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\n \n \n III 2018 77
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| \n Entscheid vom 6. November 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon SZ,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - D.________,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. E.________, \n Beschwerdegegner,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Korrektur Erschliessungsplan)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ ist Eigentümer der Grundstücke KTN 001 (1'982 m2), 002 (916 m2) und KTN 003 (404 m2), ________. Diese Grundstücke liegen nördlich der Bahnlinie Zürich-Chur in der (lärmvorbelasteten) Landhauszone L2. Das Grundstück KTN 001, dessen nördlicher Teil der Freihaltezone zugeordnet ist, grenzt im Norden an den Zürichsee an. Westlich der Grundstücke befindet sich ein Wäldchen. Über die Grundstücke KTN 002 und 003 führt eine Hauptsammelleitung des Zweckverbandes D.________ welcher von den politischen Gemeinden Freienbach, Wollerau und Feusisberg gebildet wird und der eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (Art. 1 der Statuten vom 8. Mai 1994, vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 1102 vom 21.6.1994). Er bezweckt einerseits den Betrieb und Unterhalt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage in Freienbach und der in seinem Eigentum stehenden Sammelkanäle, Hochwasserentlastungsanlagen sowie Pumpstationen, anderseits die Erstellung und den Unterhalt weiterer Anlagen, die dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen dienen (Art. 2 Statuten).
\n Der D.________ betreibt auf dem östlich der Grundstücke KTN 001, 002 und 003 gelegenen Grundstück KTN 004 (16'161 m2), ________, die Kläranlage für die Gemeinden Freienbach, Wollerau und Feusisberg. Am 17. Juli 2015 reichte A.________ beim Gemeinderat Freienbach gestützt auf Art. 10 des Reglements des Erschliessungsplans (EPR) der Gemeinde Freienbach vom 26. April 2005 ein Gesuch mit den folgenden Anträgen ein:
\n 1.
den Erschliessungsplan vom 26. April 2005 so zu korrigieren, dass der Verlauf der westlichen Hauptsammelleitung des D.________,
die durch die Grundstücke KTN 002 und 003 Grundbuch Freienbach führt, nicht mehr durch die genannten Grundstücke verläuft, sondern durch den öffentlichen F.________ (Strasse).
\n 2.
zu verfügen:
\n -
dass der D.________ seine westliche Hauptsammelleitung, die durch die Grundstücke KTN 002 und 003 Grundbuch Freienbach führt, innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab Rechtskraft der gemeinderätlichen Verfügung, auf seine Kosten aus den genannten Grundstücken zu entfernen und in den F.________ (Strasse) zu verlegen habe.
\n -
dass der D.________ die Grundstücke KTN 002 und 003 Grundbuch Freienbach innert einem Monat nach der Verlegung der westlichen Hauptsammelleitung auf seine Kosten in einwandfreien Zustand zu stellen und die Umgebung entsprechend zu bepflanzen habe.
\n unter Kosten-
und
Entschädigungsfolge des Gesuchgegners.
\n Mit Beschluss (GRB) Nr. 397 vom 3. Dezember 2015 wies der Gemeinderat Freienbach dieses Gesuch ab, soweit darauf einzutreten war (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- wurden dem Gesuchsteller auferlegt (Disp.-Ziff. 2).
\n
B. Gegen diesen GRB Nr. 397 vom 3. Dezember 2015 liess A.________ mit Eingabe vom 4. Januar 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Die angefochtene Verfügung (Nr. 397, Ziff. 7.1.4, 23. Protokoll vom 3. Dezember 2015) sei aufzuheben;
\n 2 a.
Es sei festzustellen, dass der Erschliessungsplan der Gemeinde Freienbach vom 26. April 2005 einer Verlegung der westlichen Hauptsammelleitung des D.________ von den Grundstücken KTN 002 und KTN 003 Grundbuch Freienbach in den öffentlichen F.________ (Strasse) nicht entgegensteht.
\n b.
Eventuell sei der Erschliessungsplan vom 26. April 2005 so zu korrigieren, dass die westliche Hauptsammelleitung des D.________ nicht mehr durch die Grundstücke KTN 002 und 003 Grundbuch Freienbach verläuft, sondern im öffentlichen F.________ (Strasse).
\n 3 a.
Es sei anzuordnen:
\n -
dass der D.________ seine westliche Hauptsammelleitung, die durch die Grundstücke KTN 002 und 003 Grundbuch Freienbach führt, innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des regierungsrätlichen Entscheids, auf
seine Kosten aus den genannten Grundstücken zu entfernen und in den F.________ (Strasse) zu verlegen habe;
\n -
dass der D.________ die Grundstücke KTN 002 und 003 Grundbuch Freienbach innert einem Monat nach der Verlegung der westlichen Hauptsammelleitung auf seine Kosten in einwandfreien Zustand zu stellen und die Umgebung entsprechend zu bepflanzen habe.
\n b.
Eventualiter sei der D.________ anzuweisen, ein Enteignungsverfahren einzuleiten.
\n unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"
\n Das verfahrensleitende Sicherheitsdepartement sistierte das Beschwerdeverfahren am 25. April 2017, bis entweder das Enteignungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei oder eine Partei die Fortsetzung des Verfahrens verlange. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 beantragte A.________ einerseits die Aufhebung der Sistierung und anderseits modifizierte er den Antrag Ziff. 3 des Rechtsbegehrens in dem Sinne, \"dass der Entscheid über die Enteignung/Nichtenteignung unverzüglich zu erlassen sei\". Hierauf hob das Sicherheitsdepartement die Verfahrenssistierung am 13. Februar 2018 auf.
\n
C. Der Regierungsrat entschied mit Beschluss (RRB Nr. 228/2018) vom 27. März 2018 wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (…).
\n 3.
Der Gemeinde Freienbach wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1300.-- zugesprochen, welche der Beschwerdeführer zu bezahlen hat.
\n (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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D. Gegen diesen RRB Nr. 228/2018 (Versand am 3.4.2018) lässt A.________ mit Eingabe vom 20. April 2018 (Postaufgabe am 23.4.2018) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Die angefochtene Verfügung RRB-Nr. 228/2018 vom
27. März 2018 sei aufzuheben.
\n 2
Soweit die Korrektur des Erschliessungsplans der Gemeinde Freienbach
vom 26. April 2005 notwendig
ist, sei dieser so zu korrigieren, dass die westliche Hauptsammelleitung des D.________ nicht mehr durch die Grundstücke KTN 002 und 003 Grundbuch Freienbach verläuft.
\n 3.
Es sei unter Vorbehalt der Enteignung des Durchleitungsrechts (Regierungsratsverfahren-Nr. VB 58/2018) und einer Rückweisung der Sache an die Vor-instanz anzuordnen:
\n -
dass
der D.________ seine westliche Hauptsammelleitung, die durch die Grundstücke KTN 002 und 003 Grundbuch Freienbach führt, innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab Rechtskraft,
auf seine Kosten zu verlegen habe;
\n -
dass der D.________ die Grundstücke KTN 002 und 003 Grundbuch Freienbach innert einem Monat nach der Verlegung der westlichen Hauptsammelleitung auf seine Kosten in einwandfreien Zustand zu stellen und die Umgebung entsprechend zu bepflanzen habe.
\n 4.
Verfahrensantrag: Das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis der Regierungsrat über die Enteignung des Durchleitungsrechts (Regierungsratsverfahren VB 58/2018) entschieden hat.
\n unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
\n In der Begründung beantragt der Beschwerdeführer ausserdem eine mündliche Verhandlung (Beschwerde S. 4 Ziff. 6).
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E. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 2. Mai 2018, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat und der Beschwerdegegner stellen mit Vernehmlassungen vom 12. Juli 2018 den inhaltlich gleichen Antrag.
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F. Am 17. Oktober 2018 führte das Verwaltungsgericht die öffentliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sich die Parteien replizierend und duplizierend äussern und zu den jeweiligen Parteivorträgen noch Stellung nehmen konnten.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Die durch die Grundstücke KTN 002 und 003 des Beschwerdeführers führende Hauptsammelleitung (vgl. undatierter Bauplan 2027-206 von G.________, Massstab 1:500 [Beilage 11 zum Gesuch des Beschwerdeführers vom 17.7.2015]; Ausschnitt aus dem Werkplan von G.________, vom 6.3.2013 im Massstab 1:500 [Beilage 4 zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 17.9.2015 im gemeinderätlichen Verfahren]) besteht (mindestens) seit dem Jahre 1969 (woran trotz der Bestreitungen des Beschwerdeführers, der die Grundstücke im Jahr 1993 erworben hat [vgl. angefochtener Entscheid Erw. 1; Vernehmlassung des Beschwerdegegners S. 4 Ziff. 4], nicht zu zweifeln ist). Die Hauptsammelleitung ist auf dem Erschliessungsplan der Gemeinde Freienbach vom 26. April 2005 (RRB Nr. 583/2005) als Basiserschliessung als orientierender Planinhalt kartiert.
\n Die Hauptsammelleitung führt auf einer Länge von 34.50 m über die Grundstücke KTN 002 und 003 und beansprucht unter Berücksichtigung eines Schutzstreifens von je 2.5 m eine Fläche von (gerundet) 173 m2 (vgl. Schätzungsbericht von H.________ vom 15.12.2013 S. 6 [Beilage 17 zum Gesuch des Beschwerdeführers vom 17.7.2015]). Im Grundbuch sind hierfür keine Durchleitungsrechte zu Lasten der beiden betroffenen Grundstücke eingetragen.
\n Der Beschwerdeführer wäre bereit (gewesen), dem Beschwerdegegner die Durchleitungsrechte gegen die vom Schätzer H.________ ermittelte Entschädigung von Fr. 682'000.-- plus Fr. 4'671.-- Baurechtszins/Jahr für das Durchleitungsrecht einzuräumen.
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1.1.2 Am 16. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Höfe eine Besitzschutz-/Eigentumsfreiheitsklage ein mit dem (Haupt-)Antrag, der Beschwerdegegner habe die Hauptsammelleitung von seinen Grundstücken zu entfernen. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts trat auf diese Klage mit Verfügung vom 1. Juni 2015 nicht ein. Das Kantonsgericht hiess eine Berufung des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung mit Beschluss
ZK1 2015 32 vom 19. April 2016 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache ans Bezirksgericht zurück. Diesen Entscheid zog der Beschwerdegegner ans Bundesgericht weiter, welches die Beschwerde mit Urteil
5A_393/2016 vom 30. November 2016 abwies, soweit es darauf eintrat.
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1.2 Der Gemeinderat begründete seine Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers (Antrag Ziff. 1 betreffend Korrektur des Erschliessungsplanes vom 26.4.2005) im Wesentlichen damit, dass Plan und Wirklichkeit übereinstimmten, eine erhebliche Änderung der Verhältnisse seit dem Bau der Leitung im Jahre 1969 nicht ersichtlich und davon auszugehen sei, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers im Wissen um die Linienführung der vorbestehenden Leitung überbaut worden seien. Fehlende Durchleitungsrechte hätten keine Unzweckmässigkeit der Linienführung zur Folge. Zur Prüfung der Zumutbarkeit der Durchleitung stehe das Enteignungsverfahren zur Verfügung. Durch die Grundstücke führe auch eine rechtlich gesicherte Fernwärmeleitung, gegen welche der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände erhebe. Auch Kosten von rund Fr. 4.7 Mio. für eine Leitungsverlegung sprächen gegen eine geringfügige Korrektur im Sinne von § 29 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 (Erw. 3).
\n Auf den Antrag Ziff. 2 trat der Gemeinderat mangels Zuständigkeit nicht ein. Als Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit, der im Umfang der ihm übertragenen Aufgaben Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden übernehme, könne sich der Beschwerdegegner wie die Gemeinden auf die Autonomie berufen. Zweckverbände unterstünden der Aufsicht des Regierungsrates. Die Beschwerde gegen Verbandsverfügungen gehe direkt an den Regierungsrat (Erw. 4).
\n Soweit keine einvernehmliche Lösung möglich sei, könne der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner um die Einleitung eines Enteignungsverfahrens ersuchen. Der Beschwerdegegner könne gestützt auf § 42 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG; SRSZ 712.110) vom 19. April 2000 beim Regierungsrat die Erteilung des Enteignungsrechts beantragen (Erw. 5).
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1.3 Der Regierungsrat hat erwogen, der Gemeinderat habe das Begehren des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt; es bestehe kein Anlass zur Korrektur des Erschliessungsplanes (Erw. 2.2). Ein innerer Widerspruch des Entscheides sei nicht ersichtlich (Erw. 2.3). Der auf