\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n III 2018 86
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 13. Juli 2018
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
| \n
\n \n
| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n \n \n - Fürsorgebehörde B.________,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Sozialhilfe (Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. A.________ stammt aus D.________ und reiste im Jahre 2003 als Asylsuchende in die Schweiz ein. Seit dem 1. Februar 2008 lebt sie zusammen mit ihren 3 (zwischenzeitlich erwachsenen) Kindern in B.________ und wird von der Fürsorgebehörde B.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.
\n
B. Mit Beschluss Nr. 2017-17 (F5.7.2) vom 8. Februar 2017 befasste sich die Fürsorgebehörde B.________ mit der Situation von A.________ und hielt im Dispositiv was folgt fest:
\n
\n - Die Fürsorgebehörde B.________ verlangt von A.________ monatlich 10 qualitativ verwertbare Arbeitssuchbemühungen mittels RAV-Formular. Die Suchbemühungen sind zu dokumentieren, d.h. die Bewerbungen sind schriftlich zu verfassen. Der Fürsorgebehörde sind allfällige Absageschreiben in Kopie vorzulegen. Telefonische Bewerbungen werden nicht mehr akzeptiert.
\n - Die Fürsorgebehörde B.________ setzt voraus, dass A.________ mit dem RAV Berater kooperiert.
\n - Die Fürsorgebehörde setzt ebenfalls voraus, dass A.________ bei einer Arbeitsunfähigkeit die entsprechenden detaillierten ärztlichen Zeugnisse unaufgefordert einreicht.
\n - Sollte eine IV-Anmeldung erfolgen oder ist bereits eine erfolgt, ist eine Kopie der IV-Anmeldung der Sozialberatung und/oder der Fürsorgebehörde einzureichen.
\n - Die Fürsorgebehörde bewilligt nur noch explizit Arztbesuche beim Hausarzt Dr. E.________ in B.________. Bei einer allfälligen und nötigen Zuweisung an einen Spezialarzt muss eine Information an die Fürsorgebehörde B.________ erfolgen. Es werden keine Fahrspesen mehr nach F.________ zu Dr. C.________ vergütet, ausser wenn die Zuweisung vom Hausarzt zwingend und nötig ist.
\n
\n
C. In einem Schreiben vom 27. Juli 2017 setzte der Fürsorgepräsident B.________ A.________ eine Frist von 5 Tagen an, um zu Beanstandungen Stellung zu nehmen. Konkret bemängelte der Fürsorgepräsident, dass A.________ in Kenntnis der Vorgaben (Auflagen) des Beschlusses vom 8. Februar 2017 die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht mit einem detaillierten Arztzeugnis, sondern \"am 10. April 2017 nur ein blaues Arztzeugnis von Dr. C.________ eingereicht\" habe, welches lediglich bestätige, \"dass ab dem 31. März 2017 eine 100% Arbeitsunfähigkeit von 8-12 Wochen besteht\". Seither seien keine weiteren Arztzeugnisse und namentlich kein detailliertes Arztzeugnis eingereicht worden. Eine schriftliche Reaktion von A.________ hinsichtlich des Schreibens vom 27. Juli 2017 ist nicht aktenkundig.
\n
D. Mit Beschluss Nr. 2017-64 (F5.7.2) vom 28. September 2017 hielt die Fürsorgebehörde B.________ im Dispositiv was folgt fest:
\n
\n - Aufgrund der wiederholten Verstösse, mangelnder Kooperation und ungenügender Integrationsbemühungen durch A.________ kürzt die Fürsorgebehörde B.________ den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von 12 Monaten um 15% ab dem Budget des Folgemonats nach Eintreten der Rechtskraft (gem. Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe).
\n - A.________ hat alles Zumutbare zu unternehmen, um einen allfälligen Anspruch bei der IV geltend zu machen. Auflagen und Massnahmen von der IV hat sie nachzukommen. Der Fürsorgebehörde B.________ sind die Kopien sämtlicher Korrespondenz mit der IV zuzustellen.
\n - A.________ hat der Fürsorgebehörde jeweils ein detailliertes Arztzeugnis vorzulegen.
\n - Die Fahrkosten für Arztbesuche werden von der Fürsorgebehörde nur noch bis zum nächstgelegenen Spezialisten übernommen (Analog IV-Praxis).
\n - Die Rückvergütungen jeglicher Auslagen von A.________, welche die Fürsorgebehörde übernimmt, werden gegen Abgabe der entsprechenden Belege mit den monatlichen Auszahlungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe auf das Konto von A.________ überwiesen.
\n
\n
E. Gegen diesen am 15. November 2017 versandten Beschluss reichte A.________ rechtzeitig am 4. Dezember 2017 beim Regierungsrat Beschwerde ein. Am 6. Dezember 2017 liess sie durch ihren zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsvertreter (RA G.________) eine ergänzende Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren einreichen:
\n
\n - Ziffer 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde B.________ vom 28. September 2017, versandt am 15. November 2017, sei aufzuheben.
\n - Ziffer 4 des Beschlusses der Fürsorgebehörde B.________ vom 28. September 2017, versandt am 15. November 2017, sei wie folgt neu zu fassen: Die Fahrkosten für Arztbesuche werden von der Fürsorgebehörde übernommen.
\n - Eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n - Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Fürsorgebehörde B.________.
\n
\n
F. Mit RRB Nr. 246/2018 vom 10. April 2018 hat der Regierungsrat die Beschwerde (soweit er darauf eingetreten ist) teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 des Beschlusses vom 28. September 2017 wie folgt neu gefasst:
\n Aufgrund der wiederholten Verstösse, mangelnder Kooperation und ungenügender Integrationsbemühungen durch A.________ kürzt die Fürsorgebehörde B.________ den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von 6 Monaten um 15%, ab dem Budget des Folgemonats nach Eintreten der Rechtskraft.
\n Im Übrigen hat der Regierungsrat die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten hat der Regierungsrat verzichtet (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem verpflichtete der Regierungsrat die Fürsorgebehörde B.________, der beanwalteten Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
\n
G. Gegen diesen RRB beschwerte sich A.________ rechtzeitig mit einer Eingabe vom 8. Mai 2018 beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren:
\n
\n - Ziffer 1 des Beschlusses des Regierungsrates sei, soweit mir der Grundbedarf für die Dauer von sechs Monaten um 15% gekürzt wird, aufzuheben und es sei von einer Kürzung gänzlich abzusehen.
\n - Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
\n - Unter Kostenfolge zu Lasten der Fürsorgebehörde B.________ und des Kantons Schwyz.
\n
\n Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2018 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Fürsorgebehörde B.________ beantragte mit Eingabe vom 14. Juni 2018, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n
H. In einem am 2. Juli 2018 eingegangenen Schreiben nahm die Beschwerdeführerin zu den vorinstanzlichen Vernehmlassungen Stellung. Daraufhin äusserten sich das Sicherheitsdepartement in einer Eingabe vom 4. Juli 2018 sowie die Fürsorgebehörde B.________ in einer solchen vom 9. Juli 2018.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Welche Bestimmungen und Regelungen für einen Anspruch auf Sozialhilfe von Bedeutung sind, wurde im angefochtenen Beschluss des Regierungsrats in Erwägung 3.1f. zutreffend dargelegt. Darnach wird im kantonalen Recht die Hilfe in Notlagen im Gesetz über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) und in der gestützt auf dessen