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III 2018 81
 
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Entscheid vom 27. Juli 2018
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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Parteien
Dr. A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
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  1. Fürsorgebehörde Freienbach, Churerstrasse 15,
    \n Postfach 140, 8808 Pfäffikon SZ,
    \n Vorinstanz I,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanz II,
  4. \n
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Gegenstand
Wirtschaftliche Sozialhilfe
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Sachverhalt:
\n A. Dr. A.________ (geb. am _______1965, deutscher Staatsangehöriger) ist seit dem Urteil des Amtsgerichtes Starnberg (Bayern) vom 1. Oktober 2007 geschieden und reiste am 30. Januar 2008 in die Schweiz ein. Er ist Vater
\n einer zwischenzeitlich erwachsenen Tochter (geb. _______ 1999) und eines Sohnes (_______ 2003), welche beide bei der Mutter in B.________ leben. Im Oktober 2015 zog er von D.________ (ZH) in die Gemeinde Freienbach um.
\n B. Am 3. Juli 2017 unterzeichnete er ein Sozialhilfegesuch, in welchem er seine Ausbildung mit „Promotion BWL“, den bisherigen Beruf mit „Unternehmens­berater“ sowie die Gründe für den Unterstützungsbedarf wie folgt umschrieb:
\n Seit 1.10.2015 arbeitslos aufgrund fehlender Aufträge des Arbeitgebers (Wirtschaftskrise im Rohstoffsektor, massive Aufwertung des Schweizer Franken). Keinerlei Anspruch auf Arbeitslosengelder da Unternehmenseigentümer. Unternehmen allerdings insolvenzbedroht.
\n In der Folge Substanzverzehr des vorhandenen Vermögens, bis jetzt alles aufgebraucht ist.
\n Seine beruflichen Pläne erläuterte er wie folgt (vgl. Gesuch, S. 10):
\n Neuaufbau eines neuen Business (Problem: Kapital)
\n Suche einer abhängigen Beschäftigung (läuft seit 1.10.2015, jedoch sehr schwierig)
\n Akquisition neuer Beratungsaufträge (erfolglos seit 1.10.2015), geringfügige Perspektiven bis Jahresende.
\n Das Sozialzentrum Höfe fasste die getroffenen Abklärungen u.a. wie folgt zusammen:
\n Herr A.________ ist promovierter Betriebswirt (Unternehmensberater) und bei der E.________ AG, Pfäffikon SZ, angestellt. Gleichzeitig ist er gemäss Handelsregisterauszug als Mitglied mit Einzelunterschrift eingetragen.
\n Weitere Firmen von Herrn A.________:
\n F.________ GmbH, München: Die Insolvenz ist angemeldet.
\n G.________, Zürich: Diese ist eine Tochtergesellschaft der E.________ AG und von der Insolvenz bedroht.
\n C. Aufgrund der Dringlichkeit wurde das ermittelte Unterstützungsbudget sowie die situationsbedingten Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts ab Juli 2017 vorerst präsidial bewilligt. Der weitere Verlauf der Abklärungen wurde im Ingress des Beschlusses der Fürsorgebehörde Freienbach vom 23. August 2017 u.a. wie folgt zusammengefasst:
\n A.________ ist einerseits Verwaltungsrat-Einzelmitglied mit Einzelunterschrift bei der E.________ AG und zudem Geschäftsführer bei der G.________ GmbH. Aufgrund der komplexen beruflichen Situation von A.________ als Angestellter in einer Firma bei der er Alleinbevollmächtigter ist, die gemäss seinen Angaben keinen Gewinn abwirft, sodass er keinen Lohn be­ziehen kann, wurde er am 16. August 2017 zu einer Besprechung mit einem sachkundigen Fürsorgebehördenmitglied eingeladen.
\n Nach Sichtung der verlangten Geschäftsunterlagen ist anlässlich dieser Besprechung festgestellt worden, dass trotz hoher Verschuldung die Auflösung der Firma E.________ AG derzeit keinen Sinn macht, da dies einerseits nochmals mit Kosten verbunden wäre und andererseits A.________ die Hoffnung hat, dass er damit längerfristig wieder ein Einkommen sichern kann, falls seine Suche nach einer anderen Festanstellung erfolglos bleibt.
\n Der von der Fürsorgebehörde einverlangten Budgetplanung der Firma E.________ AG ist zu entnehmen, dass die Firma auch mit den voraussichtlichen Umsatzerlösen kaum Gewinn erzielt. Die Büromiete für die Firma E.________ AG im Betrag von Netto Fr. 3‘000.00 pro Monat (Fr. 4‘500.00 abzüglich seines eigenen Untermietbetrages von Fr. 1‘500.00) ist als grösster Ausgabenposten aufgeführt. A.________ wurde darauf hingewiesen, dass eine Minderung dieses Geschäftsaufwandes anzustreben ist, sodass er schneller einen Geschäftsgewinn und somit einen Lohn für sich erzielen kann. Den Geschäftsgang wird A.________ der Fürsorgebehörde soweit möglich offen legen, indem er dem Fürsorgeamt jeweils einen monatlichen Auszug des Kontokorrents der Firma und seiner privaten Kontos (Konti) zustellt. Im Übrigen wurde vereinbart, dass A.________ die monatliche Geschäfts- und Privatmietzahlung belegt. (…)
\n Nach den entsprechenden Erwägungen hielt die Fürsorgebehörde Freienbach im Dispositiv ihres Beschlusses vom 23. August 2017 was folgt fest:
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    \n
  1. Das Budget für A.________ in der Höhe von Fr. 2‘486.00 pro Monat, abzüglich jeglicher anrechenbarer Einnahmen, wird im Sinne der Erwägungen, ab 1. September 2017 befristet bis Februar 2018 subsidiär genehmigt.
  2. \n
  3. KVG-Prämien einer schweizerischen Krankenversicherung sowie Arztselbstbehalte, nach erfolgter Krankenkassenabrechnung mit der schweizerischen Krankenkasse, und Haushaltversicherung werden übernommen. (…)
  4. \n
  5. Der Präsidialentscheid wird nachträglich genehmigt.
  6. \n
  7. Die zusätzlichen Auslagen im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung werden im Betrag von Fr. 25.00 pro Wochenende und Fr. 12.50 pro Ferientag zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen.
  8. \n
  9. A.________ wird im Sinne der Erwägungen aufgefordert, sich umgehend um die Senkung der Geschäftsmietkosten zu kümmern und dies monatlich zu belegen.
  10. \n
  11. A.________ wird angewiesen, sich intensiv und konkret um jede zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen und dies monatlich zu belegen.
  12. \n
  13. Die derzeitigen privaten Mietkosten von A.________ von monatlich Fr. 1‘500.00 werden im Sinne der Erwägungen zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen solange die Besuchsrechtsausübung andauert, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit des Kindes.
  14. \n
  15. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips hat A.________ den Verkauf der Vermögenswerte schnellst möglichst zu realisieren. Ein allfälliger Erlös nach Abzug der Kosten ist mit der aufgewendeten wirtschaftlichen Sozialhilfe zu verrechnen. (…)
  16. \n
  17. Ferienbedingte Abwesenheiten, insbesondere Reisen ins Ausland, sind frühzeitig zu melden (…). Zuwiderhandlung kann zu Kürzungen der wirtschaft­lichen Sozialhilfe führen.
  18. \n
  19. Bei persönlichen oder finanziellen Veränderungen erwartet die Fürsorgebehörde einen weiteren Bericht des Sozialzentrums Höfe.
  20. \n
  21. Die Fürsorgebehörde weist darauf hin, dass jegliche Einnahmen monatlich lückenlos zu melden sind und in erster Linie zur Deckung des bewilligten SKOS-Budgets verwendet werden müssen. (…)
  22. \n
  23. A.________ wird darauf hingewiesen, dass wirtschaftliche Sozialhilfe unter den Voraussetzungen von § 25 Abs. 1 und 2 SHG bzw. § 14 SHV zurückzuerstatten ist (siehe Merkblatt über die Sozialhilfe des Kantons Schwyz).
  24. \n
  25. (Rechtsmittel)
  26. \n
\n D. Gegen diesen Beschluss der Fürsorgebehörde Freienbach beschwerte sich Dr. A.________ mit Eingabe vom 23. September 2017 beim Regierungsrat und beanstandete namentlich Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Beschlusses, wonach er von der Fürsorgebehörde aufgefordert wurde, sich umgehend um die Senkung der Geschäftsmietkosten zu kümmern und dies monatlich zu belegen.
\n E. Mit RRB Nr. 249/2018 vom 10. April 2018 hat der Regierungsrat die Verwaltungsbeschwerde vom 23. September 2017 abgewiesen (Dispositiv-Zif­fer 1) und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem wurde Dr. A.________ verpflichtet, der Gemeinde Freienbach eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3).
\n F. Gegen diesen am 19. April 2018 eingegangen RRB reichte Dr. A.________ rechtzeitig am 30. April 2018 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
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    \n
  1. Der Beschluss vom 10.04.2018 ist aufzuheben.
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  3. Dem diesem Beschluss zugrundeliegenden Antrag des Beschwerdeführers vom 23.09.2017 ist stattzugeben.
  4. \n
  5. Dem Beschwerdeführer wird unentgeltliche sowie rückwirkende Rechtspflege sowie unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt - sowohl für das vorliegende Verfahren als auch rückwirkend für das vorangegangene Verfahren, auf das sich die vorliegende Beschwerde bezieht.
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  7. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird ein Rechtsanwalt zur Vertretung des Beschwerdeführers von Amtes wegen bestellt, sobald der Antrag auf unentgeltlichem Rechtsbeistand genehmigt ist.
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  9. Der Beschwerdeführer stellt ferner den Antrag, dass die Vorinstanz und insbesondere diejenige Person, die die Formulierung des Beschlussvorschlages übernommen hat (meines Wissens Herr H.________) wegen Befangenheit und Kompetenzüberschreitung in den Ausstand zu treten hat.
  10. \n
  11. Wegen Befangenheit und Kompetenzüberschreitung wird ferner Aufsichtsbeschwerde gestellt gegen die Vorinstanz und insbesondere den vermeintlichen Autor Herrn H.________.
  12. \n
\n G. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2018 beantragte das (im Auftrage des Regierungsrats handelnde) Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
\n Die Fürsorgebehörde stellte mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2018 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e und f Verwaltungsrechtspflege­gesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6. Juni 1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (