechtsmittelfrist vom 7. Tage vor Ostern (= 25. März 2018) bis und mit dem 7. Tage nach Ostern (8. April 2018) stillstand, ist die am 23. April 2018 eingereichte Beschwerde noch innert der 20-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben worden. Zusammenfassend ist auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde einzutreten.
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2.1.1 Gemäss