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III 2018 7
 
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Entscheid vom 28. August 2018
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt R.________,
 
gegen
 
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  1. Gemeinderat Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung; Wieder-herstellung des rechtmässigen Zustandes)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ sind Miteigentümer zu je ein Zweitel des Grundstückes KTN 001.________ (574 m2), Wollerau. Dieses Grundstück liegt teils in der Bauzone W1, teils ausserhalb der Bauzone. Es bildet zudem Teil des Gestaltungsplangebietes B.________ (Gestaltungsplan B.________ vom 8.6.1982, rev. am 3.6.1996 bzw. 26.5.1997).
\n Im Jahr 2012 wurde festgestellt, dass auf diversen Grundstücken der Gemeinde Wollerau im Nichtbaugebiet Bauarbeiten vorgenommen worden waren (vgl. Gesamtentscheid des ARE vom 10.11.2016 S. 3). Unter anderem wurde auch festgestellt, dass auf KTN 001.________ ausserhalb der Bauzone ohne Baubewilligung ein Sitzplatz mit einem Pizzaofen und einem Gerätehaus, ein Whirlpool, eine Trockensteinmauer sowie ein weiterer Sitzplatz auf der Anhöhe angelegt worden waren. Das ARE wies den Gemeinderat Wollerau deshalb an, neben anderen Grundeigentümern auch von A.________ ein nachträgliches Baugesuch einzuverlangen. Am 2. April 2014 reichte A.________ ein nachträgliches Baugesuch ein, das im Amtsblatt Nr. ________ publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Innert Frist gingen keine Einsprachen ein.
\n Mit Gesamtentscheid vom 10. November 2016 verfügte das ARE was folgt:
\n 1. Die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2014-0455 von A.________, Wollerau, wird im Sinne der Erwägungen verweigert.
\n 2. Es sind innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft des Gesamtentscheides
\n -          der widerrechtlich erstellte Sitzplatz rückzubauen (Abtrag der Geländeterrasse beim Sitzplatz) und entlang der südlichen Parzellengrenze der ursprüngliche Hangverlauf wieder herzustellen sowie das Gelände zu rekultivieren und die Begrünung dauerhaft aufrecht zu erhalten;
\n -          der Whirlpool und die Steinplatten aus dem Nichtbaugebiet zu entfernen und das Gelände zu rekultivieren.
\n Fällt die Rechtskraft dieser Verfügung auf die Winterperiode (1. Oktober bis 30. April), so sind die Rückbauten und Terrainanpassungen sowie die Rekultivierung und Begrünung des Terrains im darauf folgenden Frühling (ab dem 1. Mai) zu beginnen und innert 3 Monaten abzuschliessen.
\n (3.-8.  Strafandrohung; Vollzug und Baukontrolle durch Gemeinde; Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheides durch die Gemeinde; Behandlungsgebühr von Fr. 910.--; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n Mit Beschluss (GRB) Nr. 2017.6 vom 9. Januar 2017 entschied der Gemeinderat wie folgt:
\n 1. Die nachträgliche Baubewilligung für die bereits ausgeführten Umgebungsgestaltungen, beinhaltend den Pizzaofen, den Whirlpool mit Trockensteinmauer und dem südwestlichen Sitzplatz auf KTN 001.________ wird nicht erteilt. Für die Bestandteile Pizzaofen und Trockensteinmauer wird auf eine Rückführung im Sinne der Erwägungen unter Ziff. 2.5 vorstehend ausnahmsweise verzichtet.
\n  Der Whirlpool sowie der südwestliche Sitzplatz inkl. Zugangsweg sind als zonenfremde Anlageteile zu betrachten. Es fehlt an der Standortgebundenheit. Diese Bestandteile der Umgebungsgestaltung sind deshalb im Sinne der Erwägungen unter Ziff. 2.6 vorstehend rückzubauen. Der detaillierte Umfang der Rückbaumassnahmen sowie die dafür angesetzte Frist ist dem Kantonalen Gesamtentscheid vom 10.11.2016 zu entnehmen.
\n  Der Abschluss der Rückbaumassnahmen ist dem Hochbauamt der Gemeinde zur Abnahme zu melden.
\n 2. Der kantonale Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 10.11.2016 liegt vor und bildet integrierender Bestandteil der Baubewilligung. Deren Bedingungen und Auflagen sind zu beachten.
\n 3. Die Bauherrschaft wird für ihr eigenmächtiges Handeln, d.h. das Bauen ohne Baubewilligung gerügt. Auf eine Verzeigung beim zuständigen Bezirksstaatsanwalt kann im vorliegenden Fall verzichtet werden, weil die sieben Jahre dauernde Verjährungsfrist verwirkt ist (unter Hinweis auf